Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert G*** und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 zweiter Satz, 161 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Herbert G*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der Angeklagten Herbert G***, Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***) gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14.März 1986, GZ 23 a Vr 506/83-325, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, der Angeklagten Herbert G*** und Kurt G*** sowie der Verteidiger Dr. Böckle, Dr. Ringhofer, Dr. Kaiser und Dr. Grass, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Johann H*** und Herbert G*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches ansonsten unberührt bleibt, wird
1. in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 159 Abs. 3 zweiter Satz StGB zu dem den Angeklagten Herbert G*** betreffenden Schuldspruch laut den Punkten 1. und 2. des Urteilssatzes, in der Einbeziehung der ihm angelasteten Tathandlungen laut den Anklagepunkten B/1. und 2. sowie D in den Schuldspruch laut Punkt 2. des Urteilssatzes, ferner in seinem ("Subsumtions"-)Freispruch vom Anklagepunkt D und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) sowie
2. im Freispruch der Angeklagten Johann H*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf laut den Punkten B/1. und 2. sowie D aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird dieses Rechtsmittel verworfen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert G*** wird (zur Gänze) verworfen.
III. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte G*** auf diese Entscheidung verwiesen.
IV. Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit es ihn betrifft, zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert G*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 (zu ergänzen: iVm § 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er als Geschäftsführer der Herbert
G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in Wolfurt fahrlässig
1. in der Zeit von ca 1975/76 bis spätestens Ende 1978 durch Unterlassen einer längerfristigen Finanzplanung und einer Berechnung von Betriebsmittelerfordernissen (insbesondere bei der Errichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen), durch Führung eines desolaten betrieblichen Rechnungswesens (insbesondere Mahnwesens), durch organisatorische Mängel in der Leitung und Kontrolle des Unternehmens (insbesondere infolge Fehlens einer Verbindung zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung) sowie durch Haltung eines zu großen Warenlagers, Einsatz zu geringen Eigenkapitals und unverhältnismäßige Kreditbenützung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt;
2. in der Zeit von spätestens Ende 1978 bis 7.April 1982 in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder zumindest der Mehrheit von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar dadurch, daß er neue Schulden einging, indem er insbesondere weitere Kredite aufnahm, nämlich
(1) im Jänner 1980 bei der Ö*** L***
AG, Filiale Bregenz, über den bereits bestehenden
Kreditrahmen von 15,000.000 S hinaus einen Ausfuhrförderungskredit von weiteren 7,000.000 S;
(2) im Jänner 1980 bei der Ö*** L***
AG, Filiale Bregenz, über den bereits bestehenden Eskomptkreditrahmen von 6,000.000 S hinaus einen weiteren Kredit von 5,457.000 S; und
(3) im November 1981 beim Ö***
C*** (Ö***), Filiale Bregenz, einen Kredit
von 18,000.000 S,
daß er ferner Schulden, nämlich offene Überstundenentgelte und Löhne von Heimarbeitern (mit Schwarzgeldern aus dem Abverkauf von Waren im Gesamtbetrag von rund 150.000 DM) bezahlte, sowie Pfänder bestellte und daß er darüber hinaus nicht rechtzeitig das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses beantragte.
Hingegen wurden
der Angeklagte Karl R*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt C der Anklageschrift), er habe als Leiter der Kreditabteilung der Ö*** L*** AG, Filiale Bregenz, im November 1981
die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren, also fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser Bank dadurch einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er für einen Kredit der Herbert G*** Ges.m.b.H. beim Ö***, Filiale Bregenz, in der Höhe von 18,000.000 S in Kenntnis der Rückzahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin die Bürgschaft übernahm, und er habe hiedurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB begangen;
die Angeklagten Herbert G*** - bei dem es sich insoweit mit Rücksicht auf den Schuldspruch zu Punkt 2. (3) des Urteilssatzes um einen unzulässigen "Subsumtionsfreispruch" handelt -, Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt D), sie haben in Bregenz zur Ausführung der oben beschriebenen strafbaren Handlung des Karl R*** (laut Punkt C) dadurch beigetragen, daß sie in Absprache des Vorganges mit diesem beim Ö***, Filiale Bregenz, den Kredit in der Höhe von 18,000.000 S aufnahmen und das Geld für die Herbert G*** Ges.m.b.H. verwendeten, und sie haben hiedurch das Verbrechen der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB begangen; die Angeklagten Kurt G*** und Herbert G*** vom
Anklagevorwurf (laut Punkt A/1), sie haben in Wolfurt als leitende Angestellte der Herbert G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von 1975/76 bis spätestens Sommer 1978 fahrlässig durch Unterlassen einer längerfristigen Finanzplanung und einer Berechnung von Betriebsmittelerfordernissen, durch Führung eines desolaten betrieblichen Rechnungswesens, durch organisatorische Mängel in der Leitung und Kontrolle des Unternehmens, durch Haltung eines zu großen Warenlagers und durch unverhältnismäßige Kreditbenützung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt, wobei sie die Geschäftsbücher des Unternehmens durch Manipulation der Inventuren verfälschten, und sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 zweiter Satz, 161 Abs. 1 StGB begangen; die Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt A/2), sie haben in Wolfurt als leitende Angestellte der Herbert G*** Ges.m.b.H., die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von spätestens Sommer 1978 bis 7. April 1982 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung von deren Gläubigern oder zumindest der Mehrheit von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem sie insbesondere neue Schulden eingingen, Schulden zahlten sowie Pfänder bestellten und wobei sie die Geschäftsbücher des Unternehmens durch Manipulation der Inventuren verfälschten, und sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, 161 Abs. 1 StGB begangen;
die Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf (laut Punkt B), sie haben in Bregenz mit dem Vorsatz, die zahlungsunfähige Herbert G*** Ges.m.b.H. durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Ö*** L*** AG, Filiale Bregenz, durch
Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft als Kreditnehmerin unter Vorlage gefälschter Bilanzen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zur Gewährung weiterer Kredite durch Gestattung der Überziehung bestehender Kreditrahmen, mithin zu Handlungen verleitet, welche dieses Bankinstitut am Vermögen schädigten, wobei der Schade 100.000 S überstiegen habe, und zwar
1. im Jänner 1980 in Ansehung des mit 15,000.000 S
eingeräumten Ausfuhrförderungskreditrahmens - Schaden (letztlich der Ö*** K*** AG durch Inanspruchnahme als
Bürgin) 7,000.000 S; sowie
2. im Jänner 1980 in Ansehung des mit 6,000.000 S
eingeräumten Exkomptkreditrahmens - Schaden 5,457.000 S, und sie haben hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Daneben ergingen weitere Teilfreisprüche des Angeklagten Herbert G*** sowie weitere Freisprüche der Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***, die - ebenso wie der Freispruch des Angeklagten Karl R*** (vom Anklagevorwurf laut Punkt C) - unangefochten blieben.
Den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida bekämpft der Angeklagte Herbert G*** mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft wendet sich ihrerseits mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gegen die Beurteilung des als schwerer Betrug (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB) und als Tatbeitrag zur Untreue (§§ 12 dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) unter Anklage gestellten Verhaltens des Angeklagten Herbert G*** gemäß Punkt 2. (1) bis (3) des Schuldspruches bloß als Tathandlungen der fahrlässigen Krida, gegen die Nichtannahme einer (qualifizierenden) Verfälschung der Geschäftsbücher (§ 159 Abs. 3 zweiter Satz StGB) bei diesem Schuldspruch und gegen die oben im einzelnen dargestellten - jeweils (ebenfalls) den Vorwurf fahrlässiger Krida, des Betruges und der (Beitragstäterschaft zur) Untreue betreffenden - Freisprüche der Mitangeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***.
Dem Urteil liegt - zusammenfassend wiedergegeben - folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte Herbert G*** war Alleineigentümer und einziger Geschäftsführer der 1970 gegründeten Herbert G*** Ges.m.b.H. (im folgenden: Ges.m.b.H.) mit dem Sitz in Wolfurt, die sich ua mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Gardinen, Textilgeweben und Gewirken aller Art befaßte (US 10, 11) und ihre Produkte nicht nur in Österreich, sondern über die gleichfalls 1970 in Lindau errichtete Einzelfirma Herbert G*** auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieb. Der Geschäftsleitung gehörten darüber hinaus die Mitangeklagten Kurt G*** (Verkaufsleitung und Disposition von Fertigwaren und Fasergarnen), Herbert G*** (Leiter der Personalabteilung und der allgemeinen Verwaltung) und seit 1. Jänner 1977 Johann H*** (Leiter des Rechnungswesens) an, denen aber - ungeachtet regelmäßig abgehaltener Geschäftsleitungssitzungen - über ihren jeweiligen Aufgabenbereich hinaus de facto wenig Einfluß auf die Gechäftsführung zukam (US 13 bis 19).
Seit der Gründung befand sich die Ges.m.b.H. ohne Konsolidierungsphase auf Expansionskurs, wobei der Angeklagte Herbert G*** einem "Umsatzdenken" huldigte und damit bis 1975 auch Gewinne erzielte (US 15, 16). Ab dem Jahre 1976 aber zeigten sich infolge allgemeiner Verschlechterung der Konjunkturlage die Schwächen des Unternehmens. Fehlende längerfristige Finanzierungspläne, Mängel in der innerbetrieblichen Organisation und ein darniederliegendes Rechnungswesen führten in Verbindung mit dem Versuch, eine Umsatzsteigerung um 100 % zu erreichen, zu einem unverhältnismäßigen Einsatz von Fremdkapital und einem überproportionalen Ansteigen des Warenlagers. Die damit verbundene enorme Kostensteigerung hatte 1976 einen Jahresverlust von 10,000.000 S zur Folge. Im Vermögensstand der Ges.m.b.H. trat eine Überschuldung von rund 17,000.000 S ein, die sich im Geschäftsjahr 1977/78 auf ca 39,000.000 S erhöhte (US 16, 17; 20, 21). Mitte 1978 war das Unternehmen nicht mehr in der Lage, alle finanziellen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen (US 22). Ungeachtet dieser negativen Entwicklung gründeten der Angeklagte Herbert G*** (persönlich) und die Ges.m.b.H. zur Erschließung des französischen Marktes am 16.Juni 1978 die Tochterfirma S***-F*** s.a.r.l. (US 11, 22). Zur Erschließung des Schweizer Marktes wurde (mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1978) die S***-G*** AG Zürich errichtet (US 12, 22). Die Firma S***-F*** erwirtschaftete Verluste in Millionenhöhe (US 28) und entwickelte sich rasch zu einer weiteren ernst zu nehmenden finanziellen Belastung für das Mutterunternehmen, welches ihr gegenüber bald außerordentlich hohe Außenstände (1978 fast 7,000.000 S - US 28) hatte. Auch die Firma Herbert G*** Lindau und die S*** AG Zürich brachten nur Verluste, die von der Ges.m.b.H. durch "Gutschriften" (teilweise) abgedeckt wurden (US 22, 23). Am 12.Juli 1978 erwirkte letztere von der Ö*** L*** AG, Filiale Bregenz, mit der sie seit
ihrem Beginn zusammenarbeitete, eine weitere Ausweitung des Bankkreditrahmens um 7,000.000 S auf 37,000.000 S und des Ausfuhrförderungskreditrahmens um 3,000.000 S auf 15,000.000 S (US 27).
Ende 1978 war die Ges.m.b.H. zahlungsunfähig. Das wurde vom Angeklagten Herbert G*** auch klar erkannt. Dessenungeachtet versuchte er in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch irgendwie weiterführen zu können, den Betrieb aufrechtzuerhalten (US 23). Obwohl dem Angeklagten spätestens im Laufe des Jahres 1979 klar wurde, daß die in der S***-F*** gebundenen Beträge (1979 laut Bilanz rund 10,200.000 S) langfristig nicht mehr rückzahlbar sein würden (US 28) und er spätestens ab 1978 auch mit einer vollen Uneinbringlichkeit der in der Bilanz 1979 der Ges.m.b.H. noch immer ausgewiesenen Außenstände gegenüber der Firma Herbert G*** Lindau in der Höhe von rund 10,400.000 S rechnete (US 29), stellte er am 31. Jänner 1980 bei der Ö*** L*** AG neuerlich
einen Antrag auf Erhöhung der bereits eingeräumten Kreditrahmen, der am 17.März 1980 vom Vorstand dieser Bank genehmigt wurde und zu einer Ausweitung des Eskomptkredites von 6,000.000 S auf 11,457.000 S sowie des Ausfuhrförderungskredites von 15,000.000 S auf 22,000.000 S führte; die Kreditausweitungen waren im wesentlichen durch stille Zessionen von Forderungen der Ges.m.b.H. an die Tochterfirmen (Konzernfirmen) besichert (US 27), von denen der Angeklagte aber wußte, daß sie nur zu einem geringen Teil einbringlich sein würden (US 29).
Trotz seines Wissens um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Ges.m.b.H. per Ende 1978 und der wirtschaftlichen Lage der Tochterfirmen (Konzernfirmen) - das Verrechnungskonto der Ges.m.b.H. mit der S*** AG Zürich wies für das Geschäftsjahr 1978/79 einen Saldo von rund 2,800.000 S zu ihren Gunsten auf, den er spätestens ab 1980/81 für uneinbringlich hielt
(US 29) - konstatierte das Erstgericht, daß der Angeklagte bei der Kreditaufnahme vom 31.Jänner 1980 der Ö*** L*** AG
keinen Schaden zufügen wollte, sondern weiterhin auf eine Verbesserung der Lage und damit Rettung seines Unternehmens hoffte (US 30). Auch die Mitangeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G***, die bei den Verhandlungen über die Kreditaufnahme mit dem Leiter der Kreditabteilung der Filiale Bregenz der Ö*** L*** AG, nämlich (dem gleichfalls mitangeklagt gewesenen, jedoch rechtskräftig freigesprochenen) Karl R***, fallweise zugegen waren (US 26, 27), zogen nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht in Betracht (US 30).
Um die sich ab dem Jahre 1978 bereits abzeichnende Katastrophe abzuwenden, gründete der Angeklagte ungeachtet der Warnungen der in der Geschäftsleitung tätig gewesenen Mitangeklagten und ohne planende Vorarbeiten mit Gesellschaftsvertrag vom 23.April 1981 (Gesellschafter S*** AG mit einer Stammeinlage von 490.000 S und Werner F*** mit einer Stammeinlage von 10.000 S) die G***- UND S***-U*** Ges.m.b.H. (GSU), deren geplante Produktion allerdings nie richtig zum Laufen kam (US 12; 30, 31). Diese Firmengründung erwies sich als krasse unternehmerische Fehlleistung und hatte zur Folge, daß die im Jänner 1980 aufgenommenen Kredite bei der Ö*** L*** AG zur Weiterführung des Unternehmens nicht ausreichten. Demgemäß beantragte die Ges.m.b.H. am 27.März 1981 bei dieser Bank die Aufstockung des Kreditrahmens von 37,000.000 S auf 42,000.000 S und bot zur Besicherung Forderungen an die GSU an. Ihr Antrag wurde ebenso wie ein gleichlautender Antrag vom 29.Mai 1981 abgelehnt. Erst auf Grund eines neuerlichen Antrags vom 16.Juli 1981, wonach zur Besicherung nicht mehr Forderungen gegen die GSU, sondern gegen sonstige Drittschuldner dienen sollten, wurde am 5.August 1981 der Kreditrahmen (Überbrückungskredit) um insgesamt 7,500.000 S erhöht (US 32, 33).
In der Zeit von April 1979 bis Mai 1981 wurden aus gewerbesteuerrechtlichen Erwägungen wiederholt Schuldverlagerungen von der Ö*** L*** AG zum Ö*** vorgenommen, um
solcherart die bei ersterer bestandenen Dauerschuldverhältnisse zu unterbrechen und den Gewerbeertrag zu mindern. Derartige "Vorlagen" des Ö*** wurden aufgrund einer Refundierungserklärung der Ö*** L*** AG durchgeführt, derzufolge der durch
den Ö***-Kredit jeweils frei werdende Teil des L***-Kreditrahmens einer sogenannten "Reservierung" zuzuführen war, um zu verhindern, daß durch die betreffende Vorlage der gesamte Kreditrahmen (bei beiden Banken) erhöht werde.
Am 16.November 1981 kam es neuerlich zu einer derartigen Vorlage des Ö*** über 18,000.000 S (US 34). Im Vertrauen auf Zusagen und Versprechungen des Angeklagten, es würden Waren um 10,000.000 S vom Lager abverkauft, er erwarte große Zahlungen von der GSU und er werde einen Kredit bei der S*** B*** aufnehmen, unterließ Karl R*** im Hinblick auf andrängende größere Zahlungsverpflichtungen der Ges.m.b.H. eine Reservierung, was zu einer Ausweitung des Kreditvolumens um weitere 18,000.000 S führte (US 35, 36). Auch insoweit stellte der Schöffensenat fest, daß der Angeklagte Herbert G*** durch die Versprechungen in keiner Weise eine Schädigung der Ö*** L*** AG herbeiführen
wollte, sondern seine Hoffnung trotz der scheinbar aussichtslosen Situation weiterhin in eine Aufwärtsentwicklung des Unternehmens und damit in eine Rückzahlungsmöglichkeit setzte (US 36). Zu diesem Zeitpunkt hatte er unbelastetes Privatvermögen von mindestens 10,000.000 S (US 39), das aber bereits 1978 nicht mehr dazu ausgereicht hätte, die Zahlungsunfähigkeit der Ges.m.b.H. zu beheben (US 57).
Nach Aufdeckung dieser "Umwegfinanzierung" veranlaßte der Vorstand der Ö*** L*** AG in Wien eine Betriebsprüfung bei der Gesellschaft und stellte nach Vorliegen der Ergebnisse (Mittelbedarf zur Weiterführung des Unternehmens bis Dezember 1982 40,000.000 S) mit 31.März 1982 jedes weitere Kreditengagement ein. Damit brach das Unternehmen zusammen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.April 1982, Sa 5/82, wurde über das Vermögen der Ges.m.b.H. das Ausgleichsverfahren, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 24.September 1982, S 35/82, der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Ausfall der Gläubigerforderungen betrug ca 150,000.000 S (US 36 bis 38).
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen über die Entwicklung der Ges.m.b.H. ab dem Jahre 1975/76 zum einen auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. Peter H***, der eine (objektive) Überschuldung der Gesellschaft in der Höhe von 13,500.000 S erstmals für das Jahr 1976 errechnete und den Zeitpunkt des Eintrittes von deren Zahlungsunfähigkeit mit Ende 1978 annahm (US 52), sowie zum anderen (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht) im wesentlichen auf die vom Angeklagten G*** selbst verfaßte Aktennotiz vom 24.März 1977, auf die vom Mitangeklagten Johann H*** periodisch zusammengestellten und ersterem zur Kenntnis gelangten "Finanzierungsübersichten" und auf die ab Mai 1978 einsetzenden Exekutionen (US 52 bis 58). Der aus buchhalterischer Sicht vertretenen Ansicht des Sachverständigen, daß beginnend mit dem Jahr 1976 Bilanz-"Fälschungen" (in Ansehung der das Warenlager betreffenden Ansätze) stattgefunden haben, schloß es sich aber auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert G***:
Rechtliche Beurteilung
An sich zutreffend rügt der Beschwerdeführer die auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Urteilsfeststellungen betreffend die Überschuldung der Gesellschaft als zumindest der Höhe nach nur offenbar unzureichend begründet (Z 5).
Denn insoweit hat das Erstgericht bei der Prüfung der Frage, ob in den von der Gesellschaft erstellten Bilanzen ("G***-Bilanzen") ab 1976 für das Warenlager vorsätzlich zu hohe Werte angesetzt wurden (US 24/25, 58-61), die bejahenden Schlußfolgerungen des Sachverständigen (S 93, 99-103 in ON 255), der sich dabei auf die in einem betriebsinternen Handakt vorgefundenen Aufzeichnungen (Anlage 7/1 in ON 255 = S 819-851/IX) stützte, jedenfalls in bezug auf die Annahme überhöhter Mengen-Ansätze schon objektiv (mindestens dem Ausmaß nach) als nicht tragfähig angesehen, weil es den dafür sprechenden Notizen im Handakt im Hinblick auf mehrere mögliche Fehlerquellen keine ausreichende Beweiskraft beimaß. (In Ansehung der weiteren Annahme einer überdies zu hohen Bewertung der den Bilanzen zugrunde gelegten Mengen-Ansätze allerdings lehnte es den Vorwurf einer Bilanz-"Fälschung" vorwiegend aus Erwägungen zur subjektiven Tatseite ab, ohne hiedurch
die - retrospektiven - Abwertungs-Kriterien des Sachverständigen dem Grunde oder der Höhe nach in Zweifel zu ziehen.)
Wurden aber solcherart die Aufzeichnungen im Handakt über die bilanzmäßig zu erfassenden Waren-Mengen als nicht ausreichend beweiskräftig erachtet, dann durften sie folgerichtig auch nicht als (ziffernmäßige) Grundlage für eine Reduktion der Mengen-Ansätze bei der Bewertung des Warenlagers in den G***-Bilanzen verwertet werden; gerade das aber hat das Schöffengericht getan, indem es zur Feststellung (des Ausmaßes) der jeweiligen Gesellschafts-Überschuldung dem Gutachten des Sachverständigen folgte (US 21, 52, 58, 72), der bei der Umstellung der G***-Bilanzen in bezug auf die zu bewertenden Waren-Mengen auf die in Rede stehenden Aufzeichnungen im Handakt zurückgriff (S 16, 20, 24, 28, 32, 36 und 43 in ON 255).
Der damit aufgezeigte Begründungsmangel betrifft jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nach § 159 StGB eine Überschuldung des Schuldners (mehrerer Gläubiger) nicht voraussetzt; dazu genügt es vielmehr, daß dieser außerstande ist, bei redlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen: eben das - und zwar trotz einer vereinzelten Fehlformulierung (US 57) nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe doch unmißverständlich (vgl US 23, 25/26, 57/58, 72/73) - nahm das Erstgericht in Ansehung der Ges.m.b.H. mit dem Ende des Jahres 1978 als erwiesen an.
Schon aus diesem Grund sind auch alle im Rahmen der Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit Bezug auf die Feststellung der jeweiligen Überschuldung der Gesellschaft erhobenen weiteren Einwände des Beschwerdeführers nicht zielführend. Die Beschwerdeargumente gegen die - rechtsrichtig - aus der Liquiditäts-Situation der Ges.m.b.H. abgeleitete Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit aber sind nicht stichhältig.
Mit der Bemerkung des Sachverständigen, daß "er die Zahlungsunfähigkeit als solche nicht überprüft" habe (S 281/XII), mußte sich das Schöffengericht im Urteil nicht auseinandersetzen, denn auch ohne gezielte Prüfung durch den Sachverständigen in diese Richtung hin ergeben sich aus dem Gutachten (S 451, 743-751/IX) als maßgebliche Kriterien der Zahlungsunfähigkeit: das Einsetzen von Exekutionen, massive Einmahnungen ausständiger Kreditrückzahlungen (US 25/26, 57/58) sowie die Aussichtslosigkeit auf wirtschaftliche Konsolidierung (US 56, 57).
Da Privatliegenschaften keine Liquiditätsreserve darstellen, steht die Feststellung unbelasteten privaten Liegenschaftsvermögens der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, soweit ihr die angebliche Feststellung bloß vorübergehender Zahlungsstockungen im Jahre 1978 zugrunde gelegt wird; hat doch das Schöffengericht mit diesem Zeitpunkt eine bei redlicher Gebarung strukturell unbehebbare Zahlungsunfähigkeit konstatiert. Die Annahme "latenter" oder "verdeckter" Zahlungsunfähigkeit ist zudem frei von Rechtsirrtum, weil die folgende vorübergehende Liquidität nicht mittels redlicher Gebarung, sondern durch zumindest fahrlässige, d.h. sorgfaltswidrige Aufnahme weiterer Kredite herbeigeführt wurde (US 61, 63). Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Kriterien der Zahlungsunfähigkeit vermißt und davon ausgeht, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erst mit 31.März 1982 eingetreten sei, als die L*** sich entschlossen hatte, ihr Kreditengagement nicht mehr auszuweiten, geht er gleichfalls nicht von den tatsächlichen Konstatierungen des Schöffengerichts aus und bringt solcherart die Rechtsrüge abermals nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Schließlich gehen auch die übrigen Beschwerdeargumente fehl:
Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des seinerzeitigen Generaldirektors der L***, Dr.Franz V***, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt; denn es ist nicht entscheidungswesentlich, aus welchen internen Erwägungen die L*** letztlich ihr Kreditengagement für die ohnedies bereits seit Ende 1978 zahlungsunfähige Herbert G***-Gesellschaft m.b.H. eingestellt und damit bloß eine weitere Fortsetzung kridamäßigen Eingehens neuer Schulden unterbunden hat, zumal nach dem Gutachten das Gelingen einer Sanierung nicht zu erwarten war (S 751/IX).
Auch in der vom Erstgericht abgelehnten Zuziehung eines zweiten Buchsachverständigen kann ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Zwar trifft es zu, daß das Schöffengericht einerseits sein diesbezügliches Zwischenerkenntnis damit begründet hat, daß das Sachverständigengutachten "äußerst schlüssig und klar ist" (S 350/XII), andererseits aber dem Gutachten nicht in allen Punkten folgen zu können vermeinte. Die Klarheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens wird aber dadurch nicht in Zweifel gezogen, daß das Gericht auf einer erweiterten Beweisgrundlage in Ansehung einer Gutachtensprämisse, nämlich der Annahme vorsätzlicher Buchfälschungen im Sinne des § 258 Abs. 2 StPO zu einer anderen (als dem Sachverständigen gar nicht zustehenden) zusammenfassenden Würdigung der Verfahrensergebnisse gelangt. Von einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die die Zuziehung eines weiteren Experten erforderlich gemacht hätte, kann daher keine Rede sein. Die vom Erstgericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene Übernahme der persönlichen Haftung des Angeklagten für Schulden der Gesellschaft (US 24, 57, 61/62), spricht nicht entscheidend gegen die Annahme, deren Zahlungsunfähigkeit erkannt zu haben; kann doch darin gleichermaßen die leichtfertige Hoffnung auf das Gelingen einer Sanierung zum Ausdruck kommen.
Mit der Äußerung des Sachverständigen, daß auch er in der Situation, in der sich das Unternehmen 1976 befunden hat, weitergemacht hätte (S 284/XII), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, denn diese Annahme des Sachverständigen ist nur unter dem Gesichtspunkt einer von ihm als zielführend erachteten (S 261 f./XII) Rationalisierung und Schrumpfung, nicht aber der tatsächlich erfolgten Umsatz- und Kreditausweitung zu verstehen. Abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, wenn der Beschwerdeführer dem Erstgericht unterstellt, die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bloß aus dem Wissen um einen finanziellen Engpaß abgeleitet zu haben (vgl US 23, 25/26, 27, 54, 55/56, 57). Diese konstatierte Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schließt aber einen Feststellungsmangel in Ansehung bloß fahrlässiger Unkenntnis dieses Umstandes von vornherein aus.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angekalgten Herbert G*** zur Gänze zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Mit Recht reklamiert die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel (Z 5) in bezug auf die Urteilsannahme, daß die Aufzeichnungen im betriebsinternen Handakt der Ges.m.b.H. zur Feststellung vorsätzlicher Bilanz- und Inventur-"Fälschungen" nicht ausreichen (US 61). Denn dafür hat das Erstgericht zwar - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*** erwähnt - mehrere Erwägungen ins Treffen geführt (US 24/25, 58-61), doch läßt das Urteil jede Bezugnahme auf den konkreten Inhalt dieser Notizen vermissen, aus dem sich doch unübersehbar immerhin erörterungsbedürftige Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Überbewertung des Warenlagers jedenfalls in Ansehung der Mengen-Ansätze ergeben.
So zeigt etwa der Vergleich eines darin aufscheinenden Wert-Ansatzes für 562.290 kg Garn mit 37,982.787 S "laut Bil."
(S 827, 829/IX), der in dem in der Bilanz 1980 deklarierten Wert des Warenlagers von 99,185.637 S als Teilwert enthalten ist (S 795, 829/IX), mit dem ihm entsprechenden, als "echt" bezeichneten Wert-Ansatz von nur 22,420.208,60 S für 331.924 kg Garn (S 827/IX), daß die Bewertung in beiden Fällen mit dem gleichen Kilogramm-Preis, und zwar jeweils mit 67,55 S pro Kilogramm, vorgenommen wurde, sodaß die Wertdifferenz zwischen Bilanz und Handakt für diesen Posten ausschließlich auf einem divergierenden Mengen-Ansatz beruht und nicht weniger als 230.366 kg, also rund 69,4 % der damit unter der Bezeichnung "eff." (=effektiv) erfaßten Waren-Menge (S 819/IX), ausmacht.
Bei derart - sowohl in der Relation als auch (mengen- und wertmäßig) absolut - gravierenden Divergenzen in den Mengen-Ansätzen hätte sich das Schöffengericht nicht einfach mit dem Hinweis auf insoweit mögliche Mängel in den Lagerkarteien (US 25, 59) und im übrigen auf die Möglichkeit (seiner Ansicht nach) unbedenklicher subjektiver Auffassungsunterschiede bei der Bewertung begnügen dürfen, zumal die im Urteil vertretene Ansicht, im Handakt seien unter der Rubrik "echt" oder "effektiv" nur provisorisch die ersten groben Schätzungen verzeichnet worden, die man sodann auf Grund genauer Untersuchungen für die Bilanz adaptiert habe, mit Bezug auf die Diskrepanzen solcher Dimension nicht nur aus der Sicht des Sachverständigen, sondern auch nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne nähere Begründung nicht als nachvollziehbar erscheint. Schon diese, von der Anklagebehörde zutreffend aufgezeigte Unvollständigkeit des Urteils macht im davon betroffenen Umfang dessen Aufhebung und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung des weiteren darauf bezogenen Beschwerdevorbringens bedarf. Vom Mangel betroffen ist in erster Linie bei der Verurteilung des Angeklagten Herbert G*** zu den Fakten 1. und 2. des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Krida die Nichtannahme der Qualifikation nach § 159 Abs. 3 zweiter Satz StGB, aber auch die Unterstellung der ihm teils als schwerer Betrug (§§ 146, 147 - jedenfalls verfehlt, weil keine unechte oder verfälschte, sondern inhaltlich unrichtige Urkunden betreffend: Abs. 1 Z 1 und - Abs. 3 StGB), teils als Tatbeitrag zur Untreue (§§ 12 dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) angelasteten, mit der Beschwerde durchwegs in Richtung Betrug relevierten Kreditaufnahmen durch diesen Angeklagten unter den zuvor angeführten Schuldspruch zum Faktum 2. und sein darauf beruhender - dementsprechend prozessual verfehlter, weil nur die Subsumtion eines ohnehin dem Schuldspruch unterzogenen Tatverhaltens
betreffender - ("Subsumtions-")Teilfreispruch. Denn auch in Ansehung der zuletzt bezeichneten Anklagevorwürfe (laut den Punkten B und D) kann für den Fall der Annahme einer vorsätzlichen Bilanz-"Fälschung" (die nicht im Sinne der §§ 223 ff StGB zu verstehen ist) nicht ausgeschlossen werden, daß das Schöffengericht insoweit nach dem Ergebnis des zu erneuernden Verfahrens gleichermaßen zur Bejahung eines (im ersten Rechtsgang verneinten) Schädigungsvorsatzes des Angeklagten G*** gegenüber den getäuschten Banken gelangt. Aus den gleichen Erwägungen betrifft der erörterte Begründungsmangel ferner den Freispruch der Angeklagten Johann H*** und Herbert G*** von den zuletzt angeführten Anklagevorwürfen (laut den Punkten B und D), weil sie beide ebenfalls in jene Vorgänge involviert sind, die in den für die Urteilsaufhebung maßgebenden betriebsinternen Aufzeichnungen (Anlage 7/1 in ON 255) Niederschlag finden.
Insoweit war daher der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen.
Im übrigen kommt aber der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft keine Berechtigung zu.
Bezüglich des Angeklagten Kurt G*** geht die Mängelrüge (Z 5) gegen den Freispruch von den Anklagepunkten Betrug (B) und Tatbeitrag zur Untreue (D) fehl. Damit, daß Bewertungsfragen für Zwecke der Bilanzerstellung in den Geschäftsleitungssitzungen nur im Ausnahmsfall behandelt wurden, hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt, wobei es (sinngemäß) annahm, daß G*** insoweit mangels Information jedenfalls nicht vorsätzlich mitwirkte (US 25, 61). Auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen ergibt sich kein Hinweis auf eine Beteiligung seinerseits an etwaigen Bilanzfälschungen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) gegen den Freispruch der Angeklagten Johann H***, Kurt G*** und Herbert G*** vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Krida (ersterer nur laut Punkt A/2, die beiden Letztgenannten auch laut Punkt A/1) sind hinwieder nicht substantiiert. Bezüglich G*** wurde die Annahme, er habe im Rahmen seiner Kompetenz keine Krida-Handlungen gesetzt (US 77/78), nicht bekämpft, und auch bezüglich H*** sowie G*** wurde die Annahme des Fehlens ihrer Subjektqualität im Sinn des § 161 Abs. 1 StGB (US 19, 50, 77) nicht angefochten.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im noch übrigen Umfang zu verwerfen.
Der Angeklagte Herbert G*** war schließlich mit seiner Berufung auf die - durch die Teilaufhebung seines Schuldspruches notwendig gewordene - Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Anmerkung
E11037European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00098.86.0616.000Dokumentnummer
JJT_19870616_OGH0002_0100OS00098_8600000_000