Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Agnes H*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 24. Februar 1987, GZ. 10 Vr 1893/86-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, der Angeklagten Agnes H*** und des Verteidigers Dr. Kaltenbäck zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt und gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte die am 3.November 1926 geborene Agnes H*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, erster Fall, StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 36 Abs. 1 Z. 4 WaffG gemäß § 164 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den hohen Wert der verhehlten Gegenstände, die Wiederholung des Hehlereitatbestands durch einen längeren Zeitraum und die lange Dauer des unbefugten Waffenbesitzes, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit und den Umstand, daß die Angeklagte durch ihre Angaben vor der Polizei wesentlich zur Wahrheitsfindung und zur teilweisen Wiederbeschaffung der erwähnten Gegenstände beigetragen hat.
Gegen dieses Urteil ergriff die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Die Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in der nichtöffentlichen Sitzung gefaßten Beschluß vom 14.Mai 1987, GZ. 13 Os 60/87-6, aus dem sich der wesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung, über die gemäß § 296 Abs. 3 StPO im Gerichtstag zu entscheiden war, zielt die Angeklagte auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht ab.
Rechtliche Beurteilung
Bedenkt man, daß die Straftatbestände nach dem Waffengesetz zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Waffen, auch Kriegswaffen, geschaffen wurden, so kann von einem Bagatelltatbestand - wie die Berufungswerberin vermeint - mit Fug nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Angeklagten ist der im Urteil angenommene Wert des verhehlten Guts keineswegs durch "nichts" erwiesen; vielmehr hat das Gericht (wie schon die Anklagebehörde in der Anklageschrift) diesen Wert auf die Angaben der Bestohlenen gestützt. Die Hehlereihandlungen wurden zwischen Herbst 1983 und Jahresbeginn 1986, sohin während eines Zeitraums von etwa zweieinviertel Jahren begangen. Eine derartige Zeitspanne ist - der in der Berufung vertretenen Ansicht zuwider - nach allgemeinem Sprachverständnis als "länger" zu bezeichnen.
Trotz der Unstichhältigkeit der aufgezeigten Berufungseinwände kommt diesem Rechtsmittel der Agnes H*** Berechtigung zu. Die Genannte befindet sich nunmehr im 61. Lebensjahr. Da sie während ihres bisherigen Lebens in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten ist, kommt dem Milderungsgrund des überaus langen ordentlichen Lebenswandels besonderes Gewicht zu, das eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe auf die aus dem Spruch ersichtliche Dauer rechtfertigt.
Aus eben demselben Grund und wegen der Tatsache, daß die Rechtsmittelwerberin das Übel eines Freiheitsentzugs durch die dreimonatige Anhaltung in Untersuchungshaft verspürt hat, erachtet der Oberste Gerichtshof, daß besondere Gründe vorliegen, die eine Gewähr für künftiges Wohlverhalten der Rechtsbrecherin bieten (§ 43 Abs. 2 StGB).
Anmerkung
E11054European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00060.87.0611.000Dokumentnummer
JJT_19870611_OGH0002_0130OS00060_8700000_000