TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2003/17/0235

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L37166 Kanalabgabe Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
BauG Stmk 1995 §38;
BauO Stmk 1968 §69;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs3;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs1;
LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes UD in Graz, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 2003, Zl. A 8/1 - K 569/2000-1, betreffend Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Umbau des Erd- und ersten Obergeschoßes sowie zum Zubau eines Wintergartens an der Nordostseite eines in Graz XI, R-Straße 15, gelegenen Gebäudes erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss der genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag von S 11.882,20 (EUR 863,51) einschließlich Umsatzsteuer zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend wurde unter Hinweis auf die Bewilligung vom 16. Dezember 1993 ausgeführt, auf Grund der vom Kanalbauamt am 1. März 1996 durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Baulichkeit bzw. Teile derselben fertig gestellt seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, das gesamte Bauvorhaben sei im Jahr 1994 durchgeführt und beendet worden. Es habe sich dabei um die Sanierung eines alten Wohnhauses und um die Errichtung eines Glashauses auf der Terrasse im ersten Stock gehandelt. Zur Bescheinigung des Umstandes, dass die gesamten Baumaßnahmen im Jahr 1994 durchgeführt worden seien, legte der Beschwerdeführer Rechnungen und andere Schriftstücke in Zusammenhang mit der Errichtung des Glashauses vor. Er führte weiters aus, dass für die Kanalabgabe die tatsächliche Benützung, nicht aber die Benützungsbewilligung des Zubaus ausschlaggebend sei. Die Benützung sei ab Sommer 1994 erfolgt. Der Zubau sei bis auf kleinere Mängelbehebungsarbeiten auch im Spätsommer 1994 beendet worden. Gemäß § 185 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (im Folgenden: Stmk LAO) verjähre die Abgabenforderung innerhalb von fünf Jahren ab Jahresende der Fälligkeit der Abgabe. Diese sei 1994 fällig gewesen, die Verjährung sei daher am 31. Dezember 1999 eingetreten. Der Umstand, dass das Kanalbauamt angeblich am 1. März 1996 eine Überprüfung durchgeführt habe, sei für die Fälligkeit der Abgabe völlig irrelevant und könne die Verjährung nicht hinausschieben. Wenn die Überprüfung erst über ein Jahr nach Benützung und die Vorschreibung der Abgabe erst über vier Jahre nach der Überprüfung erfolge, könne dies nicht den Abgabepflichtigen beschweren. Vielmehr seien die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen anzuwenden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2000 wurde der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer am 29. Jänner 1996 den Antrag auf Benützungsbewilligung gestellt habe. Diese sei ihm mit 8. Februar 1996 erteilt worden. Das Kanalbauamt habe erst mit Erteilung der Benützungsbewilligung von der erstmaligen Benützung Kenntnis erlangt.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, die Frage, wann das Kanalbauamt Kenntnis von der Benützungsbewilligung erhalten habe, sei irrelevant. Dass die Baumaßnahmen 1994 beendet gewesen seien, werde auch durch die Mitteilung des Magistrats Graz, Baupolizeiamt, vom 4. Oktober 1995 bestätigt, in welcher der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, ein Endbeschauansuchen einzubringen. Dass das Bauvorhaben schon im Jahr 1994 beendet und seit damals benützt worden sei, habe man auch von außen deutlich sehen können, weil das Glashaus möbliert gewesen und eine weithin sichtbare große Bücherstellage an der Nordseite des Hauses montiert gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid im Spruch insofern abgeändert, als die Wortfolge "die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages" durch "die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages" ersetzt wurde. Nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass eine fällige Abgabe binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese fällig geworden sei, nicht mehr eingehoben werden dürfe. Er übersehe aber, dass nach § 185 Abs. 1 letzter Satzteil Stmk LAO die Einhebungsverjährung keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe eintrete. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpfe. Hinsichtlich des Kanalisationsbeitrages sei dies im gegenständlichen Fall gemäß § 2 Abs. 3 Stmk Kanalabgabengesetz 1955 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955) die erstmalige Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die erstmalige Benützung im Jahr 1996 erfolgt sei, gründe sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 29. Jänner 1996, in welchem er die bewilligte Bauausführung für vollendet erklärt habe. Diese Erklärung habe der Beschwerdeführer im Zuge der laufenden Bauüberwachung nach zweimaliger Aufforderung durch das Baupolizeiamt, einmal schriftlich am 4. Oktober 1995 (RSb) und einmal mündlich (telefonisch) am 10. Jänner 1996 abgegeben (lt. entsprechender Aktenvermerke).

In der Eingabe vom 29. Jänner 1996 (Antrag auf Benützungsbewilligung) habe der Beschwerdeführer lediglich bekannt gegeben, dass der Bau vollendet sei, ohne weitere Angabe eines genaueren Datums, welches sich auf die Bauvollendung und somit die erstmalige Benützung der Kanalanlage bezogen hätte. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung" vom 25. Jänner 1996 vermöge nicht auszusagen, dass die erstmalige Benützung der Kanalanlage im Jahr 1994 erfolgt sei. Das Baupolizeiamt habe somit davon ausgehen können, dass die Bauvollendung und somit die erstmalige Benützung der Kanalanlage mit Datum des Schreibens, also erst 1996, erfolgt sei. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer schon mit diesem Schreiben auf die tatsächliche Bauvollendung und damit auf die erstmalige Benützung der Baulichkeit hinweisen können, wären die Baumaßnahmen tatsächlich 1994 beendet worden und die erstmalige Benützung der Kanalanlage bereits in diesem Jahr erfolgt.

Das Kanalbauamt habe infolge der Eingabe vom 29. Jänner 1996 in Anlehnung an die vom Abgabepflichtigen gemachten Angaben bei einer am 1. März 1996 durchgeführten Überprüfung festgestellt, dass "das Bauwerk/e / Teile des/r Bauwerk/e fertig gestellt wurde/n" und damit die erstmalige Benützung der Baulichkeit mit 1. März 1996 angenommen und den Kanalisationsbeitrag am 5. Juni 2000 mit Bescheid vorgeschrieben.

Somit sei der Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1996 und das Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2001 anzunehmen. Die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mit Bescheid vom 5. Juni 2000 sei daher noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folge, wonach die Baumaßnahmen schon im Jahr 1994 beendet worden seien und somit die erstmalige Benützung der baulichen Anlage 1994 erfolgt sei, könne es zu keiner anderen Entscheidung kommen, weil durch das Baupolizeiamt, die sachlich zuständige Behörde, Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk LAO gesetzt worden seien, indem es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 (RSb vom 9. Oktober 1995, auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt) und mit telefonischer Aufforderung (Aktenvermerk vom 10. Jänner 1996) aufgefordert habe, ein Ansuchen um Benützungsbewilligung einzubringen. Insofern sei durch die sachlich zuständige Behörde ein nach außen erkennbarer, in den Akten festgehaltener Behördenschritt unternommen worden, der auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches - Fixierung des Zeitpunktes des Entstehens des Abgabenanspruches - abgezielt habe. Dass die als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person von diesem behördlichen Schritt Kenntnis erlange, sei für die Unterbrechungswirkung nicht notwendig. Durch diese die Verjährung unterbrechende Amtshandlungen beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Es wäre daher der Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1996 (letzte, die Verjährung unterbrechende Amtshandlung am 10. Jänner 1996) und deren Ende mit Ablauf des 31. Dezember 2001 anzunehmen.

Auch wenn man von der ersten Unterbrechungshandlung, nämlich dem Schreiben des Baupolizeiamtes vom 4. Oktober 1995 ausgehe, sei die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. In diesem Fall wäre der Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und ihr Ende mit Ablauf des 31. Dezember 2000 anzunehmen. Die Vorschreibung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages sei am 5. Juni 2000, also innerhalb der Verjährungsfrist, erfolgt. Die Bescheidänderung sei vorzunehmen gewesen, weil im Erstbescheid vom 5. Juni 2000 nur ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden sei, es aber richtig "ergänzender Kanalisationsbeitrag" hätte heißen sollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Wesentlichen in seinem Recht, keine Kanalisationsbeiträge, hinsichtlich derer bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei, vorgeschrieben zu erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob dem im Instanzenzug geltend gemachten Abgabenanspruch der Umstand der Verjährung desselben entgegensteht.

§ 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

..."

Seit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, ist das Kanalabgabengesetz 1955 mit Wirkung vom 1. Juni 1971 (vgl. Art. II Abs. 1 der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden.

§ 3, § 156 Abs. 1 und 2, § 157 lit. a sowie § 158 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk LAO), LGBl. Nr. 158/1963 (§ 156 Abs. 2 Stmk LAO idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1983), lauten:

"§ 3.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

(2) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt.

(3) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

...

§ 156.

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

...

§ 157.

Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;

...

§ 158.

(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen diverse Umbauarbeiten am Gebäude in Graz XI, R-Straße 15, durchgeführt und einen Zubau in Form eines Wintergartens errichtet, welcher auch bereits im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung in Benützung stand. Gemäß § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 entsteht die Beitragspflicht bei Zu- und Umbauten mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Eine Feststellung dahingehend, wann diese erstmalige Benützung tatsächlich erfolgte, ist weder dem erstinstanzlichen noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Auf den Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Erteilung derselben (vgl. dazu das ebenfalls zum Stmk KanalAbgG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 99/17/0261).

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, es sei - selbst wenn die Benützung der umgebauten Gebäudeteile und des Wintergartens entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1994 erfolgt wäre - davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch noch nicht verjährt sei, weil verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Sinne des § 158 Abs. 1 Stmk LAO gesetzt worden seien. Dabei beruft sie sich auf eine schriftliche bzw. telefonische Aufforderung an den Beschwerdeführer (vom 4. Oktober 1995 bzw. 10. Jänner 1996), ein Ansuchen um Benützungsbewilligung einzubringen, sowie auf die erstinstanzliche Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juni 2000.

Gemäß § 158 Abs. 1 Stmk LAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dabei muss es sich um eine zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständige Abgabenbehörde handeln (vgl. Ritz, BAO2, Tz 9 zu § 209, und die bei Stoll, BAO-Kommentar, 2186, zitierte hg. Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die genannten Aufforderungen zur Einreichung eines Benützungsbewilligungsansuchens zugegangen sind, vertritt aber die Auffassung, dass es sich dabei um keine Unterbrechungshandlungen iSd § 158 Abs. 1 Stmk LAO gehandelt habe.

Die Erteilung von Benützungsbewilligungen nach einem Zu- und Umbau richtet sich nach der Stmk Bauordnung (im Folgenden: Stmk BauO 1968), LGBl. Nr. 149/1968, bzw. dem Stmk Baugesetz 1995 (im Folgenden: Stmk BauG 1995), LGBl. Nr. 59/1995 (welches gemäß § 120 leg. cit. mit 1. September 1995 in Kraft getreten ist, wobei gemäß § 119 Abs. 2 leg. cit. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen gewesen sind). Die Erteilung von Benützungsbewilligungen ist gemäß § 72 Stmk BauO 1968 bzw. § 1 Stmk BauG 1995 eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Gemäß § 71 Abs. 1 Stmk BauO 1968 bzw. § 2 Abs. 2 Stmk BauG 1995 ist für Städte mit eigenem Statut Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.

Gemäß § 1 Stmk KanalAbgG 1955 werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates einen Kanalisationsbeitrag zu erheben. Dieser Kanalisationsbeitrag ist gemäß § 8 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 vom Bürgermeister mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und Geschoßzahl dienen.

Daraus ergibt sich, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die für die Erhebung des Kanalisationsbeitrages sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde ist. Nur eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung, welche dem Bürgermeister zuzurechnen ist, kann hinsichtlich des Kanalisationsbeitrages als Unterbrechungshandlung gewertet werden.

Im Beschwerdefall erfolgten die Aufforderungen zur Vorlage eines Benützungsbewilligungsansuchens durch das Baupolizeiamt, einer Dienststelle des Magistrats der Landeshauptstadt Graz. Sachlich zuständige Behörde für die Erteilung der Benützungsbewilligung ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz. Dass und aus welchen Gründen die genannten Aufforderungen dennoch dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz zuzurechnen gewesen seien, wird im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt und ist auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Dazu kommt, dass eine Unterbrechungshandlung nur dann vorliegt, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 83/16/0009). Werden mit Hilfe von behördlichen Maßnahmen andere als abgabenrechtliche Ziele verfolgt und werden dabei auch für die Abgabenerhebung bedeutsame Sachverhalte aufgedeckt, so sind die Verwaltungsmaßnahmen, die andere Aufgaben erfüllen als die der Abgabenerhebung, für die Abgabenerhebung nicht rechtswirksam verjährungsunterbrechend (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2192).

Der Bauherr hat nach Vollendung der Bauausführung (§ 69 Stmk BauO 1968) bzw. nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten vor deren Benützung (§ 38 Stmk BauG 1995) um Endbeschau bzw. Erteilung einer Benützungsbewilligung anzusuchen und dabei diverse Bescheinigungen und Befunde anzuschließen. Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf. Damit dient das Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Damit ist im Beschwerdefall mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich, dass es sich bei den Aufforderungen zur Einreichung eines Benützungsbewilligungsansuchens um eine Amtshandlung der Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen gehandelt hat.

Der belangten Behörde ist zwar insofern zuzustimmen, dass die behördlichen Schritte der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein müssen, damit ihnen Unterbrechungswirkung zukommt; in der nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nötigen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen (vgl. Ritz, BAO2, Tz 4 zu § 209). Wenn in der Gegenschrift erstmals eine von einem Mitarbeiter des Baupolizeiamtes durchgeführte Erhebung, die zur Abfassung eines Aktenvermerkes vom 2. Oktober 1995 geführt habe, als erste Unterbrechungshandlung genannt wird, ist darauf schon deswegen nicht näher einzugehen, weil solche Darlegungen in der Gegenschrift die fehlenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen. Dasselbe gilt auch für den laut Gegenschrift von "einem Mitarbeiter des Kanalbauamtes am 1. März 1996 durchgeführten und aktenmäßig festgehaltenen Ortsaugenschein, bei dem die Benützung der Baulichkeit festgestellt wurde". Über diese lediglich im erstinstanzlichen Bescheid erwähnte und dort nicht näher beschriebene, sondern lediglich als "Überprüfung" des Kanalbauamtes und nicht als Ortsaugenschein bezeichnete Amtshandlung findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten kein Aktenvermerk, der erkennbar zu dieser Zeit verfasst worden ist. Aus diesen Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob dieser - nicht näher präzisierte - Ortsaugenschein geeignet gewesen wäre, eine - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durchgeführte - Amtshandlung der zuständigen Abgabenbehörde zur Feststellung eines Abgabenanspruches darzustellen.

Da die von der belangten Behörde angeführten Amtshandlungen aus den genannten Gründen nicht als Unterbrechungshandlungen qualifiziert werden können, war somit - unter Zugrundelegung der Annahme der erstmaligen Benützung der umgebauten Baulichkeit bzw. des Zubaus - ein allfälliges Recht auf Festsetzung einer Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres 1999 verjährt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid konnte daher auch die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung mit Bescheid vom 5. Juni 2000 keine (weitere) Unterbrechungshandlung darstellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:

Gemäß § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 sind bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschoße zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde wird daher auch Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob im Beschwerdefall überhaupt von einer neuverbauten Fläche im Sinne einer neuverbauten Grundfläche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2005, Zl. 2003/17/0283, mwN) bzw. von neuerrichteten Geschoßen auszugehen ist. Bei Fehlen derselben wäre mangels Bemessungsgrundlage von einer Abgabenvorschreibung Abstand zu nehmen.

Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausdrücklich einen Schriftsatzaufwand von lediglich EUR 908,-- geltend gemacht, sodass ihm dieser gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nur in der genannten Höhe zuzusprechen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170235.X00

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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