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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §12 Abs8 idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. April 2005, Zl. 140.963/2- III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2000 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 1a, 19 Abs. 1 und 22 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen.
Auf Grund der geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" zu werten.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe mit den Gutachten vom 1. Juli 2003 und 19. September 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Schlüsselkraft im Sinn des § 24 AuslBG anzusehen sei. Die schlüssige Darstellung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit in diesen Gutachten ergebe, dass der Beschwerdeführer einziger persönlich haftender Gesellschafter der M. KEG sei. Diese KEG verfüge über eine Gewerbeberechtigung als Marktfahrer mit einem Standort in Wien und betreibe den Handel mit Textilien. Die Beurteilung durch das Arbeitsmarktservice habe ergeben, dass die KEG keine Arbeitskräfte in einem für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Ausmaß beschäftigen werde. Auch ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital sei im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht ersichtlich.
Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen die beabsichtigte Erwerbstätigkeit darzustellen versucht und angegeben, dass drei Dienstnehmer beschäftigt würden.
Nach Bewertung der Aktenlage, der Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - an welche die belangte Behörde nicht gebunden sei - und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Tätigkeit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden könne. Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen sei mit der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, drei Dienstnehmer zu beschäftigen, jedoch hiezu keine konkreten Unterlagen vorgelegt. Die nachhaltige Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen könne somit nicht nachvollzogen werden. In der Tätigkeit könne daher kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn von § 24 AuslBG erkannt werden.
Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
FrG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002:
"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern
...
höchstens erteilt werden dürfen. ...
§ 89. ...
(1a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
..."
AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002:
"§ 12. ...
(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24.
§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."
2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Schlüsselkraft selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" (§ 4 Abs. 2 Z. 11 der Fremdengesetzdurchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418 idF BGBl. II Nr. 364/2002) handelt.
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0378).
3. Der Beschwerdeführer ist unstrittig der einzige persönlich haftende Gesellschafter der M. KEG, welche über eine Gewerbeberechtigung als Marktfahrer mit einem Standort in Wien verfügt und den Handel mit Textilien betreibt. Das von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 89 Abs. 1a FrG und § 24 AuslBG erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass von der Gesellschaft keine Arbeitskräfte in relevanten Umfang beschäftigt würden und mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft kein Transfer von Investitionskapital verbunden sei. Die belangte Behörde wertete dieses Gutachten als schlüssig. Sie schenkte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach drei Dienstnehmer beschäftigt würden, keinen Glauben und stellte fest, dass mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit weder eine nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden sei.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe, insbesondere sei sie auf seine - zeitlich nach den Gutachten des Arbeitsmarktservice abgegebene und daher mit einer größeren Aussagekraft ausgestattete - Stellungnahme nicht ausreichend eingegangen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass der genannten Stellungnahme "jedenfalls die Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer" zu entnehmen gewesen sei, stellt aber nicht in Abrede, diese Behauptung nicht belegt zu haben, wobei er weder geltend macht, was ihn an der Vorlage von Belegen gehindert hat, noch dartut, womit er die genannte Behauptung hätte belegen können.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass durch die Erwerbstätigkeit "jedenfalls ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital zu erwarten" sei. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht, dazu bereits im Verwaltungsverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet zu haben.
Im Hinblick darauf gelingt es dem Beschwerdeführer mit dem oben 4.1. dargestellten Vorbringen nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
5. Ausgehend von den somit unbedenklichen Feststellungen im bekämpften Bescheid, dass mit der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers weder eine nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass mangels gesamtwirtschaftlichen Nutzens der angestrebten Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht als "Schlüsselkraft" im Sinn von § 89 Abs. 1a FrG und § 24 AuslBG anzusehen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180478.X00Im RIS seit
13.10.2005