TE OGH 1987/6/16 4Ob350/86

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfons B***, Rentner in Bad Reichenhall, Maximilianstrasse 2, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl F***, Industrieller in Leibnitz, Marburgerstrasse 36, vertreten durch Dr. Franz Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 600.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Februar 1986, GZ 1 R 12/86-101, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. November 1985, GZ 19 Cg 30/85-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 16.122,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.465,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Inhaber des - inzwischen

abgelaufenen - österreichischen Patentes Nr. 191.179, betreffend eine Vorrichtung zum Anzeigen und zur Registrierung der Fahrgeschwindigkeit und der Wegstrecke von Kraftfahrzeugen. Mit der Behauptung, daß der Beklagte seit 1967 eine Reihe von Gußteilen, sämtliche Stanz-, Dreh- und Kunststoffspritzteile sowie die Getrieberäder der geschützten Erfindung widerrechtlich hergestellt und zum Zusammenbauen nach Jugoslawien geliefert habe, begehrt der Kläger in seiner am 24. November 1972 überreichten Patenteingriffsklage (ua)

1. Rechnungslegung über alle in der Zeit vom 1. Jänner 1967 bis 31. Dezember 1971 vom Beklagten hergestellten und durch den Verkauf an die Firma TAP in Ptuj, Jugoslawien, in Verkehr gebrachten, auch nicht selbständig geschützten Teile der durch das Patent geschützten Erfindung, die von vornherein dazu bestimmt waren, von der Firma TAP zu der geschützten Erfindung zusammengefügt zu werden,

2. die Überprüfung dieser Abrechnung durch einen vom Kläger zu bestellenden Buchsachverständigen sowie

3. die Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages, dessen Bezifferung nach Art XLII EGZPO bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Rechnungslegung vorbehalten bleibe.

Der Beklagte wendete unter anderem ein, daß die Parteien im Strafverfahren 16 Vr 2391/69 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 14. Oktober 1970 einen Vergleich geschlossen hätten, auf Grund dessen der Beklagte dem Kläger zur Bereinigung aller Ansprüche aus den von der damaligen Privatanklage erfaßten, auch den Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites bildenden Patentverletzungen S 150.000,-- gezahlt habe.

Dem in der Verhandlungstagsatzung vom 6. März 1973 (ON 4) vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwand hielt der Kläger entgegen, daß ihm die schädigenden Handlungen erst am 25. November 1969 bekannt geworden seien und er deshalb die Klage am 24. November 1972 und damit noch innerhalb der Verjährungsfrist überreicht habe. Mit einem am 24. Mai 1974 beim Erstgericht überreichten, in der Verhandlungstagsatzung vom 10. Dezember 1974 (ON 25) vorgetragenen Schriftsatz dehnte der Kläger das zu Punkt 3. des Urteilsantrages erhobene Leistungsbegehren auf Zahlung weiterer S 500.000,-- sA aus. Eine pauschalierte Entschädigung in dieser Höhe habe der Beklagte im Vergleich vom 14. Oktober 1970 für den Fall einer weiteren Erzeugung patentverletzender Teile der Erfindung versprochen. Mit Beschluß vom 10. Dezember 1974 (ON 26) ließ das Erstgericht diese Klageänderung gegen den Widerspruch des Beklagten zu. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (ON 34).

Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger gegen den Beklagten zu 11 Vr 2135/71 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ein zweites Strafverfahren wegen Patenteingriffes eingeleitet hatte, trat am 20. Jänner 1976 Ruhen des gegenständlichen Rechtsstreites ein. Nachdem der Kläger in der Folge am 6. September 1976 die Fortsetzung des Verfahrens erwirkt hatte, wurde dieses in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Dezember 1976 auf Antrag des Klägers neuerlich, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens und - für den Fall einer positiven Entscheidung über diesen Antrag - bis zur rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens unterbrochen. In diesem Beschluß wurde ausgesprochen, daß das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde.

Ein solcher Antrag wurde vom Kläger am 23. März 1978 gestellt. Daraufhin stellte das Erstgericht aus dem mehrfach genannten Strafakt fest, daß der vom Kläger am 5. Oktober 1976 gestellte Wiederaufnahmsantrag am 15. Jänner 1977 abgewiesen und dieser Beschluß vom Oberlandesgericht Graz am 23. Juni 1977 bestätigt worden war. Der letztgenannte Beschluß wurde dem damaligen Vertreter des Klägers am 13. Juli 1977 zugestellt.

Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17. März 1981 (ON 79) beantragte der - zusammen mit seinem damaligen Vertreter, Rechtsanwalt DDr. Hans Esterbauer, persönlich anwesende - Kläger, gegen den am 13. November 1980 im Rechtshilfeweg in Jugoslawien vernommenen Zeugen Ing. Andrej K*** eine Strafanzeige wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage zu erstatten und den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Strafverfahrens zu unterbrechen. Mit Beschluß vom 17. März 1981 gab das Erstgericht diesem Unterbrechungsantrag statt, wobei es aussprach, daß das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde. Der Unterbrechungsbeschluß wurde in Gegenwart des Klägers verkündet, auf Beschlußausfertigung wurde verzichtet. Der noch am selben Tag (17. März 1981) unter Hinweis auf diesen Unterbrechungsbeschluß der Staatsanwaltschaft Wien übermittelte Akt langte schon am 26. März 1981 mit einer Erklärung vom 24. März 1981 zurück, wonach die Staatsanwaltschaft Wien zur weiteren Verfolgung des Ing. Andrej K*** wegen § 288 StGB derzeit keinen Grund finde (§ 90 Abs 1 StPO); um neuerliche Aktenübermittlung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens werde jedoch ersucht. Das Erstgericht traf dazu keine weitere Verfügung; insbesondere ist eine Verständigung der Parteien von der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien nicht aktenkundig.

Das nächste Aktenstück ist ein am 17. Februar 1985 zur Post gegebener und am folgenden Tag beim Erstgericht eingelangter Antrag des Klägers, ihm für diesen Rechtsstreit die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben. Mit Beschluß vom 19. Februar 1985 wies das Erstgericht den erstgenannten Antrag zurück, weil dem Kläger die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig bewilligt worden sei. Den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wies es unter Hinweis darauf ab, daß das Patent des Klägers spätestens am 15. September 1974 erloschen sei und seit diesem Tag keine neuen Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung oder Zahlung entstehen könnten. Die bereits vorher entstandenen Ansprüche seien aber längst verjährt: Der Kläger habe zwar innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die Klage überreicht; er sei jedoch nach der Zurücklegung der Anzeige gegen Ing. Andrej K*** durch die Staatsanwaltschaft Wien fast vier Jahre lang untätig geblieben, so daß es an einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB fehle.

In der Folge teilte Rechtsanwalt DDr. Hans E***, welcher den Kläger zuletzt vertreten hatte, am 23. Mai 1985 dem Erstgericht mit, daß dieses Vollmachtsverhältnis schon im Jahr 1983 aufgelöst worden sei. Das Erstgericht nahm diese Mitteilung mit der Maßgabe zur Kenntnis, daß sie dem Gericht und dem Beklagten gegenüber erst mit der Anzeige von der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes wirksam werde.

Infolge Rekurses des Klägers änderte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 1. Juli 1985 den erstgerichtlichen Beschluß vom 19. Februar 1985 teilweise, und zwar dahin ab, daß dem Kläger im Rahmen der "aufrecht bewilligten" Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beigegeben werde. Da auf die Verjährung gemäß § 1501 ABGB nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen sei, hätte sich zunächst einmal der Beklagte (auch) auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB berufen müssen; erst dann wäre es Sache des Klägers gewesen, auf diesen Einwand entsprechend zu replizieren oder beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen. Dazu komme noch, daß der Kläger - nach der Aktenlage glaubhaft - behaupte, von der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien nicht verständigt worden zu sein. Die Frage nach der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens könne sich daher durchaus im Sinne des Rechtsmittelvorbringens des Klägers insoweit erübrigen, als er von dieser Verfahrenseinstellung erst durch den angefochtenen Beschluß Kenntnis erlangt haben könnte.

Nachdem der Kläger am 8. August 1985 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und das Erstgericht für den 30. Oktober 1985 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt hatte, wendete der Beklagte bei dieser Tagsatzung ausdrücklich "Verjährung der Ansprüche des Klägers wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ein. Der Kläger erwiderte, daß er von der Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien nicht verständigt worden sei und ihn daher kein Verschulden an der nicht gehörigen Fortsetzung des Rechtsstreites treffe. Er habe zwar versucht, Erhebungen über den Fortgang des Verfahrens anzustellen, habe aber nichts erfahren. Das Vollmachtsverhältnis zu DDr. E*** sei kurz nach dem Unterbrechungsbeschluß vom 17. März 1981 aufgelöst worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Da der Kläger nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 Vr 2135/71 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit seinem Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreites mehr als 8 Monate zugewartet habe, wäre die Klage schon damals abzuweisen gewesen, wenn der Beklagte einen entsprechenden Verjährungseinwand erhoben hätte. Der Kläger habe jedoch auch nach der mit Beschluß vom 17. März 1981 verfügten neuerlichen Unterbrechung das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt:

Weder die Staatsanwaltschaft Wien noch das Handelsgericht Wien seien verpflichtet gewesen, den Kläger - welcher sich dem Verfahren nicht als Privatbeteiligter angeschlossen hatte und nicht einmal als Anzeiger aufgetreten war - von der Zurücklegung der Anzeige gegen Ing. Andrej K*** zu verständigen; es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, sich für das Schicksal dieser Strafanzeige zu interessieren, dies umso mehr, als ja im Unterbrechungsbeschluß ausdrücklich ausgesprochen worden war, daß das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde. Selbst wenn das Vollmachtsverhältnis des Klägers zu DDr. E*** tatsächlich schon kurz nach dem Unterbrechungsbeschluß aufgelöst worden sein sollte, hätte sich der Kläger bei dieser Gelegenheit danach erkundigen müssen, was er nun in bezug auf die Strafanzeige gegen Ing. Andrej K*** zu tun habe. Eine Verletzung dieser Verpflichtung sei dem Kläger als Verschulden anzulasten.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht hielt den Verjährungseinwand des Beklagten für begründet: Da sich der Kläger dem Strafverfahren gegen Ing. Andrej K*** nicht als Privatbeteiligter angeschlossen habe, sei er von der Zurücklegung der Anzeige nicht zu verständigen gewesen. Für alle hier erhobenen Ansprüche gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Die vom Kläger - aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre lägen - durch mehr als vier Jahre an den Tag gelegte Untätigkeit schließe die Annahme einer "gehörigen Fortsetzung des Verfahrens" im Sinne des § 1497 ABGB aus.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zur Rechtfertigung seiner fast vierjährigen Untätigkeit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Unterbleiben einer Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Zeugen Ing. Andrej K*** berufen. Da er nach der Aktenlage nicht "Anzeiger" im Sinne des § 48 Z 1 StPO war und sich dem Strafverfahren auch nicht als Privatbeteiligter angeschlossen hatte - die von ihm jetzt behauptete "unmittelbare Nähe zum Status eines Privatbeteiligten" kann eine solche Anschlußerklärung nicht ersetzen - , war die Staatsanwaltschaft Wien nicht verpflichtet, ihn im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle von der Ablehnung einer weiteren Verfolgung des Ing. Andrej K*** (§ 90 Abs 1 StPO) zu verständigen. Auch eine Verpflichtung des Erstgerichtes, dem Kläger das Rücklangen des Aktes von der Staatsanwaltschaft und damit das Wegfallen des Unterbrechungsgrundes bekanntzugeben, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen ist aber auch aus der von den Vorinstanzen mehrfach zitierten Entscheidung ZVR 1963/50 für den Rechtsstandpunkt der Revision nichts zu gewinnen: Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile innerhalb angemessener Frist nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Beurteilung der Aussage des Zeugen Ing. Andrej K*** durch die Staatsanwaltschaft Wien zu erkundigen und gegebenenfalls von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites zu sorgen - dies umso mehr, als das Erstgericht in seinem Unterbrechungsbeschluß vom 17. März 1981 ausdrücklich ausgesprochen hatte, daß das Verfahren "nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt" werde, und damit nicht erwartet werden konnte, das Gericht werde von sich aus tätig werden (SZ 49/106 = Arb 9514 = EvBl 1977/70; EvBl 1976/6 mwN; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Wenn sich der Kläger dessenungeachtet nahezu vier Jahre lang nicht um das Schicksal der auf seine Anregung erstatteten Anzeige gekümmert und auch sonst nichts zur Betreibung des Rechtsstreites unternommen hat, dann konnte diese ganz außergewöhnliche Untätigkeit nur dahin verstanden werden, daß ihm an der Erreichung seines Prozeßziels nichts mehr gelegen war. Der Hinweis des Klägers auf seine "altersbedingt eingeschränkte Beweglichkeit" versagt, weil es ihm ja ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht nur durch einen Vertreter, sondern auch schriftlich oder telefonisch eine entsprechende Anfrage an das Erstgericht zu richten; auch das allfällige Unterbleiben einer entsprechenden Belehrung durch den früheren Klagevertreter anläßlich der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses wäre ein ausschließlich in der Sphäre des Klägers gelegener und deshalb allein von ihm zu vertretender Umstand (EvBl 1976/6; Schubert aaO). Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht eine "gehörige Fortsetzung der Klage" im Sinne des § 1497 ABGB mit Recht verneint und das Klagebegehren schon wegen Verjährung abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00350.86.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19870616_OGH0002_0040OB00350_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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