TE OGH 1987/6/4 6Ob573/86

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** H*** Gesellschaft m.b.H., Rottenmann, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei BAU - P*** Baugesellschaft m. b.H., Rottenmann, vertreten durch Dr. Hanns Schmölzer, Rechtsanwalt in Leoben, wegen 329.063,06 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Januar 1986, GZ 5 R 215/85-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. September 1985, GZ 7 Cg 419/83-28, zur Verfahrensergänzung unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung:

Das Stromversorgungsunternehmen S*** plante den Ausbau eines Fernwärmenetzes. In diesem Zusammenhang beauftragte es bereits 1982 einen Zivilingenieur mit der Ausarbeitung eines Planes, in dem unter anderem alle unterirdischen Kabel und ähnlichen Erdbauten darzustellen waren. Dazu vereinbarte der Planverfasser mit seiner Auftraggeberin, daß diese nach ihren Ausschreibungsunterlagen die Überprüfung des Verlaufes der im Plan dargestellten Kabel in der Natur durch den jeweiligen Bauführer vorsehen werde. Der Planverfasser nahm den Verlauf zweier, etwa 20 Jahre zuvor zur Anspeisung eines Industrieunternehmens verlegter 6 kV-Stromkabel nach den Angaben eines im Unternehmen beschäftigten Elektromeisters und nach einer ihm übergebenen Skizze, die ohne meßtechnische Erfassung erstellt worden war, in seine graphische Darstellung auf. Das Energieversorgungsunternehmen beauftragte die beklagte Partei, eine ortsansässige Gesellschaft m.b.H., als Bauführer. Dabei überband sie ihm die Verpflichtung, die Arbeiten im Bereich von fremden Kanalleitungen und anderen Fremdeinbauten stets einvernehmlich mit den jeweiligen Eigentümern und auf Privatgrund im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer durchzuführen. Als Hinweis auf die zu berücksichtigenden Einbauten stellte sie der Beklagten den vom Zivilingenieur verfaßten Plan zur Verfügung. Nach dem Inhalt des Bauvertrages sollte die Beklagte Probeausschachtungen zur genaueren Erkundung (von Einbauten) gesondert vergütet erhalten, solche Arbeiten allerdings nur im Einvernehmen mit der Bauherrin vornehmen. Die von der Beklagten herzustellende Fernwärmetrasse querte nach der Planvorlage zwei ausschließlich der Stromversorgung des Industriebetriebes dienende Kabel, über deren Verlauf die Beklagte durch die Plandarstellung unterrichtet wurde.

Die Klägerin erklärte sich als Unternehmerin des Industriebetriebes grundsätzlich bereit, einen ortskundigen Elektromeister, dem auch der Plan bekannt war, zu den Grabungen der Beklagten abzustellen. Die Streitteile verabredeten dazu, daß die Beklagte die Klägerin vor einer Querung des auszuhebenden Schachtes mit einem Stromkabel in Kenntnis setzen und die Klägerin hierauf den ortskundigen Elektromeister an Ort und Stelle entsenden werde. Dies geschah auch verabredungsgemäß vor der Querung des ersten im Plan dargestellten Stromkabels.

Die Beklagte setzte zum Aushub der Künette für die Fernwärmetrasse einen Löffelbagger ein. In Annäherung dieser Arbeitsmaschine an eine Kreuzung mit einem Kabel wurde händisch vorgegraben, um den genauen Verlauf des Kabels festzustellen. So war auch die Stelle der Querung mit der ersten im Plan dargestellten Kabelleitung ohne Probleme bewerkstelligt worden.

Am 3. Mai 1983 war der Aushub des Grabens gegen 16 Uhr 45 bis auf wenige Meter an die angenommene Kreuzungsstelle mit dem zweiten 6 kV-Kabel vorangetrieben. Der angenommene Verlauf des Kabels war ebenso wie die auszuhebende Künette mit weißem Sand markiert. Die Querung des Kabels war für den folgenden Arbeitstag vorgesehen. Der Polier der Beklagten wies den Baggerfahrer an, etwa 3 m vor der Markierung des Kabelverlaufes die Grabung an diesem Tage einzustellen. Am folgenden Tag sollte die Klägerin benachrichtigt werden, um wie bei der Querung des ersten Kabels in Anwesenheit eines Abgesandten der Klägerin die Aushubarbeiten zunächst durch händisches Vorgraben bis zur Feststellung des tatsächlichen Kabelverlaufes fortzusetzen. Aus dieser Erwägung unterblieb am 3. Mai 1983 eine Benachrichtigung der Klägerin durch die Beklagte darüber, daß die Aushubarbeiten an den Bereich des zweiten, den Betrieb der Klägerin anspeisenden 6 kV-Kabels herangetrieben worden seien.

Der Fahrer des etwa 4 m langen Baggers näherte dieses Gerät im Rückwärtsgang auf der mit weißem Sand markierten Strecke an die auf den Kabelverlauf hinweisende Sandmarkierung heran. Als die Baggerschaufel ein im Aushubmaterial steckendes, mindestens 5 m langes Eisenrohr anhob, wurde dadurch das Starkstromkabel zerrissen. Die tatsächliche Kabellage wich von der markierten Annahme etwa 4 m in die Richtung ab, aus der sich der Bagger der erwarteten Querungsstelle näherte. Bei den Aushubarbeiten waren vor dem Anheben des Eisenrohres schon vielfach ähnliche Gegenstände aus dem Erdreich befördert worden. Zwischenfälle bei Kabelquerungen waren deswegen aber nicht aufgetreten.

Infolge der Kabelbeschädigung wurde die Stromversorgung in dem von der Klägerin geführten Betrieb unterbrochen. Andere Stromabnehmer waren nicht betroffen, da das beschädigte Kabel ausschließlich der Anspeisung des von der Klägerin geführten Betriebes diente.

Ein Ersatzkabel stand nicht zur Verfügung.

Die Klägerin veranlaßte die Beschaffung eines solchen Kabelstückes aus einem anderen Ort. Ihr erwuchsen dabei Transportkosten in der Höhe von 2.705 S, die Kabelreparatur selbst kostete 21.300 S.

In der von der Klägerin betriebenen Unternehmung wurde im Schichtbetrieb gearbeitet. Dieser konnte nach der am 3. Mai 1983 gegen 16 Uhr 45 eingetretenen Stromunterbrechung erst am folgenden Tag um 10 Uhr wieder aufgenommen werden.

Der Fabrikationsbetrieb war vor der Stromkabelbeschädigung vom 3. Mai 1983 jahrelang durch eine Gesellschaft m.b.H. geführt worden, die noch vor dem Schadensfall in Ausgleich verfallen war, den Betrieb aber bereits der Klägerin als einer Nachfolgegesellschaft überlassen hatte. Die Klägerin hatte der im Ausgleich befindlichen Gesellschaft am 18. März 1983 das Anbot zum Kauf der Maschinen, maschinellen Einrichtung, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halbfertigprodukte, Fertigprodukte und Handelswarenlager unterbreitet. Die Verkäuferin hat dieses Anbot mit dem Schreiben vom 1. April 1983 mit der Ergänzung angenommen, daß der Bestand an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen mit dem vorgeschlagenen Pauschalpreis in den Besitz der Klägerin übergehe, wozu sämtliches mobiles Anlagevermögen gehöre, soweit es nicht als Zubehör der Liegenschaft anzusehen sei.

Das Eigentum an den Betriebsgrundstücken erwarb 1984 eine von der Klägerin verschiedene Gesellschaft. Mit dieser schloß die Klägerin einen Mietvertrag mit dem in der Urkunde vom 2. Jänner 1985 dargestellten Inhalt. Danach hatte das Vertragsverhältnis am 16. April 1983 begonnen. Über die Instandhaltungspflicht war in dem Mietvertrag folgende Regelung getroffen:

"Die Mieterin verpflichtet sich, den gesamten Mietgegenstand, gleichgültig ob es sich um die Bauwerke einschließlich der Fassaden- und Dachflächen, Fenster, Türen, Fußböden samt Bodenbelag, die Stark- und Schwachstrominstallationen, Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen, Heiz- und Lüftungsanlagen und dgl., die befestigten und unbefestigten unverbauten Flächen, die Einfriedigungen usw. handelt, während der Bestandsdauer unter Ausschluß der Bestimmungen des § 1096 ABGB auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Wertersatz in gutem, gebrauchsfähigen, den jeweiligen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten."

Das Stromversorgungsunternehmen hat im Sinne seines Anbotes vom 6. Juni 1983 mit der Klägerin als Sonderabnehmerin ein Stromversorgungsübereinkommen geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde über die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen festgehalten:

"Als Ende der Anschlußanlage der S*** für die Übergabestelle I und Eigentumsgrenze gegenüber den Anlagen des Abnehmers gelten die Endverschlüsse der beiden 6 kV-Kabelleitungen in der 6/0,4 kV-Schalt- und Umspannstation ...."

Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Ersatz der ihr aus der Stromkabelbeschädigung erwachsenen Vermögensnachteile. Dazu behauptete sie, Eigentümerin des beschädigten Kabels gewesen zu sein, das ausschließlich zur Stromversorgung des von der Klägerin betriebenen Werkes gedient habe. Als schuldhaftes, schadenskausales Verhalten lastete die Klägerin der Beklagten an, sie habe es unterlassen, den ihr von der Auftraggeberin überlassenen Plan auf seine Richtigkeit zu prüfen oder der Klägerin zur Überprüfung vorzulegen. Die Beklagte habe es auch unterlassen, vor Beginn der Grabungsarbeiten einen Vertreter der Klägerin beizuziehen, damit dieser den Kabelverlauf in der Natur anzeige. Die Klägerin folgerte, daß ein sogenannter unmittelbarer Schaden vorliege, für welchen die beklagte Partei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes hafte. Im einzelnen begehrte sie den Ersatz von Aufwendungen zur Wiederherstellung der Kabelleitung sowie den Ersatz ihres Produktionsausfalles. Hilfsweise stützte die Klägerin die Haftung der Beklagten auch auf die besondere von ihrem Schaufelbagger ausgehende Betriebsgefahr.

Die Beklagte bestritt die Ersatzfähigkeit der als sogenannten mittelbaren Schaden anzusehenden Vermögensnachteile der Klägerin. Sie verneinte jede Anspruchsberechtigung der Klägerin, weil diese entgegen ihren Behauptungen niemals Eigentümerin des beschädigten Kabels gewesen sei. Die Beklagte bestritt auch jedes von ihr zu vertretende Verschulden, zumal ihre Leute sich auf den von der Auftraggeberin beigestellten Plan hätten verlassen dürfen und die Klägerin selbst keinerlei warnende Hinweise hinsichtlich des beschädigten Kabels gegeben hätte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter

Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung auf.

Das Erstgericht hatte - aufgrund der Außerstreitstellung, daß die Klägerin nie Eigentümerin der Betriebsliegenschaft war - zugrundegelegt, daß die Klägerin nicht Eigentümerin des beschädigten Stromkabels gewesen ist. Es erachtete "mangels eines Auftrages oder Vertragsverhältnisses zwischen den Prozeßparteien" allfällige Verletzungen von Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin als unerheblich. Das Erstgericht zog ausschließlich eine außervertragliche Haftung der Beklagten in Erwägung. Es erkannte die sogenannte Aktivlegitimation der Klägerin, weil das beschädigte Stromkabel allein der Stromversorgung des von ihr geführten Betriebes gedient habe. Die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten schadenersatzrechtlich zu verantwortenden Verhaltensweisen liege im Verbot, fremdes Eigentum zu schädigen. Die Wahrung der Interessen jener Personen, die vom Eigentümer der beschädigten Sache bloß obligatorische Rechte ableiteten, läge außerhalb des Schutzbereiches einer auf Beachtung fremden Eigentums zielender Verhaltensnorm. Auf einem Eigentumseingriff beruhende Folgeschäden seien nur insoweit ersatzfähig, als sie dem Eigentümer der Sache selbst, nicht aber einem bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten erwüchsen. Gleiches gelte für eine auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz gestützte Gefährdungshaftung.

Die Klägerin bemängelte in ihrer Berufung, daß die Feststellung ihres Eigentums am beschädigten Stromkabel unterblieben sei. In ihrer Rechtsrüge machte sie geltend, daß das beschädigte Stromkabel nicht im Eigentum der Stromversorgungsgesellschaft gestanden und ausschließlich der Versorgung des von ihr geführten Betriebes gedient habe. Die Ablehnung der Schadenersatzverpflichtung mit der Begründung, es liege ein sogenannter mittelbarer, nicht ersatzfähiger Schade vor, treffe daher nicht zu. Im übrigen habe die Auftraggeberin der Beklagten den Schutz der im übergebenen Plan dargestellten Leitungen zur Vertragspflicht gemacht, so daß die Beklagte gegenüber der Klägerin in Ansehung des beschädigten Kabels eine besondere vertragliche Schutzpflicht getroffen habe.

Das Berufungsgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung:

Die beschädigte Kabelleitung sei als Zubehör der Betriebsliegenschaft nie im Eigentum der Klägerin gestanden. Die Klägerin habe am Tage der Kabelbeschädigung die Betriebsliegenschaft zur Ausübung ihres Erzeugungsbetriebes in Bestand gehalten und sei damit im ausschließlichen Rechtsbesitz der beschädigten Leitung gewesen, die sie nach den Mietvertragsregelungen auf ihre Kosten im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten gehabt habe und die sie in diesem Zustand auch seinerzeit wieder zurückzustellen haben werde. Die Klägerin könne als ausschließlicher Rechtsbesitzer gemäß § 339 ABGB alle dem Eigentümer zustehenden Rechte geltend machen, daher auch Ersatzansprüche aus der Kabelbeschädigung gegenüber dem Schädiger als sogenannten unmittelbaren Schaden erheben. Dabei sei sie berechtigt, nicht nur den Ersatz des Kabelschadens selbst, sondern auch den Ersatz für ihre Folgeschäden zu fordern. Die Frage nach dem vom Erstgericht zutreffend verneinten Eigentumsrecht der Klägerin am beschädigten Stromkabel sei für die zu beurteilenden Schadenersatzansprüche unerheblich. Die Beklagte habe nach den getroffenen Feststellungen im Vertrag mit ihrer Auftraggeberin die Verpflichtung übernommen, Beschädigungen fremder Kabelleitungen von vornherein zu vermeiden, insbesondere eine Beschädigung der im übergebenen Plan dargestellten 6 kV-Kabelleitung von der Verteilungsstelle zu den Anlagen des von der Klägerin betriebenen Werkes. Die Beklagte hafte der Klägerin für ein Verschulden ihrer Gehilfen gemäß § 1313 a ABGB. Nach den getroffenen Feststellungen lasse sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Baggerfahrer, als er mit der Baggerschaufel das etwa 5 m lange Leitungsrohr erfaßt habe, nach den gegebenen Umständen hätte bedenken müssen, das Herausheben des Rohres könnte zu einer Beschädigung der Kabelleitung führen. Diesbezüglich lägen Feststellungsmängel vor. Auch die von der Beklagten eingewendete Nachlässigkeit der Klägerin (oder ihrer Rechtsvorgängerin und Grundeigentümerin) bei der Planverfassung und einer angeblich am 12. Januar 1983 stattgefundenen Begehung an Ort und Stelle seien aufklärungsbedürftig.

Die Beklagte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Klägerin hat ihre Schadenersatzansprüche in erster Instanz zwar unter Hervorhebung der maßgebenden Tatumstände nur auf eine außervertragliche Haftung gestützt, damit aber keinesfalls einen bestimmten Haftungsgrund nach den in der Klage zitierten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen, insbesondere nicht den Rechtsgrund der Verletzung vertraglich übernommener Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter. In ihrer Berufung hat die Klägerin ausdrücklich auf die von der Beklagten zu vertretende Schutzpflichtverletzung hingewiesen. Das Berufungsgericht hat aus den unbekämpften erstrichterlichen Feststellungen über den zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin geschlossenen Bauvertrag gefolgert, daß die Beklagte unter anderem auch für die Unversehrtheit der Kabel, die zur Versorgung des Betriebes dienten, der am Schadenstag bereits von der Klägerin im eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt worden war, eine Obsorgepflicht übernommen habe. Dabei ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, für die Beklagte sei erkennbar das gemeinsame Interesse der Auftraggeberin und der Klägerin daran bestimmend gewesen, daß das Kabel für den Strombezug und damit für den jeweiligen Stromabnehmer intakt bleibe. Strombezieher war zur Zeit des schädigenden Ereignisses die Klägerin. Ihr Interesse an der Unversehrtheit der Stromleitung war Gegenstand der vom Beklagten vertraglich übernommenen Schutzpflichten. Ein Produktionsausfall ist als adäquate Folge einer Unterbrechung der Energiezufuhr anzusehen. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Produktionsausfall ist daher im Rahmen der von der Beklagten vertraglich übernommenen Schutzpflichten grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden. Damit ist die Frage nach dem Vorliegen und dem Umfang einer außervertraglichen Haftung der Beklagten gegenstandslos. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht nur für eigenes Verschulden, insbesondere einen etwaigen Organisationsmangel, sondern gemäß § 1313 a ABGB für ein Verschulden ihres Poliers oder ihres Baggerfahrers als ihrer Erfüllungsgehilfen. Da die Kausalität des Verhaltens ihrer Erfüllungsgehilfen feststeht, bleibt der Beklagten nur noch der Freibeweis nach § 1298 ABGB. Diesen hat die Beklagte angetreten. Er war nach der erstrichterlichen Beurteilung unerheblich, anders bei der Annahme einer vertraglich übernommenen Schutzpflicht der Beklagten.

Ein Verhalten, das eine Person als Angestellter der in Ausgleich verfallenen früheren Gesellschaft zur Lokalisierung der von der Beklagten bei ihren Aushubarbeiten unverletzt zu bewahrenden Kabel gesetzt hat, könnte auch dann nicht der Klägerin als der Betriebsübernehmerin zugerechnet werden, wenn sie die betreffende Person in vergleichbarer Verwendung als ihren Arbeitnehmer übernommen hätte. Die Klägerin müßte sich als Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten nur das Verhalten ihrer eigenen zur Zusammenarbeit mit der Beklagten bestimmten Leute anrechnen lassen. Sie hätte aber das Risiko dafür zu tragen, daß ohne für einen Außenstehenden erkennbaren Hinweis auf eine solche ernstlich zu erwägende Möglichkeit die beschädigte Kabelleitung zwischen zwei festgestellten Punkten eine andere als die in der Plandarstellung angenommene geradlinige Verbindung aufgewiesen habe. Der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag ist daher mit der dargestellten Modifikation berechtigt.

Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.

Die Kosten des Rekursverfahrens waren vom Prozeßerfolg abhängig zu machen, weil der Rekurs Anlaß zu Klarstellungen für das weitere Verfahren gegeben hat.

Anmerkung

E11192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00573.86.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19870604_OGH0002_0060OB00573_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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