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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des B in K, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 2002, Zl. 122.251/14- II/A/2/02, betreffend die Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten gehöre, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis einschließlich 31. Jänner 2000 als Mitglied des Zentralausschusses der Sicherheitswache vom Dienst freigestellt. Danach wurde er bis zum 14. Februar 2000 der belangten Behörde zur Dienstleistung zugeteilt. Am 15. Februar 2000 hatte er seinen Dienst bei seiner Stammbehörde, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, anzutreten. Damals war keine adäquate Planstelle der Verwendungsgruppe E2a unbesetzt, sodass dem Beschwerdeführer kein neuer Arbeitsplatz, sondern nur verschiedene Tätigkeiten - mittels Dienstauftrages - zugewiesen wurden. Unstrittig ist, dass seine Bezüge nach dem 31. Jänner 2000 stets den Bestimmungen des § 145b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) entsprochen haben.
Mit Dienstauftrag des Zentralinspektorates vom 3. April 2001 wurde der Beschwerdeführer vorläufig mit der näher bezeichneten Planstelle eines Wachkommandanten (Bewertung E2a/2, Dienstgruppe A/2) betraut. Dabei wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer "gem. GG 1956 derzeit der Gehalt E2a/5 gebühre. Die pauschalierte Gefahrenzulage von 9,13 % werde von do. eingegeben."
Über Antrag des Beschwerdeführers, der die dargestellte Weisung (mit näherer Begründung) als nicht gesetzeskonform erachtete, stellte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. August 2001 fest, dass die Befolgung des genannten Dienstauftrages vom 3. April 2001 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 3. September 2001 als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Gesetz - auch im Fall einer nicht selbst zu vertretenden Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz - weder ein Recht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, noch ein Recht darauf, der Ausbildung entsprechend eingesetzt oder auf dem neuen Dienstposten in der bisherigen Art verwendet zu werden, ergäbe. An der persönlichen Einstufung des Beschwerdeführers (E2a/5) habe sich nichts geändert, lediglich die Bewertung des derzeitigen Arbeitsplatzes sei eine niedrigere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die belangte Behörde (im hg. Verfahren Zl. 2001/12/0149) bekannt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2003 der Arbeitsplatz Nr. 00308 (Dienstführender der Einsatzleitstelle) in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zugewiesen worden sei. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren - nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof - und brachte vor, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung in diesem Verfahren bestehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0096, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der sich selbst als klaglos gestellt ansehende Beschwerdeführer mittlerweile einen neuen seiner Einstufung unstrittig entsprechenden Arbeitsplatz zugewiesen erhalten hat und bezugsrechtliche Fragen auch aus den davor liegenden Zeiträumen nie einen Gegenstand dieses Verfahrens gebildet haben. Auch sonst sind keine fortdauernden Beeinträchtigungen rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers erkennbar. Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung komplexer Fragen voraussetzen würde, wird im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 7. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120169.X00Im RIS seit
20.10.2005