Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz L***, Kaufmann, Mariengasse 4 a/18 a, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** A*** Versicherungs-AG, Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 290.500,-- s.A., Leistung einer jährlichen Rente von S 12.000,-- und Feststellung (S 61.000,--), Revisionsstreitwert S 418.250,-- (S 334.250,-- nach dem RAT), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. September 1986, GZ 17 R 195/86-103, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 1986, GZ 33 Cg 732/84-97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang des Abspruches über das Renten- und das Feststellungsbegehren des Klägers bestätigt werden, werden im Umfang des Abspruches über das Kapitalbegehren dahin abgeändert, daß die Entscheidung diesbezüglich zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 50.250,-- samt 4 % Zinsen seit 8. Juni 1978 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 240.250,-- samt 4 % Zinsen aus S 70.500,-- vom 29. Mai 1978 bis 7. Juni 1978, aus S 20.250,-- vom 8. Juni 1978 bis 2. November 1981, aus S 140.250,-- vom 3. November 1981 bis 9. Dezember 1985 und aus S 240.250,-- seit 10. Dezember 1985 wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Verfahrens in erster Instanz den Betrag von S 18.484,-- (darin Barauslagen von S 2.273,30 und Umsatzsteuer von S 1.474,20), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 8.276,70 (darin Barauslagen von S 168,60 und Umsatzsteuer von S 737,10) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 10.572,70 (darin Barauslagen von S 825,60 und Umsatzsteuer von S 886,10) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 3. August 1976 ereignete sich gegen 18.30 Uhr im 14. Wiener Gemeindebezirk auf der Hütteldorferstraße auf Höhe des Hauses Nr. 175 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 486.551 und Gustav L*** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 77.856 beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. L*** fuhr mit seinem PKW stadtauswärts, hielt am rechten Fahrbahnrand an und öffnete die Wagentür. Der gleichfalls stadtauswärts fahrende Kläger verriß den von ihm gelenkten PKW nach links, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem stadteinwärts fahrenden Taxi mit dem Kennzeichen W 840.564 zusammen, dessen Halter und Lenker Kurt R*** war. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 10 U 1013/76 des Strafbezirksgerichtes Wien gegen den Kläger, gegen L*** und gegen R*** ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde gegen den Kläger und gegen R*** gemäß § 90 StPO eingestellt. L*** wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 7. Oktober 1976 des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt; es wurde ihm zur Last gelegt, daß er durch Öffnen der Fahrersitztür den in diesem Moment vorbeifahrenden Kläger zum Verreißen seines Fahrzeuges genötigt habe. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 290.500,-- s.A. und zur Zahlung einer jährlichen Rente von S 12.000,-- am 1. Jänner eines jeden Jahres ab Schluß der Verhandlung in erster Instanz bis zum Tod des Klägers; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden (im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall L*** treffe, weil dieser für den Kläger überraschend die Tür seines Fahrzeuges geöffnet und dadurch den Kläger zum Verreißen des von ihm gelenkten PKW nach links genötigt habe.
Das Kapitalbegehren des Klägers umfaßt folgende Ansprüche:
1) Schmerzengeld S 430.000,--
2) Verunstaltungsentschädigung S 50.000,--
Dazu brachte der Kläger bereits in der
Klage vor, daß er für den Fall der
Verneinung seines Anspruches auf
Verunstaltungsentschädigung den aus
diesem Titel begehrten Betrag als
weiteres Schmerzengeld geltend mache.
3) Ersatz von Trinkgeldern S 500,--
S 480.500,--
abzüglich folgender außer Streit
stehender nicht ausdrücklich
gewidmeter Teilzahlungen der
Beklagten:
24. Juni 1977 S 40.000,--
12. Dezember 1977 S 50.000,--
5. Juli 1978 S 100.000,-- S 190.000,--
S 290.500,--
Das Rentenbegehren des Klägers ist auf den Rechtsgrund des Schmerzengeldes gestützt. Sein Feststellungsinteresse ist nicht mehr strittig.
Die Beklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und verspätet und unrichtig auf das Fehlverhalten des L*** reagiert habe. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche werde bestritten. Durch die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen seien alle berechtigten Schadenersatzansprüche des Klägers bereits vor Klagseinbringung befriedigt worden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von
S 22.750,-- s.A. zu und gab seinem Feststellungsbegehren in Ansehung der Hälfte seiner künftigen Unfallschäden statt. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von
S 267.750,-- s.A., sein Rentenbegehren und sein Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Gustav L*** hielt sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand der Hütteldorferstraße (stadtauswärts gesehen) auf der Höhe des Hauses Nr. 173 an. Sein PKW war 4,08 ,m lang und 1,585 m breit. Er brachte den PKW fahrbahnparallel zum Stillstand, wobei die linke Begrenzung des Fahrzeuges rund 1,7 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war. Der Kläger näherte sich mit seinem PKW, der 4,93 m lang und 1,89 m breit war, mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von rund 45 km/h. Die Breite der Hütteldorferstraße von Randstein zu Randstein beträgt 11,5 m. Gleichzeitig näherte sich Kurt R*** mit seinem Taxi W 840.564 aus der Gegenrichtung mit rund 65 km/h.
Rudolf L*** riß die linke Türe seines Fahrzeuges auf, sodaß sie insgesamt 75 bis 80 cm über das Lichtraumprofil des Wagens hinausragte. Der Kläger bemerkte das Aufgehen der Tür 4,5 Sekunden vor der späteren Kollision. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt rund 38 m vom Heck des PKW des L*** entfernt. L*** hatte seinerseits den vom Kläger gelenkten PKW erst bemerkt, als dieser 2 bis 3 m hinter ihm war, obwohl ihm eine wesentlich frühere Beobachtung möglich gewesen wäre. Der Kläger reagierte prompt mit einem Linksauslenken (Verreißen). Rund 3 Sekunden später, das ist 1,5 Sekunden vor der Kollision, faßte der Kläger zusätzlich einen Bremsentschluß. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Front seines Fahrzeuges noch in einem Abstand von rund 1 m hinter dem Heck des PKW des L*** und schon etwas links der Mitte des gesamten Gleisstranges. Wenn der Kläger 4,5 sec vor der Kollision einen Bremsentschluß gefaßt hätte, wäre es ihm möglich gewesen, mit einer mittleren bis stärkeren Betriebsbremsung sein Fahrzeug derart anzuhalten, daß sich die Front im Bereich des Hecks des PKW des L*** befunden hätte. Es wäre ihm außerdem möglich gewesen, sein Fahrzeug allenfalls gering nach links zu versetzen, um ohne Kollision an der geöffneten Fahrertür vorbeizukommen. Aus fahrtechnischer Sicht bestand keine Veranlassung dafür, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite geriet.
Bevor der Kläger sein Fahrzeug verriß, bestand eine seitliche teilweise Überdeckung zwischen diesem und der geöffneten Tür des PKW des L***. Wie groß diese Überdeckung war, konnte nicht festgestellt werden. Der seitliche Abstand der beiden Fahrzeuge wäre aber, wenn der Kläger seine Fahrlinie ohne seitliche Abweichung fortgesetzt hätte, geringer als 75 bis 80 cm gewesen, so daß es zu einer Berührung gekommen wäre. Um eine Kollision zu vermeiden, hätte eine seitliche Versetzung des Fahrzeuges des Klägers um rund 30 cm nach links genügt. Es bereitet bei entsprechender Fahrweise kein Problem, ein Auto um 30 cm nach links zu versetzen. Die reine Wirkzeit für eine solche Seitenversetzung kann mit rund 0,5 Sekunden als Mindestzeitraum angesetzt werden. Es wäre dem Kläger auch möglich gewesen, nach dem Linkslenken sein Fahrzeug wieder nach rechts zu lenken und kollisionsfrei am PKW des L*** vorbeizukommen. Tatsächlich gelang es dem Kläger nicht, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu lenken und er kollidierte 13 m nach der Front des PKW des L*** mit dem entgegenkommenden Taxi. Bei diesem Kontakt war das Fahrzeug des Klägers mit seiner rechten Frontecke 7 m links des rechten Fahrbahnrandes und damit zur Gänze auf der linken Fahrbahnhälfte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Taxis betrug rund 45 km/h, die des Fahrzeuges des Klägers rund 30 km/h. Von der 11,5 m breiten Fahrbahn standen dem Kläger abzüglich des vom PKW des L*** in Anspruch genommenen Platzes von 1,7 m und der geöffneten Tür von 0,75 bis 0,80 m rund 5 m zur Verfügung, um mit seinem etwa 1,9 m breiten Fahrzeug durchzukommen.
Der Kläger erlitt bei diesem Unfall im wesentlichen einen Bruch des rechten Schenkelhalses. Er wurde operativ versorgt, wobei letztlich eine Totalprothese des Hüftgelenkes eingesetzt werden mußte. Das Operationsergebnis ist gut. Es ist noch zu keiner Lockerung der Prothese gekommen und es bestehen weder röntgenologisch noch klinisch Entzündungszeichen. Auch fehlt eine Beinhautreaktion. Es sind derzeit keine Arthrosezeichen in den Knie- und Sprunggelenken festzustellen; solche können jedoch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Nach wie vor besteht die Gefahr und die Möglichkeit einer Prothesenlockerung und die Notwendigkeit einer operativen Auswechslung der Prothese. Das rechte Bein ist unfallbedingt um 1 cm kürzer als das linke. In der rechten Hüfte befindet sich unfallskausal eine 26 cm lange feine weiße Narbe, in die eine kürzere Narbe von der ersten Operation eingelagert ist. Der Kläger hatte vom Unfallstag bis zum 14. Juni 1985 31 Tage starke, 60 Tage mittelstarke und 296 Tage leichte Schmerzen. Ab diesem Zeitpunkt sind pro Jahr gerafft 1 Tag starke, 2 Tage mittelstarke und 8 Tage leichte unfallskausale Schmerzen zu erwarten. Nur ein weiterer chirurgischer Eingriff oder eine beträchtliche Verschlechterung sowohl des klinischen als auch des Röntgenbefundes könnte zu einer Erhöhung dieses Kalküls führen. Der Kläger litt im Anschluß und verursacht durch den Unfall an depressiven Reaktionen, die allerdings so geringen Krankheitswert aufweisen, daß nicht von einer seelischen Erkrankung gesprochen werden kann.
Rechtlich ging das Erstgericht von einem gleichteiligen Verschulden aus. Gustav L*** treffe abgesehen von der Bindungswirkung der Strafverfügung ein Aufmerksamkeitsfehler, weil er die Fahrertür geöffnet und hiedurch den Kläger zu einer Linkslegung veranlaßt habe. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er eine wesentliche Fehlreaktion gesetzt habe. Sowohl eine geringe seitliche Versetzung hätte den Unfall vermieden als auch eine stärkere Betriebsbremsung oder ein mögliches Rücklenken auf die rechte Fahrbahnhälfte.
Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 435.000,-- für angemessen; dem Kläger gebühre im Hinblick auf die Verschuldensteilung die Hälfte davon, also ein Betrag von S 217.500,--. Die geleisteten Teilzahlungen seien auf das Schmerzengeld anzurechnen, da dieses der Valorisierung unterliege und somit für den Schuldner die größte Belastung darstelle. Bei entsprechender Valorisierung ergebe sich, daß die Teilzahlungen bereits über dem Betrag von S 217.500,-- lägen, sodaß der Schmerzengeldanspruch des Klägers durch diese Teilzahlungen zur Gänze getilgt sei. Auf andere Schuldposten seien die Teilzahlungen nicht anzurechnen. Der Anspruch des Klägers nach § 1326 ABGB sei (ungekürzt) mit S 45.000,-- auszumessen, so daß dem Kläger aus diesem Rechtsgrund S 22.500,-- zuzusprechen seien. Darüber hinaus gebühre ihm das halbe Trinkgeld von S 250,--.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichtete Berufung wurde vom Berufungsgericht, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß verworfen. Im übrigen gab ihr das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Verstoß des L*** gegen § 23 Abs. 4 StVO sei unbestritten; diesbezüglich liege auch eine rechtskräftige Strafverfügung vor. Der Kläger habe jedoch in der von L*** geschaffenen Situation in mehrfacher Weise falsch reagiert. Er habe das Aufgehen der Tür des PKW des L*** 4,5 Sekunden vor der Kollision bemerkt und habe sich in diesem Zeitpunkt 38 m vom Heck des PKW des L*** entfernt befunden. Hätte er zu diesem Zeitpunkt einen Bremsentschluß gefaßt, wäre es ihm möglich gewesen, durch eine stärkere Betriebsbremsung noch vor diesem Fahrzeug anzuhalten. Tatsächlich habe er den Bremsentschluß erst 3 Sekunden später gefaßt, sodaß ihm eine wesentliche Reaktionsverspätung zur Last gelegt werden müsse. Darüber hinaus sei ein Verreißen des Fahrzeuges nicht notwendig gewesen; es hätte vielmehr eine Seitenversetzung um bloß 30 cm mit einem Zeitbedarf von 0,5 Sekunden ausgereicht, um kollisionsfrei vorbeifahren zu können. Aber auch wenn der Kläger eine größere Seitenversetzung durchgeführt habe, wäre es ihm möglich gewesen, sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu lenken und kollisionsfrei sowohl am PKW des L*** als auch am Gegenverkehr vorbeizukommen. Eine starke Instabilität oder ein Schleudern des Fahrzeuges des Klägers könne, da diesbezügliche Spuren fehlten, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Fahrbahn sei trocken gewesen und es habe Tageslicht geherrscht, sodaß es ein eindeutiges und unverständliches Fehlverhalten des Klägers darstelle, wenn er ein Zurücklenken seines Fahrzeuges unterlassen habe, praktisch geradlinig auf die Gegenfahrbahn gefahren sei und erst 1,5 Sekunden vor der Kollision den Bremsentschluß gefaßt habe. Wenn auch das unfallsauslösende Moment von L*** gesetzt worden sei, so sei hiedurch doch keine besondere Gefahrenlage für den Kläger geschaffen worden. Er hätte sowohl zeit- als auch wegmäßig ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf das Fehlverhalten des L*** einzustellen und durch eine geringfügige Linkslenkung bzw. eine Betriebsbremsung den Unfall zu vermeiden. Die vom Erstgericht vorgenommene gleichteilige Verschuldensteilung sei unter diesen Umständen zutreffend. Schmerzengeld sei grundsätzlich global zu bemessen; lediglich in Ausnahmefällen könne die Abgeltung durch eine Rente neben einem Kapitalbetrag oder statt eines solchen gewährt werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor.
Der Kläger habe insgesamt S 435.000,-- als Schmerzengeld angesprochen. Dieser Betrag sei vom Erstgericht für angemessen erachtet worden. Da der Kläger neben dem Kapitalbetrag auch eine Schmerzengeldrente begehrt habe, sei er im Rahmen der Rechtsprechung vorgegangen. Er habe jedoch außer der Angabe, die Rente ab Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu begehren, keine weitere zeitliche Einschränkung seiner beiden Begehren vorgenommen, sodaß er sich schon aus diesem Grund nicht beschwert erachten könne, daß der gesamte Kapitalbetrag (abgesehen vom Mitverschulden) als Globalbetrag zuerkannt worden sei. Daneben gebühre keine Rente aus dem Titel des Schmerzengeldes.
Eine Kapitalisierung der Rente würde einen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen, da das Rentenbegehren darauf abziele, den jeweils fälligen Teilbetrag zu den künftigen Zeitpunkten zu bezahlen und der Zuspruch eines kapitalisierten Betrages bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung über das Klagebegehren hinausgehen würde.
Das Erstgericht habe auch zutreffend eine Valorisierung der geleisteten Teilzahlungen vorgenommen. Zwischen dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz (9. Dezember 1985) und den geleisteten Teilzahlungen in den Jahren 1977 und 1978 liege ein Zeitraum von 7 bis 8 Jahren. Die Differenz zwischen dem gebührenden Betrag von S 217.500,-- und der geleisteten Teilzahlungen von S 190.000,-- betrage S 27.500,--, sodaß sie jedenfalls durch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung seit Leistung der Teilzahlungen gedeckt sei, auch wenn man die vom Erstgericht vermeinte Aufwertung nicht in vollem Umfang billige.
Zutreffend habe das Erstgericht auch die Anrechnung der Teilzahlungen auf das Schmerzengeld vorgenommen. Teilzahlungen könnten nur auf jene Beträge angerechnet werden, die letztlich vom Kläger mit Erfolg geltend gemacht worden seien. Selbst eine teilweise Anrechnung der Teilzahlungen auf die Verunstaltungsentschädigung würde nichts daran ändern, daß der gesamte Schmerzengeldanspruch durch die Valorisierung gedeckt sei. Darüber hinaus seien die Teilzahlungen nach § 1416 ABGB auf die dem Schuldner beschwerlichste Forderung anzurechnen, somit auf das der Valorisierung unterliegende Schmerzengeld.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig und auch sachlich im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge darzutun versucht, daß ihn kein Mitverschulden an dem Unfall treffe bzw. daß ein solches Mitverschulden gegenüber dem Fehlverhalten des L*** zu vernachlässigen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Daß L*** schuldhaft gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 4 StVO verstoßen hat, steht auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung für das Zivilgericht bindend fest.
Dem steht aber ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers gegenüber, dessen Gewicht dem des Verschuldens des L*** in keiner Weise nachsteht. Der Kläger hätte nach den Feststellungen der Vorinstanzen genügend Zeit und mehrere Möglichkeiten gehabt, auf das Fehlverhalten des L*** in einer völlig risikolosen Weise und ohne jede Gefahr der Herbeiführung eines Unfalles zu reagieren. Er hätte seinen PKW mit einer mittleren Betriebsbremsung hinter dem PKW des L*** anhalten können, er hätte seinen PKW geringfügig (eine seitliche Versetzung von 30 cm hätte genügt) nach links auslenken können und er hätte selbst bei einem stärkeren Seitenversatz nach links sein Fahrzeug wieder nach rechts zurücklenken und damit den Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Taxi vermeiden können. All das hat der Kläger nicht getan; er lenkte vielmehr sein Fahrzeug ohne jede Notwendigkeit trotz Gegenverkehrs auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß dort mit dem entgegenkommenden Taxi zusammen.
Gewiß entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß kein Mitverschulden anzunehmen ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr, zu schnellem Handeln gezwungen, verwirrt und kopflos wurde und - rückblickend betrachtet - in einer solchen Situation eine unrichtige Maßnahme trifft (ZVR 1974/166;
ZVR 1976/202; ZVR 1977/106; ZVR 1983/326 uva.). Allein ein solcher
Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger, der sich nach den
Feststellungen der Vorinstanzen mit seinem Fahrzeug bei einer
Fahrgeschwindigkeit von rund 45 km/h noch 38 m vom Heck des PKW des
L*** entfernt befand, als er das Aufgehen der Tür an diesem PKW
bemerkte, brauchte bei Beibehaltung dieser Fahrgeschwindigkeit mehr
als drei Sekunden bis zum Erreichen dieses Fahrzeuges. Diese Zeit
hätte bei weitem genügt, um eine im Straßenverkehr ganz alltägliche
Abwehrmaßnahme, nämlich hier ein geringfügiges Auslenken nach links,
vorzunehmen, wodurch der bestehenden keineswegs komplizierten
Verkehrssituation völlig ausreichend und ohne jedes Risiko Rechnung
getragen worden wäre. An jeden Kraftfahrer ist bezüglich der
erforderlichen Fahrkenntnisse der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB
anzulegen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 33 zu § 1299 ABGB und die
dort angeführte Rechtsprechung). Tut man dies im vorliegenden Fall
hinsichtlich des Klägers, dann gelangt man nach den hier gegebenen
Umständen zu dem Ergebnis, daß für ihn durch das Fehlverhalten des
L*** keinesfalls eine so gefährliche oder überraschende
Verkehrssituation geschaffen wurde, daß er ihr nicht zweckmäßig
hätte begegnen können bzw. daß seine gesetzte Fehlreaktion
vernachlässigt werden könnte. Es bestand für den Kläger überhaupt kein Anlaß für ein abruptes Verreißen seines Fahrzeuges nach links, mag dieses Verreißen zu einem Schleudern geführt haben oder nicht; es bestand insbesondere kein Anlaß zu einer so weiträumigen Ausweichbewegung, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte geriet, obwohl er den dort herankommenden Gegenverkehr rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Der Kläger hatte vielmehr ausreichend Zeit für eine ganz alltägliche und im Straßenverkehr durchaus naheliegende Abwehrmaßnahme, nämlich ein geringfügiges Auslenken seines Fahrzeuges nach links, womit der Unfall vermieden worden wäre. Unter diesen Umständen liegt aber in dem vom Kläger tatsächlich gesetzten Fahrverhalten ein solcher Sorgfaltsverstoß, daß er seinem Gewicht nach dem Fehlverhalten des L*** durchaus gleichzusetzen ist. In der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 ist daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Schmerzengeld grundsätzlich in einem einmaligen Globalbetrag zuzusprechen ist, es sei denn, die Folgen der Körperbeschädigung wären noch nicht vorhersehbar (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht4 166 f und die dort zitierte Rechtsprechung; ZVR 1976/77; ZVR 1979/308; ZVR 1983/345 uva.). In der Rechtsprechung wurde zwar in Ausnahmefällen bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude des Geschädigten erheblich beeinträchtigen, die Möglichkeit des Zuspruches einer Schmerzengeldrente bejaht (SZ 41/159; JBl. 1976, 539; ZVR 1977/169; ZVR 1980/159 ua.), doch liegt ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vor. Der Zuspruch einer Schmerzengeldrente kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen (wie etwa eine Querschnittlähmung oder dgl.) vorliegen. Im vorliegenden Fall sind die weiteren Verletzungsfolgen überschaubar; sie wurden von den Vorinstanzen festgestellt. Diese Unfallsfolgen stellen zwar eine Beeinträchtigung des weiteren Lebensablaufes des Klägers dar, doch können sie in keiner Weise etwa mit den Folgen einer Querschnittlähmung verglichen werden. Diese schon jetzt überschaubaren künftigen Unfallsfolgen sind daher im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes in einem Kapitalbetrag zu berücksichtigen und können den gesonderten Zuspruch einer Schmerzengeldrente nicht rechtfertigen (ZVR 1986/50). Was die Höhe des Schmerzengeldanspruches des Klägers anlangt, ist davon auszugehen, daß er im Sinne des § 1325 ABGB Anspruch auf ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld hat. Dieses Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Gerichtes global festgesetzt werden. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (ZVR 1974/222; ZVR 1976/265 ua.). Zu berücksichtigen ist dabei eine seit der Schädigung eingetretene wesentliche Verminderung der Kaufkraft des Geldes (ZVR 1974/222; ZVR 1976/143; ZVR 1983/346 ua.). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß frühere Teilzahlungen bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes aufzuwerten sind (ZVR 1976/113; ZVR 1980/19 ua.). Dabei stellt jedoch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlungen (ZVR 1980/233; ZVR 1983/126; 8 Ob 140/83; 8 Ob 176/83; ZVR 1985/50). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich folgendes:
Die Verletzung, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat (Bruch des rechten Schenkelhalses) ist gewiß an sich schwerwiegend; sie führte letztlich zur Notwendigkeit der Einsetzung einer Hüftgelenksprothese. Wenn insbesondere darin auch ein sehr schwerwiegender und mit erheblichen gesundheitlichen Dauerfolgen verbundener Eingriff zu erblicken ist, ist im vorliegenden Fall doch nicht zu übersehen, daß der Erfolg dieser Maßnahme als sehr gut zu bezeichnen ist. Wenn der Kläger auch in Zukunft mit den von den Vorinstanzen festgestellten Schmerzen zu rechnen hat, kann auf Grund seiner derzeit überschaubaren Verletzungsfolgen in der Bemessung seines Schmerzengeldanspruches mit insgesamt (ungekürzt) S 435.000,-- durch die Vorinstanzen ein Rechtsirrtum zu seinen Ungunsten nicht erblickt werden. Ob darin, daß die Vorinstanzen einen Betrag von S 5.000,--, den sie dem Kläger aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung nicht zuerkannten, seinem Schmerzengeldbegehren zuzählten, allenfalls eine Überschreitung der Vorschrift des § 405 ZPO zu erblicken wäre, ist nicht zu erörtern, weil ein derartiger Verfahrensmangel nicht gerügt wurde. Die Frage, ob dem Kläger im Hinblick auf das von ihm aus dem Titel des Schmerzengeldes gestellte Rentenbegehren ein höherer Kapitalbetrag als S 435.000,-- zuerkannt werden könnte, stellt sich nicht, weil der von den Vorinstanzen als angemessen erachtete Kapitalbetrag in dieser Höhe zur vollständigen Abgeltung aller derzeit überschaubaren Verletzungsfolgen des Klägers durchaus hinreicht.
Was die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen anlangt, besteht allerdings entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsmeinung kein Anlaß, sie im Sinne der Vorschrift des § 1416 ABGB ausschließlich auf den Schmerzengeldanspruch des Klägers anzurechnen. Die Verpflichtung zur Leistung eines Schmerzengeldes ist dem Schuldner nicht beschwerlicher als andere Schadenersatzverpflichtungen. Denn wenn auch eine Berücksichtigung der Geldwertverdünnung bei einer späteren Schmerzengeldbemessung allenfalls dazu führen kann, daß dieses später mit einem höheren Betrag festgesetzt wird, wird es dann andererseits mit Geld von minderer Kaufkraft bezahlt. Im übrigen sind die Teilzahlungen der Beklagten, soweit sie auf den Schmerzengeldanspruch des Klägers anzurechnen sind, im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht selbständig nach einem bestimmten Wertmaßstab aufzuwerten, sondern ist allgemein die seit dem Unfall eingetretene Geldwertverdünnung bei der Schmerzengeldbemessung - und damit auch bei der Berücksichtigung der auf das Schmerzengeld geleisteten Teilzahlungen - zu berücksichtigen. Mit der von den Vorinstanzen vorgenommenen Schmerzengeldbemessung wurde der seit dem Unfall eingetretenen Geldwertverdünnung und dem Umstand, daß dem Kläger seitens der Beklagten bereits Teilzahlungen an Schmerzengeld geleistet wurden, ausreichend Rechnung getragen.
Die berechtigten Schadenersatzansprüche des Klägers errechnen sich daher wie folgt:
1) Schmerzengeld S 435.000,--
2) Verunstaltungsentschädigung (nicht
mehr strittig) S 45.000,--
3) Ersatz von Trinkgeldern (nicht mehr
strittig) S 500.--
S 480.500,--
davon 50 % im Hinblick auf das
gleichteilige Mitverschulden des Klägers S 240.250,--
abzüglich der Teilzahlungen der
Beklagten S 190.000,--
S 50.250,--
Das angefochtene Urteil war daher im Umfang des Abspruches über das Renten- und das Feststellungsbegehren des Klägers zu bestätigen; im Umfang des Abspruches über sein Kapitalbegehren waren die Urteile der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.
Anmerkung
E11484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00001.87.0611.000Dokumentnummer
JJT_19870611_OGH0002_0080OB00001_8700000_000