Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** BAD G*** reg.Genossenschaft mbH, Bad Goisern, vertreten durch Dr. Dieter Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die verpflichteten Parteien
1) Christian H*** und 2) Augustine H***, beide Gastwirte in Bad Goisern, Wurmstein 26, und vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 325.000 S sA, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7.Jänner 1987, GZ R 1318,1319/86-42, womit die Rekurse der verpflichteten Parteien gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 11.November 1986 und 14. November 1986, GZ E 79/85-26 und -29, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 3.1.1986, im Grundbuch vollzogen am 9.1.1986, wurde zur Hereinbringung von 325.000 S sA die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der verpflichteten Parteien bewilligt. Nach Feststellung des Schätzwertes und der Versteigerungsbedingungen wurde die Versteigerung für den 14.11.1986 anberaumt. Am 10.11.1986 stellten die verpflichteten Parteien unter Vorlage von zwei Notariatsakten vom 7.7.1986 über den Abschluß eines Pachtvertrages und Unterpachtvertrages für die zu versteigernde Liegenschaft den Antrag auf neuerliche oder ergänzende Schätzung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Abberaumung des Versteigerungstermins. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 11.11.1986 (ON 26) ab.
Am 14.11.1986 wurde die Versteigerung durchgeführt und die Liegenschaft der betreibenden Partei um das Meistbot von 3,8 Mio S zugeschlagen. Die verpflichteten Parteien waren beim Versteigerungstermin nicht anwesend. Der Beschluß auf Zuschlagserteilung wurde am 14.11.1986 ausgefertigt (ON 29). Das Gericht zweiter Instanz wies die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse ON 26 und 29 zurück. Der Rekurs gegen den Beschluß ON 29 sei unzulässig, weil keiner der Rekursgründe des § 187 Abs.1 EO geltend gemacht werde. Nach Rechtskraft des Zuschlags sei aber auch eine neuerliche Schätzung nicht mehr zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs, richtig Rekurs der verpflichteten Parteien ist zwar als Vollrekurs zulässig (SZ 40/1 ua), aber nicht berechtigt. Ein Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann, vereinfacht gesagt, nur in folgenden drei Fällen erhoben werden:
1) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs.1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs.1 Satz 2 EO geltend;
2) der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen (wie oben 1) und macht einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, dessentwegen er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte;
3) der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs.1 letzter Satz EO den in § 184 Abs.1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.
Keiner dieser Fälle ist gegeben. Weil die verpflichteten Parteien beim Versteigerungstermin nicht anwesend waren, käme nur die Geltendmachung des in § 184 Abs.1 Z 3 EO angeführten Mangels der unterbliebenen Verständigung in Frage, wovon im Rekurs der verpflichteten Parteien aber nicht die Rede ist. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs gegen die Zuschlagserteilung mit Recht zurückgewiesen.
Kann aber der Zuschlag nicht mehr bekämpft werden, so käme der Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer neuerlichen Schätzung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Es ist zwar richtig, daß in gewissen Ausnahmefällen auch nach rechtskräftiger Feststellung der Versteigerungsbedingungen eine neuerliche Schätzung stattfinden kann (Heller-Berger-Stix 1160). Nach Rechtskraft des Zuschlages wäre aber eine solche neuerliche Schätzung auf jeden Fall zwecklos (EvBl 1973/7 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E11390European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00038.87.0617.000Dokumentnummer
JJT_19870617_OGH0002_0030OB00038_8700000_000