TE OGH 1987/6/16 2Ob602/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Leonhard L***, geboren am 2. November 1943, wohnhaft in 9363 Metnitz, Klachl, infolge Revisionsrekurses des Franz K***, Besitzer, 9363 Metnitz, Klachl Nr. 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8. April 1987, GZ 3 R 135/87-129, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 4. März 1987, GZ 1 SW 38/84-126, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der nunmehrige Rekurswerber stellte als seinerzeitiger Beistand des entmündigten Leonhard L*** am 20. März 1979 den Antrag, die zwischen ihm und dem Entmündigten am 15. März 1979 vor einem Notar getroffene Vereinbarung einer Abgeltung der Arbeitsleistungen und Aufwendungen des Beistandes auf dem Bauernhofe des Entmündigten mit dem Betrage von S 1,192.755,-- pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, die geltend gemachten Ansprüche seien nach den Grundsätzen des Dienst- und Arbeitsrechtes zwar nicht ausgeschlossen, könnten jedoch nicht vor dem Pflegschaftsgericht erhoben werden, rechtskräftig abgewiesen. Am 18. Februar 1987 wiederholte der nunmehrige Rekurswerber diesen Antrag, weil nach wie vor keine Entscheidung "hinsichtlich des Notariatsaktes vom 15. März 1979" über seine Arbeitsleistungen und Aufwendungen erfolgt sei.

Mit Beschluß vom 4. März 1987 ON 126 wies das Erstgericht den vorgenannten Antrag mit der Begründung ab, hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sei vom Pflegschaftsgericht bereits rechtskräftig entschieden worden.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen werde.

Der rekursgerichtliche Beschluß wurde dem nunmehrigen Rekurswerber am 17. April 1987 zugestellt. Er erhob dagegen einen mit 30. April 1987 datierten, an den Obersten Gerichtshof adressierten außerordentlichen Revisionsrekurs, welcher beim Obersten Gerichtshof am 4. Mai 1987 eintraf und an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 8. Mai 1987 einlangte. Nach ständiger Judikatur sind auch im Außerstreitverfahren die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (5 Ob 252/69, 2 Ob 623/84 u.v.a., zuletzt 7 Ob 734/86). Um rechtzeitig zu sein, muß daher ein unmittelbar an das Rechtsmittelgericht gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Erstgericht übermittelt wurde, innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs. 1 AußStrG beim Erstgericht einlangen (EvBl. 1976/11; EFSlg. 30.492, 30.471/4; 3 Ob 654/86, 1 Ob 530/87 u.v.a.). Im gegenteiligen Fall ist er als verspätet zurückzuweisen (EvBl. 1961/153 u.v.a., zuletzt 2 Ob 625/84, 1 Ob 506, 507/87), was insbesondere auch für einen beim Obersten Gerichtshof unmittelbar eingebrachten Rekurs gilt (6 Ob 247/67, 1 Ob 690/83).

Rechtliche Beurteilung

Da der vorliegende Revisionsrekurs beim Erstgericht erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist einlangte, ist er verspätet. Gemäß der auch für Revisionsrekurse geltenden Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußStrG (EFSlg. 21.291, JBl. 1978, 269; 2 Ob 623/84 u.v.a.) kann das Gericht auch nach verstrichener Frist auf Rechtsmittel Bedacht nehmen, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter Dritter ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen, insbesondere auch der Antragsgegner (siehe die in AußStrG MGA2 zu § 11 unter E. 23 abgedruckten E.) und somit derjenige, dem nach dem Rechtsmittelbegehren eine Zahlungspflicht auferlegt werden soll. Da hier eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses notwendig eine objektive Schlechterstellung des Betroffenen (Entmündigten) zur Folge hätte, wäre sie also mit einem Nachteil eines Dritten verbunden. Somit ist eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels auch nach der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 AußStrG nicht möglich. Demgemäß war der außerordentliche Revisionsrekurs ohne Prüfung, ob überhaupt einer der im § 16 AußStrG für seine Zulässigkeit vorausgesetzten Beschwerdegründe gegeben ist, zurückzuweisen.

Anmerkung

E11365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00602.87.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19870616_OGH0002_0020OB00602_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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