Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich Georg H***, Kaufmann, Wien 2., Zirkusgasse 29, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermann W***, Kaufmann, Mörbisch, Hauptstraße 9, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 36.000,-- s.A., infolge der Rekurse der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. März 1987, GZ 6 Nc 7/87-9, womit dem Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache stattgegeben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Rekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt den Kaufpreis von S 36.000,-- s.A. für eine Espressomaschine und eine Kaffeemühle. Auf Antrag des Beklagten bestimmte das Oberlandesgericht Wien anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Eisenstadt zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache. Das Oberlandesgericht Wien hielt die Delegierung für zweckmäßig, weil sich im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt der Wohnort des Beklagten und der überwiegenden Anzahl der Zeugen befinde und weil auch eine Befundaufnahme eines Sachverständigen über die sich beim Beklagten befindliche Espressomaschine erfolgen soll.
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien wurde dem Klagevertreter am 14. April 1987 zugestellt. Dieser überreichte am 24. April 1987 beim Handelsgericht Wien einen an dieses Gericht adressierten Rekurs gegen die Bewilligung der Delegierung.
Vorsichtshalber gab er am 28. April 1987 einen weiteren an das Landesgericht Eisenstadt adressierten Rekurs zur Post, der beim bezeichneten Gericht am 29. April 1987 einlangte. Beim Oberlandesgericht Wien langten beide Rekurse im Wege der Rechtsmittelvorlage durch das Handelsgericht Wien am 8. Mai 1987 ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN entscheidenden Oberlandesgerichtes ist zwar mit Rekurs anfechtbar (JBl. 1960, 451; Fasching in LB Rz 209), der Rekurs ist jedoch bei dem Oberlandesgericht einzubringen, das über den Antrag entschieden hat (JBl. 1978, 268; MietSlg. 25.502; 7 Ob 56/73; Fasching aaO, Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren in JBl. 1983, 300). Es handelt sich nämlich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Delegierungsantrag nicht um eine Entscheidung der zweiten Instanz. Das Oberlandesgericht wird vielmehr als Erstgericht tätig. Als rechtzeitig könnte daher einer der an unzuständige Gerichte adressierten Rekurse nur dann angesehen werden, wenn er noch innerhalb der 14tägigen Rekursfrist beim Oberlandesgericht Wien eingelangt wäre (vgl. EFSlg. 34.932; SZ 52/155; RZ 1962, 42; Fasching II 672), was aber nicht der Fall ist.
Da beide Rekurse erst nach Ablauf der Rekursfrist beim zuständigen Gericht einlangten und daher verspätet sind, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Frage, inwieweit der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels nach der Rechtslage nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten ist (vgl. hiezu Fasching aaO Rz 1963).
Demgemäß sind die Rekurse zurückzuweisen.
Anmerkung
E11450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00600.87.0604.000Dokumentnummer
JJT_19870604_OGH0002_0070OB00600_8700000_000