Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand T***, Pensionist, Groß-Enzersdorf, Oberhausen, Leeburggasse 8, vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wider die beklagte Partei Günter K***, Angestellter, Wien 12., Tivoligasse 21/19, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wegen 270.000,-- S s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7.April 1987, GZ 14 R 250, 251/86-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 und § 528 Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger genannte, als eigene Kaufpreisrückzahlung angebotene Betrag von 500.000 S ist nicht eine Geldsumme, die er an Stelle der im Eventualbegehren angesprochenen Sache begehrt oder anzunehmen anbietet; § 56 Abs. 1 JN ist daher nicht anzuwenden. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über den Wert des Beschwerdegegenstandes verletzt damit keine zwingenden Bewertungsrichtlinien und ist für den Obersten Gerichtshof bindend. Gegen die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 47/49 ua) übereinstimmende Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, Klagsänderungen seien tunlichst zuzulassen, wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Ob aber im Einzelfall aus der Zulassung einer Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung iSd § 235 Abs. 3 ZPO zu besorgen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO dar. Die Erfolgsaussichten des geänderten Begehrens könnten bei dieser Beurteilung, wenn überhaupt, nur eine Rolle spielen, wenn dessen Aussichtslosigkeit auf der Hand läge und das bisherige Begehren spruchreif wäre (vgl Fasching, Komm III 122). Maßgebender Zeitpunkt ist zwar die Entscheidung erster Instanz, aber es kann dabei nicht auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht ankommen.
Anmerkung
E11110European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB01504.87.0617.000Dokumentnummer
JJT_19870617_OGH0002_0030OB01504_8700000_000