Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juni 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf H*** und einen anderen wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 14. Feber 1985, GZ 9 d E Vr 12/85-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 14. Feber 1985, GZ 9 d E Vr 12/85-10, verletzt in Ansehung des Verurteilten Rudolf H*** das Gesetz in der Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Rudolf H*** betreffenden Tatbeurteilung als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Rudolf H*** wird für das ihm nach dem unberührt
gebliebenen Schuldspruch (Punkt 2 des Urteilssatzes) weiterhin zur Last fallende Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB gemäß § 127 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die Probezeit hat mit 14. Feber 1985 zu laufen begonnen.
Text
Gründe:
Mit dem oben angeführten - in einem Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO beurkundeten - Urteil wurde der am 13.November 1966 geborene Rudolf H*** des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 128 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Darnach hat er am 23.November 1984 in Krems an der Donau in Gesellschaft des - mit demselben Urteil (ua) auch wegen dieser Tat bereits rechtskräftig abgeurteilten - Roman W*** als Beteiligten dem Kaufhaus F***-K*** Ö*** zwei Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 990 S mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Vom weiteren Anklagevorwurf, am selben Tag gemeinsam mit W*** und dem abgesondert verfolgten Karl Z*** außerdem der Firma H*** einen Radiorecorder im Wert von etwa 10.000 S mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht zu haben, wurde er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen. Dieses Urteil steht in dem Rudolf H*** betreffenden Schuldspruch mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als der ihm (laut Punkt 2 des Urteilssatzes) im gemeinsamen Zusammenwirken mit Roman W*** als Beteiligten zur Last liegende Versuch des Diebstahls der beiden Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 990 S ungeachtet dieser (5.000 S nicht übersteigenden) Wertfeststellung (auch) als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB beurteilt und die Strafe demzufolge nach § 128 Abs. 1 StGB bemessen wurde. Die verfehlte Tatbeurteilung als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und die darauf gegründete Strafbemessung nach der (strengeren) Strafdrohung des § 128 Abs. 1 StGB hat sich zum Nachteil des Verurteilten Rudolf H*** ausgewirkt.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Qualifikations- und Strafausspruches) mit Strafneubemessung zu beheben.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, hingegen das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter von unter 21 Jahren und den Umstand, daß es beim Versuch blieb, als mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erschien die aus dem Spruch ersichtliche - gleichfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehende - Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten entsprechend. Die dreijährige Probezeit hat mit 14.Feber 1985 zu laufen begonnen (§ 49 StGB).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E11066European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00073.87.0610.000Dokumentnummer
JJT_19870610_OGH0002_0140OS00073_8700000_000