Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIENER S*** W*** V***, 1010 Wien, Schottenring 3,
vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Helmut A***, Skilehrer, 9816 Penk, Napplach 73, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kartutsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restl. S 87.910,- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1987, GZ 6 R 3/87-21, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.November 1986, GZ 25 Cg 273/85-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde (Revisionsinteresse S 87.910,- sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete am 14.5.1979 auf der Mölltal-Bundesstraße 150 m vor der Ortseinfahrt Obervellach als Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett, K 143.731, dadurch einen Verkehrsunfall, daß er den am Fahrbahnrand gehenden Landwirt Josef W*** anfuhr, wodurch dieser auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde. Der Beklagte setzte seine Fahrt fort, ohne dem Verletzten Hilfe zu leisten und unterließ es auch, den Unfall bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.
Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Beklagte mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.7.1979, 10 E Vr 1321/79-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 20.1.1982 eingelangten Klage (33 Cg 732/82, fortgesetzt unter 33 Cg 713/84) begehrten Josef W*** die Zahlung einer monatlichen Rente von S 1.000 und der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** als Zessionar unter Abzug bisher geleisteter
Teilzahlungen von S 40.000 die Zahlung des Betrages von S 473.000 samt Anhang von der Klägerin. Weiters erhob Josef W*** das Feststellungsbegehren, daß ihm die Klägerin für alle aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Schäden bis zur Höhe der Versicherungssumme hafte. Die Klägerin anerkannte in diesem Verfahren ein Mitverschulden des Beklagten im Ausmaß von 80 % sowie ziffernmäßig den Betrag von S 70.800. Der darüber hinausgehende Anspruch sei überhöht. Teile des geltend gemachten Anspruchs bestritt sie auch dem Grunde nach. Am 9.12.1983 trat Ruhen des Verfahrens ein. Am 13.3.1984 beantragten Josef W*** und der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** die Fortsetzung des Verfahrens, welches noch nicht beendet ist.
Die Klägerin erbrachte bisher Schadenersatzleistungen in der Höhe von S 78.621, wendete S 1.040 für die Beschaffung von Abschriften des Strafaktes auf und zahlte für die Einholung einer Bonitätsauskunft des Beklagten S 780. Ferner zahlte sie am 28.5.1982 und am 8.11.1984 im Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien 33 Cg 713/84 Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt S 5.800 ein. Schließlich zahlte sie am 2.1.1984 an die mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren beauftragte Rechtsanwältin Dr. Getrud Hofmann Vertretungskosten in der Höhe von S 82.110 (wobei die Honorarnote wegen des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens im Schadenersatzprozeß und der damaligen Ungewißheit seiner Fortsetzung gelegt wurde).
Am 12.3.1980 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, zur Abdeckung der von der Klägerin an den Geschädigten geleisteten Zahlungen bis auf weiteres monatlich S 1.000 zu bezahlen. Dabei anerkannte er ausdrücklich seine Regreßverpflichtung ohne Vorbehalt und erklärte, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. In der Zeit vom 14.4.1980 bis 20.5.1985 zahlte er aufgrund dieser Verpflichtungserklärung insgesamt S 18.000 an die Klägerin. Am 20.5.1985 erklärte er der Klägerin gegenüber anläßlich der Zahlung eines Betrages von S 2.000, die Raten in Zukunft regelmäßig einzuhalten, doch erbrachte er in der Folge keine weiteren Zahlungen mehr. In seinen an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13.5.1981, 24.8.1982, 4.10.1984 und 20.9.1985 erklärte er jeweils, daß er Zahlungen leisten werde.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 150.351 samt 5 % Zinsen seit 1.5.1985. Weiters erhob sie das Feststellungsbegehren, daß ihr der Beklagte für alle künftigen Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu erbringen habe, ersatzpflichtig sei. Gemäß Art.8 Abs 1 Z 1 AKHB in der zur Unfallszeit geltenden Fassung sei sie von der Verpflichtung zur Leistung gänzlich frei. Dennoch habe sie dem Verletzten die gerechtfertigten Ansprüche ersetze müssen. Diese seien auf sie übergegangen. Der Beklagte habe seine Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich anerkannt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet und Ratenzahlung versprochen. Aufgrund dieses Verkehrsunfalles habe die Klägerin neben diversen Entschädigungszahlungen auch Kosten im Schadenersatzprozeß in der Gesamthöhe von S 87.910 bezahlt. Ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründete sie mit der Möglichkeit, in Zukunft noch weitere Leistungen aufgrund dieses Verkehrsunfalles erbringn zu müssen.
In seinem Widerspruch gegen das vom Erstgericht gemäß § 398 ZPO erlassene, bis auf den Nebengebührenbereich dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil erhob der Beklagte im Hinblick auf den Unfallstag (14.5.1979) und den Tag des Einlangens der Klage beim Erstgericht (11.9.1985) die Verjährungseinrede. Zum Zeitpunkt der am 12.3.1980 abgeschlossenen Ratenvereinbarung sei die Regreßforderung der Klägerin ziffernmäßig noch nicht festgestanden. Darin sei daher kein Anerkenntnis des Regreßanspruches zu erblicken. Auf die Erhebung der Verjährungseinrede habe er nicht verzichtet. Da der Schadenersatzprozeß 33 Cg 713/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien noch nicht abgeschlossen sei, sei die daraus von der Klägerin erhobene Kostenforderung in der Gesamthöhe von S 87.910 noch nicht fällig. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin stehe noch nicht fest.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang des Betrages von S 149.571 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 und dem Feststellungsbegehren zur Gänze Folge und wies das auf die Zahlung von S 780 samt 5 % Zinsen seit 1.5.1985 sowie 1 % Zinsen aus S 149.571 seit 1.5.1985 gerichtete Mehrbegehren ab. Es traf die eingangs im wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Wegen der (unbestritten gebliebenen) Obliegenheitsverletzung sei die Klägerin dem Beklagten gegenüber aus dem Verkehrsunfall zur Leistung frei. Gemäß § 158 c VersVG sei ihre Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen geblieben. Soweit die Klägerin Leistungen an den Geschädigten und dessen Sozialversicherung erbracht habe, seien deren Forderungen auf sie übergegangen. Die von der Klägerin geleisteten Entschädigungszahlungen seien erforderlich gewesen, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten bzw. seiner Sozialversicherung aus dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall abzugelten. Der an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezahlte Betrag entspreche dem zwischen den Sozialversicherungen und dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Teilungsabkommen. Der Anspruch des Versicherers auf Ersatz seiner eigenen Prozeßkosten finde im § 158 f VersVG jedoch keine Deckung. Der Versicherer, der im Rahmen eines kranken Versicherungsverhältnisses einen Prozeß geführt oder sonst Kosten zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherungsnehmers aufgewendet habe, könne jedoch Ersatzansprüche nach § 1037 ABGB stellen. Da der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** und Josef W*** im Schadenersatzprozeß die erhobenen Ansprüche wegen des Mitverschuldenseinwandes der Beklagten um 20 % eingeschränkt haben, werde der Schadenersatzprozeß zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückforderung der bereits bezahlten Prozeßkosten, wenn auch der Schadenersatzprozeß noch nicht abgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei aber auch das Feststellungsbegehren berechtigt. Der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei unbegründet, weil die Verjährungsfrist durch die Erklärung eines Anerkenntnisses und die auf den Regreßanspruch geleisteten Teilzahlungen unterbrochen worden sei. Der auf die Einholung einer Bonitätsauskunft gestützte Anspruch in der Höhe von S 780 s.A. und das die gesetzlichen Zinsen übersteigende Verzugszinsenbegehren seien jedoch nicht berechtigt. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Betrages von S 780 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 hatte keinen Erfolg. Der im Rahmen des stattgebenden Teiles des Urteiles des Erstgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise dahin Folge, daß es den Zuspruch des Erstgerichtes im Umfang des Betrages von S 61.661 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 und des Ausspruches über das Feststellungsbegehren bestätigte, die Entscheidung des Erstgerichtes über das weitere Zahlungsbegehren (S 87.910,-) jedoch im Sinne dessen Abweisung abänderte. Es sprach weiters unter anderem aus, daß hinsichtlich des abänderenden Teiles die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. In Erledigung der Berufung des Beklagten führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Vorausverzicht auf den Verjährungseinwand sei nicht in jedem Fall unwirksam. Verhalte sich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen dürfe, der Schuldner werde sich im Falle der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann könne der Gläubiger der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede den Einwand des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen. In der Ratenvereinbarung vom 12.5.1980 habe der Beklagte das Regreßrecht der Klägerin ohne jeden Vorbehalt anerkannt und erklärt, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus habe er in der Zeit vom 14.4.1980 bis 20.5.1985 18 Teilzahlungen erbracht und der Klägerin mehrfach schriftlich und mündlich Zahlungsversprechen abgegeben. Dieses Verhalten sei geeignet, gegenüber der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist zu begründen. Die Klägerin habe diese mit hinreichender Deutlichheit erhoben. Dafür genüge die Berufung des Gläubigers auf ein vorheriges Verhalten des Schuldners, durch das dieser dem Gläubiger ausreichend Anlaß geboten habe, von der Klagserhebung abzusehen. Aber auch im Hinblick auf die mehrfache Anerkennung der Regreßforderung, die zuletzt am 20.5.1985 ausgesprochen worden sei, sei die Klage am 11.9.1985 rechtzeitig eingebracht worden. Haftungshöchstbeträge für Regreßansprüche hätten am 14.5.1979 nicht bestanden. Beizupflichten sei dem Beklagten jedoch, soweit er die Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich der Prozeßkosten aus dem Schadenersatzprozeß in der Höhe von insgesamt S 87.910 bekämpfe. Dieser Anspruch könne deshalb noch nicht mit Erfolg erhoben werden, weil der Schadenersatzprozeß, in dem diese Kosten bisher aufgelaufen seien, noch nicht rechtskräftig beendet sei. Erst dann könne die gemäß § 1037 ABGB maßgebliche Frage beurteilt werden, ob die Klägerin das Geschäft, nämlich den Schadenersatzprozeß, zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt habe. Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten sei noch nicht existent. In der Rechtsprechung sei diese Frage bisher nur nach rechtskräftig beendetem Schadenrsatzprozeß beurteilt worden. Daher sei die Revision hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung zulässig.
Gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes, nämlich die Abweisung des Betrages von S 87.910 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985, richtet sich die auf den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, in diesem Umfang das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil zur Frage, ob die Regulierungskosten der Versicherungsunternehmung, die in einem noch nicht abgeschlossenen Schadenersatzprozeß aufgelaufen sind, schon vor dessen Abschluß gemäß § 1037 ABGB als zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherungsnehmers aufgewendet erkannt werden können, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Auf die Frage der Verjährung kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück. Diesbezüglich kann er daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Replik der arglistigen Erhebung des Verjährungseinwandes verwiesen werden.
Verfehlt sei nach Ansicht der Revisionswerberin die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die im Schadenersatzprozeß aufgelaufenen Kosten nur zu ersetzen, wenn sie diesen Prozeß zu dessen klaren, überwiegenden Vorteil geführt habe. Dies könne aber erst nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens beurteilt werden. Der Beklagte habe dagegen die im Schadenersatzprozeß aufgelaufenen Kosten unter Heranziehung des § 158 f VersVG ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil aufgewendet worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 31/39; ZfRV 1974, 115;
VersR 1973, 976; VersR 1975, 1166 = VersRdSch 1976, 88; ZVR 1977/76,
SZ 49/100 = JBl 1978, 483) hat der Haftpflichtversicherte dem
Versicherer die Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozeß (sogenannte Liquidierungskosten) im Falle eines kranken Deckungsverhältnisses nur nach den Regeln der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 ABGB zu ersetzen, wenn der Prozeß zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherten geführt wurde. Davon abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Die Entscheidung 7 Ob 166/64, auf die sich die Klägerin beruft, enthält keine Ausführungen zur Anspruchsgrundlage auf Ersatz derartiger Prozeßkosten, weil die Klägerin im dortigen Verfahren kein Vorbringen zum Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten erstattete, weshalb die Klage diesbezüglich abgewiesen wurde. Auch in der Lehre findet die genannte Rechtsprechung überwiegend Zustimmung (P.Kramer, Leistung ohne Gegenleistung? VersR 1970, 602; Rummel in Rummel ABGB Rdz 5 zu § 1037, allerdings bezweifelt derselbe die Anwendbarkeit des § 1037 ABGB in Rdz 6 zu § 1035; in Frage stellend Huber, Der Ersatzanspruch des Regreßgläubigers für im Vorprozeß getätigte Aufwendungen unter besonderer Berücksichtigung des kranken Deckungsverhältnisses in der Kfz-Haftpflichtversicherung ZVR 1986, 33 ff, Prölss-VVG23, 911). Zum Nutzen eines anderen wird ein Geschäft aber nur dann geführt, wenn dadurch die Verhältnisse des Geschäftsherrn bei vernünftiger Beurteilung verbessert worden sind. Daher ist zunächst auf das Ergebnis der Geschäftsführung zu sehen (Stanzl in Klang IV/1, 902). Bei der Beurteilung des Nutzens ist eine vernünftige Bewertung nach der Verkehrsauffassung unter möglichster Berücksichtigung aller Interessen des Geschäftsherrn vorzunehmen. Im Zweifel entscheidet die Bewertung des Geschäftsherrn (Stanzl aaO, Rummel aaO Rdz 4 zu § 1037 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ob der Geschäftsführer ein Geschäft zum klaren, überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn geführt hat, kann aber erst dann beurteilt werden, wenn er das Geschäft bereits abgeschlossen hat (vgl. zum nach § 1097 ABGB zu beurteilenden Aufwandsersatzanspruch des Mieters gegen den Hauseigentümer SZ 47/98). Erst dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen für diese Beurteilung vorliegen, kann die Fälligkeit des Aufwandersatzanspruches eintreten. Da der Geschäftsführer ohne Auftrag anders als der Beauftragte, der mit Willen des Geschäftsherrn tätig wird und grundsätzlich nicht für den Auftraggeber in Vorlage zu treten braucht (vgl. zur Stellung des Beauftragten Stanzl in Klang aaO, 848), keinen Anspruch auf einen Vorschuß auf seine Barauslagen hat, kommt dem Umstand, daß die Klägerin ihrer Vertreterin einen Teil der Vertretungskosten und Kostenvorschüsse an das Gericht vor dem Abschluß des Schadenersatzprozesses bezahlte, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Schließlich fehlen aber im vorliegenden Fall auch sonstige Behauptungen der dafür beweispflichtigen Klägerin (Rummel aaO Rdz 4 zu § 1037), aus welchen sonstigen Gründen der Schadenersatzprozeß zum klaren, überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt werde.
Die Revision hatte daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11612European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00024.87.0604.000Dokumentnummer
JJT_19870604_OGH0002_0070OB00024_8700000_000