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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der F, geboren 1978, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 2005, Zl. SD 612/05, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.A. Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. November 2004 auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführerin eine bis zum 14. März 2006 gültige Niederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" erteilt wurde.
1.2. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin, in der diese die Erteilung eines Niederlassungsnachweises begehrte, Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin der bisherige Aufenthaltstitel erteilt worden sei, weil sie sich auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie mit ihrem Ehemann kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe. Die Erstbehörde werde daher gemäß § 15 Fremdengesetz 1997 ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. einzuleiten und durchzuführen haben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Unter der Überschrift "3. Beschwerdepunkte:" macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend:
"Durch den zu 1. bezeichneten Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgewiesen zu werden sowie den weiteren, sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten verletzt."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 2002/18/0228).
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Vorliegend hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nach der genannten Bestimmung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Hiebei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem nicht inhaltlich über den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung abgesprochen, sondern die neuerliche Entscheidung der Erstbehörde über diesen Antrag angeordnet wurde. Durch diesen Bescheid konnte die Beschwerdeführerin nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde (gemäß § 66 Abs. 4 AVG) verletzt werden. (Vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss Zl. 2002/18/0228.)
Die Beschwerdeführerin konnte daher in den ausdrücklich geltend gemachten Rechten auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises und nicht ausgewiesen zu werden nicht verletzt werden. Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, auch in "den weiteren, sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten" verletzt zu sein, handelt es sich um keine "bestimmte Bezeichnung" eines behauptetermaßen verletzten Rechtes iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2005
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180545.X00Im RIS seit
15.11.2005