Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführers in der Strafsache gegen Mario N*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 24.Februar 1987, GZ 25 a Vr 1641/86-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, und des Verteidigers Dr. Pechtold, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mario N*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB. (1) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. (2) schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 7.Mai 1987, GZ 13 Os 53/87-8, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach §§ 28, 202 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei waren erschwerend fünf Vorstrafen, insbesondere aber die einschlägige Vorverurteilung zu 12 a Vr 662/83 des Landesgerichts Feldkirch; mildernd wurde nichts befunden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes (auf nicht mehr als eineinhalb Jahre) an. Ein unmittelbarer Zusammenhang von ungünstigen Bedingungen, unter denen der Angeklagte angeblich aufgewachsen ist, mit den ihm nunmehr zur Last liegenden Taten ist nicht erkennbar; zudem liegt zwischen der Erziehung und den Taten ein gewisser (hier sogar erheblicher) zeitlicher Abstand und wurde dem Angeklagten seine verfehlte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bereits durch wiederholte Abstrafungen vor Augen geführt (LSK. 1983/38). Auch eine Alkoholisierung kann ihn nicht entlasten, weil eine dadurch bewirkte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf, den der Genuß berauschender Getränke den Umständen nach begründete, aufgewogen wird (§ 35 StGB.). Schließlich scheitert auch der (schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde widerlegte) Versuch, der Genötigten eine weitgehende Mitverantwortung aufzulasten und aus deren Verhalten vor und nach der Tat die Freiwilligkeit ihrer geschlechtlichen Hingabe abzuleiten. Daß die Frau keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat, ist nicht weiter mildernd (das Gegenteil wäre vielmehr zusätzlich erschwerend). Die mit drei Jahren durchaus im Mittelfeld des anzuwendenden Strafrahmens (§ 202 Abs 1 StGB.: sechs Monate bis fünf Jahre) geschöpfte Unrechtsfolge erscheint schon angesichts der weiters als erschwerend zu wertenden Deliktskonkurrenz und der obzitierten Vorverurteilung (unter anderem wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB. zu zwanzig Monaten) nicht überhöht. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E11057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00053.87.0604.000Dokumentnummer
JJT_19870604_OGH0002_0130OS00053_8700000_000