TE OGH 1987/6/4 7Ob621/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin "A***" Güter- und Vermögensverwaltungs Aktiengesellschaft, Wien 1., Schottengasse 4, vertreten durch die Creditanstalt-Bankverein, Wien 1., Schottengasse 6-8, diese vertreten durch Dr. Klaus Braunegg u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Josseline R***-R***, Landwirtin, Niederkreuzstetten, Schloß Niederkreuzstetten, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Beweissicherung, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25. September 1986, GZ 42 R 585/86-11, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.August 1986, 35 Nc 13/86-8, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

2.) Über die Antragsgegnerin wird eine Mutwillensstrafe von 5.000 S verhängt.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 21.5.1986 (ON 4) beschloß das Erstgericht entsprechend einem Antrag der Antragstellerin, im Zuge eines Beweissicherungsverfahrens die Zeugen Dr. Heinrich T***, Dr. Erich S*** und Dr. Friedrich S*** zu vernehmen.

Die von der Antragsgegnerin erhobene Unzuständigkeitseinrede hat das Erstgericht verworfen (Pkt a) des Beschlusses ON 8). Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht einen Rekurs der Antragsgegnerin gegen Punkt a) des vorgenannten Beschlusses des Erstgerichtes mit der Begründung zurückgewiesen, gemäß § 386 Abs.4 ZPO sei ein Rechtsmittel gegen den einen Antrag auf Beweissicherung bewilligenden Beschluß nicht zulässig. Im übrigen wäre sowieso das Erstgericht zur Vernehmung der drei Personen zuständig gewesen, weil die Beweissicherung von jenem Bezirksgericht vorzunehmen sei, in dessen Sprengel sich die zu vernehmenden Personen befinden. Hiebei könne das Gericht von den Angaben des Beweissicherungsantrages ausgehen und müsse nicht anhand des Telefonbuches die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragstellerin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisonsrekurs ist nicht gerechtfertigt, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes im § 386 Abs.4 ZPO ihre Deckung findet. Diese Bestimmung schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Sie macht bezüglich der Rechtsmittelgründe keine Ausnahme, so daß auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Gemäß § 528 Abs.4 ZPO war über die Antragsgegnerin eine Mutwillensstrafe zu verhängen, weil deren Rechtsmittel eindeutig nur zur Verzögerung der Sache eingebracht wurde. Sie unternimmt damit den Versuch, trotz eindeutigen Rechtsmittelausschlusses die Einschaltung weiterer Instanzen zu erreichen. Dies kann nur den Zweck einer Verzögerung haben. Hiebei falle besonders ins Gewicht, daß die Antragsgegnerin durch das Rekursgericht ausdrücklich auf den Rechtsmittelausschluß des § 386 Abs 4 ZPO verwiesen worden ist, so daß ihr Vorgehen eine geradezu herausfordernde Mißachtung bestehender Gesetze darstellt.

Die Höhe der Mutwillensstrafe ist im § 220 Abs.1 ZPO begründet.

Anmerkung

E11446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00621.87.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19870604_OGH0002_0070OB00621_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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