Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Rudolf Pokorny und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Djuro T***, Grgurevci, Ul.Skolska 8, Sromska Mitrovica, YU-22213, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***
(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Bestandes einer Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Feber 1987, GZ 33 Rs 15/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 17.September 1986, GZ 15a C 421/85-14 (15 Cgs 421/85 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) nicht vorliegt und der Oberste Gerichtshof die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, bedürfte seine bestätigende Entscheidung keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs.3 ZPO und § 48 ASGG).
Dennoch sei kurz begründet, warum die Revision erfolglos bleiben mußte.
Auch wenn der Kläger invalid wäre, hätte er nach § 254 Abs.1 ASVG nur dann Anspruch auf die begehrte Invaliditätspension, wenn die Wartezeit erfüllt wäre.
Der Anspruch auf diese Leistung der Pensionsversicherung ist nämlich in der Regel an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch dafür zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist (§ 235 Abs.1 und 2 ASVG).
Die Wartezeit würde nur entfallen, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls (§§ 175 und 176 ASVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 leg.cit.) wäre, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a ASVG Selbstversicherten eingetreten wäre( § 235 Abs.3 lit. a ASVG; die lit. b und c dieser Gesetzesstelle kommen für den Kläger nicht in Betracht).
Diese Ausnahme trifft hier schon deshalb nicht zu, weil der Kläger am Tag seines Arbeitsunfalls (31.März 1975) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach einem anderen österreichischen Bundesgesetz pflichtversichert und auch nicht nach § 19a ASVG selbstversichert war.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß ein in Jugoslawien während des Bestehens einer Versicherung in der Bundesrepublik Deutschland erlittener Arbeitsunfall nicht den Entfall der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 235 Abs.3 lit.a ASVG bewirkt (so auch MGA zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 5a, Lfg 18, S 32, Anm.3 lit. f zu Art.6; 1a, Lfg 19, S 54, Anm 2 II lit. i zu Art 11).
Dafür, daß der behauptete Versicherungsfall die Folge einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 ASVG wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Die Wartezeit wäre erfüllt, wenn am Stichtag, das ist der 1.Juni 1985 als der Antragstellung vom 13.Mai 1985 folgende Monatserste (§ 223 Abs.2 ASVG), mindestens 60 zu berücksichtende Versicherungsmonate vorlägen (§ 236 Abs.1 Z 1 lit. a ASVG). Diese müßten allerdings innerhalb der letzten 120 vor dem Stichtag liegenden Kalendermonate liegen (§ 236 Abs.2 Z 1 l.c.), welcher Zeitraum sich wegen der hineinfallenden 37 neutralen Monate um diese bis zum 1.Mai 1972 verlängert (§ 236 Abs.3 l.c.). In diesem Zeitraum liegen jedoch nur 28 Versicherungsmonate.
Die Wartezeit wäre auch dann erfüllt, wenn der Kläger bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, insgesamt aber 240 Versicherungsmonate erworben hätte (Art.IV Abs.4 der 40. ASVG-Nov., BGBl. Nr.484/1984). Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger selbst nur 194 Versicherungsmonate behauptet hat. Daraus ergibt sich, daß Beweisaufnahmen darüber, ob der Arbeitsunfall vom 31.März 1975 ein "Wegunfall" war und ob der Kläger 188 oder 194 Versicherungsmonate erwarb, zur erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Sache nicht erforderlich waren und daß das Berufungsgericht den ausreichend festgestellten Sachverhalt richtig beurteilt hat, weil der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Invaliditätspension hat, weil die Wartezeit als allgemeine Voraussetzung dieses Leistungsanspruchs nicht erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E12193European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00009.87.0616.000Dokumentnummer
JJT_19870616_OGH0002_010OBS00009_8700000_000