Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführers in der Strafsache gegen Ewald P*** und Daniela H*** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Ewald P*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 18.September 1986, GZ 10 c Vr 245/84-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten Ewald P*** und des Verteidigers Dr. Schmautzer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Ewald P*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald P*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (A) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB. (B und C) schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 14.Mai 1987, GZ 13 Os 61/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend die mehreren einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die völlig uneinsichtige Haltung, mit welcher der Angeklagte auf provokante Weise jegliche Verantwortung von sich zu wälzen trachtete, mildernd war hingegen nichts.
Mit seiner Berufung strebt P*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe (auf ein Jahr) und deren bedingte Nachsicht für eine Probezeit von drei Jahren an.
Dies zu Unrecht. Der Angeklagte P*** ist wiederholt einschlägig vorbestraft. Auch nunmehr liegt ihm nicht bloß die Konkurrenz eines Verbrechens mit einem Vergehen, sondern jeweils auch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art zur Last. Der Schaden beim Betrug erreicht fast 338.000 S. Dazu kommt die vom Erstgericht besonders hervorgehobene Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, die als psychologisches Hemmnis einer Resozialisierung entgegenwirkt und durch ein erhöhtes Strafmaß ausgeglichen werden muß. Bei einem Strafsatz von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 147 Abs 3 StGB.) ist die vom Schöffengericht gefundene Strafe, die nicht einmal ein Drittel des verfügbaren Rahmens ausschöpft, keinesfalls überhöht.
Eine bedingte Strafnachsicht ist bei dem mithin bestätigten Strafmaß unzulässig (§ 43 Abs 2 StGB.).
Abschließend sei noch vermerkt, daß im Ersturteil eine Feststellung gemäß § 260 Abs 2 StPO. fehlt. Sie wird ungesäumt von Amts wegen mit Beschluß nachzuholen sein (§ 260 Abs 3, erster Satz, StPO.).
Anmerkung
E11058European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00061.87.0604.000Dokumentnummer
JJT_19870604_OGH0002_0130OS00061_8700000_000