Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** KG, 9433 St. Andrä iL, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing. Edwin S***, Baumeister, 9500 Villach, Bahnhofplatz 8/6, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 550.491,60 samt Anhang (Revisionsinteresse S 476.007,80), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Februar 1987, GZ 3 R 192/86-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Juni 1986, GZ 23 Cg 170/85-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 15.307,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.391,55 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die von der Autobahnverwaltung mit der Errichtung mehrerer WC-Anlagen beauftragte Firma BKF (Beton-, Kies- und Fertigteilwerk K*** GesmbH) erteilte ihrerseits am 22. November 1983 dem Beklagten den Auftrag für eine WC-Einheit, die Statik zu erstellen und die Schalungs- und Bewehrungspläne für die Tragkonstruktion sowie die Schalungs- und Produktionspläne für die Innen- und Außenwände zu verfassen. Als Honorar wurden für die Erstellung der Statik S 15.000,-- und für die Herstellung der Pläne S 20.500,-- jeweils zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, vereinbart. Der Beklagte kalkulierte dieses Honorar auf Grund der Angaben über die voraussichtlichen Kosten des Gebäudes an Hand der Honorarordnung für Baumeister. Alle von ihm und seinem Mitarbeiter Ing. T*** stammenden Konstruktionspläne trugen die Aufschrift: "Diese Zeichnung ist mein Eigentum und darf ohne meine Zustimmung weder verwertet, vervielfältigt noch Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden".
Nach den ungefähr abzusehenden Herstellungskosten würde die genaue Ausmittlung des Honorars des Beklagten keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Betrag ergeben. Ohne Honorarzuschlag und ohne Haftungsbeschränkung ist eine Mehrfachverwendung von Planungen und Berechnungen durch einen Auftraggeber nicht üblich. Im Bereich der Fertigteilindustrie kommen Vereinbarungen vor, bei denen die Mehrfachverwendung ohne Zuschlag unter der Voraussetzung gestattet wird, daß die Haftung des Auftragnehmers für die Mehrfachverwendung ausgeschlossen wird.
Nach dem ihm erteilten Auftrag hatte der Beklagte die Dachplatten so zu berechnen und zu bewehren, daß sie dauerhaft rissefrei bleiben und keine Durchbiegungen, die 10 mm übersteigen, auftreten. Er führte die statische Berechnung sehr vereinfachend durch, beachtete nicht die Wirkung der Randbalken und setzte sich nicht mit der Problematik der Rissebeschränkung und der Formveränderungen auseinander. Infolge der Berechnungsmängel traten unzulässige Durchbiegungen und Risse an den Oberseiten der Randbalken auf. Im Hinblick auf die Durchbiegungen bis zu 2 cm waren weitere wesentliche Durchbiegungen nicht auszuschließen. Die Klägerin, die am 29. Februar 1984 die Geschäftsanteile der Firma BKF erworben hatte, mußte 6 nach den Konstruktionsplänen des Beklagten hergestellte Dachplatten abtragen und wegführen und neue Dachplatten herstellen; der angemessene Aufwand hiefür betrug einschließlich Umsatzsteuer S 550.491,60. Der Aufwand für eine abzutragende, bereits verfugte Dachplatte und die Herstellung einer neuen Dachplatte beträgt S 74.483,80 (einschließlich Umsatzsteuer). Die Firma BKF trat am 18. Jänner 1985 ihre Forderung von S 550.491,60 an die Klägerin ab.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz der Aufwendungen für die Neueindeckung der 6 WC-Anlagen in der Höhe von S 550.491,60 samt Anhang. Die Durchbiegungen der Dachplatten und die Haarrisse seien auf die fehlerhaften statischen Berechnungen, somit auf grobes Verschulden des Beklagten, zurückzuführen. Die mehrfache Verwendung seiner Arbeit sei ausdrücklich vorgesehen gewesen und im übrigen in Fertigteilwerken üblich und Handelsbrauch.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Gegenstand seines Vertrages mit der Firma BKF sei die Erstellung der Statik für bloß eine WC-Einheit gewesen. Er habe die mehrfache Verwendung seiner Pläne untersagt. Die Firma BKF habe den diesbezüglich entstandenen Schaden selbst verschuldet. Die Haarrisse bildeten keinen Mangel und seien für den bedungenen Gebrauch ohne Bedeutung. Die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht freiwillig die WC-Anlagen neu eingedeckt. Der Beklagte hafte höchstens für die Preisminderung bei einer WC-Anlage. Sollte seine Haftung für alle Anlagen angenommen werden, dann wende er das ihm für die Mehrfachverwendung noch zustehende Honorar von S 189.000,-- aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.
Der Erstrichter sprach der Klägerin den Betrag von S 74.483,80 samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von S 476.007,80 samt Anhang ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende weitere für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:
Ing. Raimund K***, der damalige Leiter des Fertigteilwerkes der Firma BKF, sprach bei Erteilung des Auftrages an den Beklagten nur von einer WC-Einheit und nicht von mehreren, um die Kosten für die vom Beklagten zu leistende Arbeit niedrig zu halten, weil er bei einer Auftragserteilung für mehrere WC-Einheiten mit höheren Kosten rechnete. Die Ausschreibungsunterlagen für die von der Autobahnverwaltung geplanten WC-Anlagen wurden dem Beklagten nicht überlassen.
Ungefähr im April 1984 verständigte die Autobahnverwaltung die Klägerin, daß bei den bereits aufgestellten WC-Anlagen Mängel auftraten. Es folgten Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Autobahnverwaltung, an denen auch der Beklagte teilnahm, sowie Verhandlungen zwischen den Parteien mit dem Zweck, eine einvernehmliche Regelung mit der Autobahnverwaltung hinsichtlich der mit den Mängeln verbundenen Fragen zu erreichen. Beide Parteien zielten darauf ab, daß die Autobahnverwaltung die Fertigteil-WC-Anlagen im bestehenden Zustand gegen einen Preisnachlaß übernehme. Die planenden Architekten und die Autobahnverwaltung lehnten dies ab.
Die zu erwartenden Durchbiegungen wären nur durch zusätzliche Stützung der auskragenden Dachplatten, somit durch eine Veränderung des architektonischen Gesamtbildes, zu verhindern gewesen, was die Zustimmung des Bauherrn vorausgesetzt hat.
Rechtlich meinte der Erstrichter, der Beklagte hafte nach § 1299 ABGB für die Richtigkeit seiner Planungsleistungen und habe nach § 1298 ABGB zu beweisen, daß ihn an den Fehlern kein Verschulden treffe. Die Fehlerhaftigkeit seiner Berechnungen und seiner Konstruktion sei erwiesen, nicht jedoch seine Schuldlosigkeit; er habe daher für die Folgen der Fehler einzustehen. Die Haftung treffe ihn aber nur im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrages, also für eine WC-Einheit. Die Firma BKF habe durch die mehrfache Verwendung der Planungs- und Konstruktionsleistungen des Beklagten die mit diesem geschlossene Vereinbarung verletzt; sie habe die nachteiligen Folgen selbst zu tragen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, gegen das beide Parteien Berufung erhoben hatten. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Der Beklagte habe den Schaden durch seine Berechnungsmängel verursacht. Hätte er nämlich die Berechnungen exakt durchgeführt und eine ausreichende konstruktive Bewehrung vorgesehen, dann wäre der Schade nicht aufgetreten. Eine gerechtfertigte Begrenzung der Zurechnung von Schadensfolgen, deren Verursachung feststehe, werde dadurch erreicht, daß der Schädiger nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen habe. Ein Schaden sei dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach als für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht völlig ungeeignet erscheinen müsse und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens geworden sei. Der vom Beklagten fehlerhaft ausgeführte Auftrag habe sich bloß auf eine WC-Einheit bezogen; die mehrfache Verwendung sei ausdrücklich untersagt worden. Folglich habe der Beklagte nur den Schaden an einer WC-Einheit adäquat verursacht; für den an den weiteren 5 Einheiten aufgetretenen Schaden habe er hingegen nicht einzustehen. Gegen den die Abweisung des Mehrbegehrens von S 476.007,80 samt Anhang bestätigenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagestattgebung. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Werkleistung des Beklagten, sein Plan, sei schon seiner Natur nach für die mehrfache Produktion von Bauelementen bestimmt gewesen. Der Beklagte habe jederzeit damit rechnen müssen, daß sein Plan für wiederholte Produktionen verwendet werde. Er habe daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - den Schaden auch im Sinne der Adäquanztheorie verursacht. Es bleibe höchstens die Frage offen, ob dem Beklagten für die Verletzung seines Urheberrechtes eine Entschädigung gebühre; jedenfalls hafte er aber für die Tauglichkeit seines Werkes. Die gegenteilige Auffassung würde zur unerträglichen Konsequenz führen, daß bei Fehlplanungen auch keine Haftung für Personenschaden größeren Ausmaßes bestünde.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Die Klägerin begehrt den Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten hat, daß der Beklagte die in Auftrag gegebene Werkleistung mangelhaft erfüllt hat (ON 6 S. 21). (Darauf, daß sie ausdrücklich auch von einem Gewährleistungsanspruch gesprochen hat (aaO), kommt es nicht an, weil sie dem Inhalt nach keinen solchen geltend gemacht hat; sie hat weder die Wandlung des Werkvertrages noch eine angemessene Minderung des dem Beklagten zustehenden Werklohns noch auch die Verbesserung seines
Werkes - Planungsleistungen - (§ 932 Abs. 1, § 1167 ABGB) verlangt, sondern den Ersatz des ihr durch die mangelhafte Werkleistung verursachten Schadens (§ 932 Abs. 1 Satz 2, § 1167 ABGB), für den die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes gelten). Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Beklagte die vertraglich übernommene Werkleistung nicht mit der gehörigen Sorgfalt ausgeführt hat. Er hat den - ihm obliegenden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1298 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) - Beweis, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, nicht erbracht. Zu entscheiden ist demnach die Frage, welchen Umfang die Haftung für fahrlässige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen hat. Allgemein wird anerkannt, daß die Haftung nicht uferlos sein kann. Der Haftungsbegrenzung dienen sowohl die - vom Gericht zweiter Instanz herangezogene - Adäquanzlehre als auch die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm. Nach der Adäquanztheorie hat der Schädiger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur für solche Schäden zu haften, die nicht nur zufolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sind (SZ 50/24, SZ 54/108 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 146). Unter diesen Voraussetzungen besteht die Haftung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 54/108; SZ 50/24; JBl. 1986, 98 ua). Der Klägerin mag zugebilligt werden, daß der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Schaden keine in diesem Sinne inadäquate Folge der mangelhaften Leistung des Beklagten ist. Damit ist aber für sie nichts zu gewinnen:
Es bleibt nämlich zu prüfen, ob zwischen der Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (SZ 53/12; JBl. 1986, 98 und 101; Koziol aaO 149). Für das Vertragsrecht führt die Lehre vom Schutzzweck dazu, daß der Schuldner nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat, sondern nur für die Schädigung des Gläubigers und nur jener Interessen, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte, wobei es nicht auf die Erklärung der Vertragspartner ankommt, sondern darauf, ob diese Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen (Koziol aaO 162 mit weiteren Nachweisen; JBl. 1984, 41; JBl. 1986, 98 und 101). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinn der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (Koziol aaO; JBl. 1986, 98). Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu (JBl. 1986, 98 und 101).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als richtig: Die Firma BKF - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - erteilte dem Beklagten, um ihre Kosten gering zu halten, nur den Auftrag, die statischen Berechnungen und bestimmte Planungen für eine WC-Einheit zu erstellen. Der Klägerin wurde der Betrag, den sie für die wegen der Fehlberechnung des Beklagten notwendig gewordene Neueindeckung einer WC-Einheit aufwenden mußte, bereits rechtskräftig zuerkannt. Die ordnungsgemäße Planung für andere Bauten war nicht Gegenstand des Werkvertrages und auch nicht vom Schutzzweck dieses Vertrages umfaßt. Der Beklagte hat für die Planung weiterer WC-Einheiten keinerlei Entgelt erhalten; vielmehr hat die Firma BKF eigenmächtig seine Planung für andere WC-Einheiten verwendet. Bei Ermittlung des Schutzzweckes eines Vertrages kommt es aber vor allem auch darauf an, ob die Pflicht entgeltlich oder unentgeltlich übernommen worden ist und wie weit das Engelt der Risikotragung entspricht (Wilburg, Elemente des Schadensrechtes 245 und 247; JBl. 1986, 98). Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, daß derjenige, der eine Planungsleistung für ein kleines Bauwerk gegen ein entsprechend geringes Entgelt mangelhaft erbringt, für alle Schäden einzutreten habe, die dadurch entstehen, daß diese Planungsarbeit ohne, ja gegen seinen Willen und für ihn unentgeltlich einer Unzahl gleichartiger Bauwerke zugrunde gelegt wird, dann hätte dies gerade jene Uferlosigkeit der Haftung zur Folge, die nach der Lehre vom Schutzzweck verhindert werden soll.
Soweit die Klägerin eine unerträgliche Konsequenz dieser Rechtsansicht darin erblickt, daß der Beklagte in diesem Fall auch für einen Personenschaden größeren Ausmaßes nicht einzustehen hätte, übersieht sie, daß in einem solchen Fall eine deliktische Haftung bestünde, ist doch die allgemeine Rechtspflicht anerkannt, niemandes absolute Rechte zu gefährden (Bydlinski in Klang2 IV/2, 175; JBl. 1985, 673 ua). Liegt aber - wie im vorliegenden Fall - ein bloßer Vermögensschaden vor, dann gelten die dargelegten Grundsätze der Vertragshaftung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00521.87.0616.000Dokumentnummer
JJT_19870616_OGH0002_0040OB00521_8700000_000