Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dipl.Ing. Mircea M***, Ziviltechniker, 1040 Wien, Danhausergasse 6/2, vertreten durch Dr. Hanns Hügel und Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwälte in Mödling, wider die Antragsgegnerin Dipl.Ing. Margarete R***, Gemeindebedienstete, 2371 Hinterbrühl, Wagnerstraße 29, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1986, GZ 47 R 833/86-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 22. September 1986, GZ 2 F 10/84-51, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Keinem der Revisionsrekurse wird Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Nach der am 13. September 1984 rechtskräftig erfolgten Scheidung seiner am 10. Mai 1974 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe beantragte der Antragsteller am 25. September 1984 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens derart, daß ihm die Ehewohnung, bestehend aus dem Reihenhaus Hinterbrühl, Wagnerstraße 29/18, gegen Übernahme der noch für diese zu erbringenden Kreditrückzahlungen sowie Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin allein zugewiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zuweisung des Wohnungseigentumsrechtes am Reihenhaus an sie gegen Zahlung einer entsprechenden Ausgleichszahlung ihrerseits an den Antragsteller. Ein aufzuteilendes Inventar sei wegen dessen eigenmächtiger Verbringung durch den Antragsteller "kaum vorhanden". Das Erstgericht hat die dem Antragsteller zustehenden Anwartschaftsrechte an den 162/5609tel-Anteilen der Liegenschaft EZ 726 KG Hinterbrühl, mit welchen Anteilen untrennbar das Wohnungseigentum am Reihenhaus Wagnerstraße 29/18, Hinterbrühl, verbunden ist, der Antragsgegnerin allein zuerkannt und diese verhalten, die offenen Wohnbaudarlehen unter Schad- und Klagloshaltung des Antragstellers allein zurückzuzahlen. Weiters hat es ihr eine an den Antragsteller binnen 4 Monaten zu leistende Ausgleichszahlung in der Höhe von 950.000 S auferlegt. In seiner Entscheidungsbegründung ging es von dem auf den Aktenseiten 279 bis 284 angeführten Sachverhalt aus. Im Jahre 1981 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin aufgehoben, seit dieser Zeit bis zum Jahre 1986 leistete der Antragsteller Gesamtrückzahlungen von 398.655 S. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt 1,905.000 S, die auf dieser lastenden Schulden belaufen sich auf 244.174,66 S, 60.996 S und 168.864,80 S. Jeder der seinerzeitigen Ehegatten hat aus der Ehewohnung Inventar von annähernd gleichem Wert verbracht. Das zurückgebliebene Inventar ist wertmäßig unerheblich. Der Antragsteller benutzt das Reihenhaus seit Jänner 1981 nur zeitweilig, er sucht die Ehewohnung gelegentlich, vor allem in der Nacht, auf. In Wien 4., Danhausergasse 6/2, "besitzt er eine Wohnung", in welcher er seit zwei Jahren sein Ziviltechnikerbüro betreibt. Die Antragsgegnerin lebt mit ihrem nicht aus der Ehe der Parteien stammenden, als Schüler noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn weiterhin in der Ehewohnung. Sie trägt die Strom- und Gaskosten. Alle übrigen Aufwendungen für das Haus werden weiterhin vom Antragsteller getragen. Die Antragsgegnerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 24.470 S, der Antragsteller verfügte nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1984 über Einkünfte von 227.387 S brutto. Die Ehe der Streitteile war aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden worden.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze der §§ 83 ff EheG. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller sowohl sein Büro als auch seine Wohnung in 1040 Wien besitze, die Antragsgegnerin mit ihrem Sohn aber über keine andere Wohnmöglichkeit als die frühere Ehewohnung verfüge, sei es billig, ihr gegen entsprechende Ausgleichszahlung das Eigentum an dieser zu übertragen. Insgesamt müsse im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin während der aufrechten Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller neben ihrer Berufstätigkeit überwiegend auch den Haushalt geführt, in den Jahren 1978 und 1979 zusätzliche Aufwendungen erbracht habe und dem Antragsteller nach den im einzelnen getroffenen Feststellungen Beträge von rund 70.000 S allein zugekommen seien, trotz seiner insgesamt höheren finanziellen Aufwendungen bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem gleichteiligen Beitrag der Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Vermögens ausgegangen werden. Da zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1981 der halbe Verkehrswert der Liegenschaft rund 950.000 S und die halben Schulden rund 410.000 S betragen hätten, stünde dem Antragsteller ein Anteil von540.000 S zu. Nachdem er in der Folge für die Antragstellerin Kreditrückzahlungen in der Höhe von 280.000 S und anteilige Betriebskosten usw. von 130.000 S geleistet habe, seien diese Beträge hinzuzurechnen, sodaß er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 950.000 S habe.
In seinem gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurs beantragte der Antragsteller, ihm das alleinige Eigentum am Reihenhaus gegen Übernahme der offenen Darlehensverbindlichkeiten und Zahlung einer Ausgleichszahlung von 121.418 S an die Antragstellerin zu übertragen. Hilfsweise stellte er den Antrag, das Alleineigentum an die Antragstellerin gegen eine von ihr an ihn zu leistende Ausgleichszahlung von 1,258.582 S zu übertragen. Die Antragstellerin beantragte die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dahin, daß ihr lediglich eine Ausgleichszahlung von 650.000 S, zahlbar in Monatsraten a 10.000 S, auferlegt werde.
Das Rekursgericht hielt beide Rekurse für berechtigt, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könne der Umstand des überwiegenden Verschuldens des Antragstellers an der Scheidung der Ehe nicht besonders berücksichtigt werden, dies sei nur hinsichtlich eines völlig schuldlos geschiedenen Ehegatten in gewissem Ausmaß möglich. Auch die Sorgepflicht der Antragsgegnerin für ihren Sohn sei nicht von Bedeutung, weil dieses Kind nicht aus der Ehe der Streitteile stamme. Zutreffend gehe das Erstgericht davon aus, daß der Vermögensstand im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft maßgebend sei, was bedeute, daß die nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der Ehegatten vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen nicht in die Aufteilung einzubeziehen seien. Dagegen müßten gemeinsame Schulden, die nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft von einem Ehegatten bezahlt wurden, im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Demnach dürften von einem Ehegatten nach dem erwähnten Zeitpunkt geleistete Rückzahlungen gemeinsamer Schulden nur diesem Ehegatten angerechnet werden. Die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung, wonach die vom Antragsteller ab Jänner 1981 geleisteten Kreditrückzahlungen in der Höhe von rund 540.000 S nur zur Hälfte angerechnet würden, sei daher, wie der Antragsteller zutreffend ausführe, verfehlt und ergebe sich aus diesem Grund rein rechnerisch eine um rund 280.000 S höhere Ausgleichszahlung, welche die Antragsgegnerin zu leisten hätte. Hinsichtlich des vom Erstgericht nicht für bewiesen gehaltenen Vorbringens der Antragstellerin, es seien auch ein Sparbuch mit einer Einlage von 140.000 S sowie Golzmünzen im Werte von 120.000 S bei der Berechnung zu berücksichtigen, habe sie mit dem Rekurs eine Reihe von Urkunden vorgelegt, welche geeignet erschienen, einen für sie günstigeren Sachverhalt zu beweisen. Der Antragsgegner habe eine Fotokopie eines Mietvertrages vorgelegt, wonach er die Räumlichkeiten in Wien 4., Danhausergasse 6, nur zum Betrieb seines Büros verwenden dürfe. Im Hinblick auf dieses zulässige beiderseitige Neuvorbringen seien alle diese Urkunden mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern, die Parteien hiezu ergänzend zu vernehmen und gegebenenfalls diesbezügliche ergänzende Feststellungen zu treffen. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen könne der Standpunkt, die Beiträge der Ehegatten zur Schaffung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens seien annähernd gleich groß, gebilligt werden. Bei der Zuweisung der Ehewohnung müsse bedacht werden, daß im Hinblick auf den um die offenen Schulden von 475.000 S zu vermindernden Verkehrswert von 1,900.000 S eine Kreditaufnahme der Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von annähernd rund 1 Mio. S kaum möglich sein würde, wie ebenso die Rückzahlung eines solchen Kredites durch die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf ihr Einkommen und ihre Sorgepflichten sowie die ohnehin bereits bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen zweifelhaft sei. Somit müsse mit den Parteien auch erörtert werden, ob die Antragsgegnerin wirtschaftlich überhaupt zur Leistung der erforderlichen Ausgleichszahlung in der Lage sein würde, ohne das Reihenhaus verkaufen zu müssen. Verneindendenfalls müsse diese Leistungsfähigkeit in gleicher Weise hinsichtlich des Antragstellers geprüft werden, weshalb genauere Feststellungen über die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile erforderlich erschienen. Sollte keinem von ihnen die Zahlung der erforderlichen Ausgleichszahlung möglich sein, würde eine billige Reduzierung der Ausgleichszahlung oder die Versteigerung der Anwartschaftsrechte am Reihenhaus und die Verteilung des Erlöses erwogen werden müssen.
In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller, dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, zumal ihm eine solche auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beweismittel möglich sei. Der Antragsteller erkläre sich jedenfalls hinsichtlich einer zu leistenden Ausgleichszahlung zur Vorlage einer Finanzierungszusage einer Bank bereit. Die Bestimmung des § 94 Abs. 2 EheG sei hier nicht anzuwenden, eine Stundung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin hätte jedenfalls die Einräumung einer Hypothek zur Voraussetzung.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der an sie erfolgten Zuweisung der Ehewohnung, jedoch die Festsetzung einer von ihr in Monatsraten oder binnen Jahresfrist zu leistenden Ausgleichszahlung von lediglich 650.000 S. Im einzelnen bringt sie hiezu vor, der Umstand des überwiegenden Verschuldens des Antragstellers an der Scheidung der Ehe sei durchaus zu berücksichtigen und ihr daher die Optionsmöglichkeit hinsichtlich der Ehewohnung einzuräumen sowie bei der Leistung der Ausgleichszahlung entgegenzukommen. Entgegen der unterinstanzlichen Ansicht müsse bei der Zuweisung der Ehewohnung auch auf ihre Sorgepflicht für ihr Kind Bedacht genommen werden. Da für die Ermittlung des Wertes der Ehewohnung der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend sei, könnten die vom Antragsteller in der Folge geleisteten Rückzahlungen nicht berücksichtigt werden, spätere "Wertschöpfungen" seien im streitigen Verfahren geltend zu machen. Eine Auseinandersetzung durch Verkauf des Reihenhauses und Aufteilung des Erlöses käme nur bei Zustimmung beider Ehegatten in Betracht. Schließlich habe die Antragsgegnerin durch die Haushaltsführung insgesamt einen größeren Beitrag geleistet, so daß eine Aufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu ihren Gunsten stattfinden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Rechtsmittelwerbern ist zunächst zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, auch im Außerstreitverfahren Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht entgegentreten kann, soferne diese auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhen (siehe die in AußStrG MGA2 unter 11.) zu § 14 abgedruckten E). Da das Rekursgericht eine Erörterung der ihm neu vorgelegten Beweismittel mit den Parteien sowie die Klärung ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Beurteilung der jeweiligen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Zahlung einer Ausgleichszahlung für erforderlich hielt (vgl. JBl. 1961, 232), kann die Sache rechtlich noch nicht abschließend gewürdigt werden. Der Antragsteller verweist in seinem Revisionsrekurs selbst darauf, daß er seine Zahlungsfähigkeit hinsichtlich einer ihm aufzuerlegenden Ausgleichszahlung noch durch Vorlage einer Bankzusage unter Beweis zu stellen beabsichtige. Im übrigen ist seiner Rechtsansicht zuzustimmen, daß gegebenenfalls eine Sicherstellung einer von der Antragsgegnerin langfristig zu zahlenden Ausgleichszahlung zu erfolgen hätte. Ob es zu einer solchen überhaupt kommt, hängt jedoch vom Ergebnis der noch durchzuführenden Erhebungen ab.
Der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Beitragsfestsetzung zu erwidern, daß nach den unterinstanzlichen Feststellungen der Antragsteller insgesamt höhere finanzielle Aufwendungen für das Reihenhaus tätigte als sie. Der Umstand ihrer überwiegenden, also nicht alleinigen, Haushaltsführung, welche sie zudem auch für ihr Kind erbrachte, fällt somit aber nicht mehr besonders ins Gewicht. Auch die Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers spielt hier keine wesentliche Rolle (ähnlich 6 Ob 590/86), wenngleich entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes grundsätzlich auch ein erheblich weniger schuldiger Teil bei der Aufteilung in gewissem Ausmaß bevorzugt werden kann (6 Ob 623/84, 8 Ob 624/85). Bei der Frage der Zuweisung der Ehewohnung kann auf den vorgenannten Umstand und im Sinne der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung 7 Ob 653/84 auch auf das Wohnbedürfnis ihres Kindes, das nicht vom Antragsteller stammt, Bedacht genommen werden. Weiters führt die Antragsgegnerin zu Recht aus, daß eine Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses die Zustimmung beider Ehegatten zur Voraussetzung hätte (EFSlg. 34.905; 2 Ob 555/82, 1 Ob 767/83 ua), weil die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vorgeht.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Antragsgegnerin, die vom Antragsteller nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Zahlungen für gemeinsame Schulden müßten bei der Aufteilung außer Betracht bleiben. Die Feststellung dieser Schulden und Schuldrückzahlungen durch das Erstgericht ist jedoch widersprüchlich, weil einerseits zum Stichzeitpunkt offene Schulden von rund 800.000 S und andererseits seither vom Antragsteller geleistete Zahlungen von 540.000 S bei einem dennoch offenen Restsaldo von 475.000 S genannt werden. Es bedarf somit genauerer diesbezüglicher Feststellungen, um eine billige Ausgleichszahlung festsetzen zu können. Wäre eine solche der Antragsgegnerin aufzuerlegen, so müßten hiebei aber auch die von ihr zu übernehmenden, auf der Liegenschaft lastenden offenen Schulden berücksichtigt werden (derzeit mit 475.000 S festgestellt, sodaß der Wert der zuzuweisenden Liegenschaft nur 1,430.000 S beträgt). Das Erstgericht wird daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen, im übrigen gemäß den rekursgerichtlichen Aufträgen vorzugehen und in der Sache neu zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO, § 234 AußStrG.
Anmerkung
E11351European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00592.87.0616.000Dokumentnummer
JJT_19870616_OGH0002_0020OB00592_8700000_000