TE OGH 1987/6/11 13Os66/87

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Margarete R*** und Manfred R*** wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z. 3 StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 12. März 1987, GZ 7 b Vr 761/86-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und der beiden Angeklagten, jedoch in Abwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers Dr. Wallner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. haben die beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Margarete R*** und ihr Gatte Manfred R*** wurden

der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 (richtig) Abs 3 Z. 3 StGB. (nicht Abs 1) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB., Manfred R*** außerdem des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 8.November 1986 in Kleinreifling sich gemeinsam den Eintritt in die Wohnung ihrer Nachbarin Aurelia G*** durch Eindrücken der Wohnungstür erzwungen und dabei das Schloß vorsätzlich beschädigt haben; am 23.Jänner 1987 hat Manfred R*** die Aurelia G*** durch einen Schlag in das Gesicht mit einer Schaufel leicht verletzt.

Die Angeklagten wurden nach § 109 (richtig) Abs 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. je zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bei Margarete R*** in der Dauer von zwei Monaten und bei Manfred R*** in der Dauer von fünf Monaten ausgemessen wurde. Erschwerend waren bei beiden Angeklagten deren einschlägige Vorstrafen und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, bei Manfred R*** überdies dessen Rückfall schon binnen einem Monat; mildernd waren das überwiegende Geständnis der Margarete R*** und jenes des Manfred R*** vor

der Gendarmerie.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt. Mit ihrer - gemeinsam ausgeführten - Berufung begehren die Angeklagten eine Strafherabsetzung, die Gewährung bedingter Strafnachsicht und die Verhängung einer Geldstrafe. Ihre Anträge sind jedoch in keiner Richtung berechtigt.

Aurelia G*** für die Streitigkeiten und die deshalb wiederholt erlittenen Verurteilungen der Berufungswerber verantwortlich zu machen, geht fehl, weil die Angeklagten einschlägig vorbestraft sind, G*** hingegen unbescholten ist. So wurde Manfred R*** bereits dreizehnmal und Margarete R*** zweimal wegen auf Aggression beruhender strafbaren Handlungen verurteilt; Margarete R*** wurde sogar innerhalb der Probezeit

rückfällig. Wenn die Berufungswerber "nichtige Anlässe" als Grund für ihr jeweiliges Vorgehen gegen die Nachbarin angeben, so ist dies angesichts der Kriminalität des Geschehensverlaufs keineswegs mildernd.

Die bisher fruchtlos gebliebenen Bestrafungen, bei Manfred R*** darüber hinaus dessen rascher Rückfall und bei Margarete R*** deren Rückfall in der Probezeit gebieten jeweils unmittelbar zu vollziehende Freiheitsstrafen (siehe die spezialpräventive Akzentuierung der §§ 37 Abs 1 und 43 Abs 1 StGB.), die in dem vom Schöffensenat jeweils bestimmten Ausmaß tat- und tätergerecht erscheinen.

Der bevollmächtigte Verteidiger Dr. Heinrich W*** ist zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen. Er war ordnungsgemäß geladen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge des Ausbleibens des Verteidigers wurde gemäß § 286 Abs 1, zweiter Satz, StPO. die von ihm erstattete Berufungsausführung vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagten und der Verteidiger in der Vorladung aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen: SSt. XLVI/5 (siehe auch EvBl 1986 Nr. 167, dritter Absatz).

Anmerkung

E11296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00066.87.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19870611_OGH0002_0130OS00066_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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