Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Rupert W*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 6. Mai 1987, GZ 19 Vr 1.615/86-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Dezember 1951 geborene Hilfsarbeiter Rupert W*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (I 1 des Schuldspruches), des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (I 2 des Schuldspruches) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (II 1 und 2 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Zum letzterwähnten Vergehenstatbestand liegt ihm zur Last, in Traisen fremde Sachen vorsätzlich beschädigt zu habe, und zwar am 17.Jänner 1987 den im Vorzimmer der Wohnung der Monika N*** befindlichen Fußbodenbelag durch Entleeren eines Ketchup-Behälters (II 1 des Urteilssatzes) und am 18.Jänner 1987 die Eingangstüre zur vorgenannten Wohnung (II 2 des Urteilssatzes). Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung mit einer nominell auf die Z 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Die Urteilsnichtigkeit leitet die Beschwerde aus den Urteilsfeststellungen ab. Monika N*** habe das Verhältnis mit dem Angeklagten zu beenden beabsichtigt, weil er bereits seit längerer Zeit keiner Beschäftigung nachging und auch keine Arbeitslosenunterstützung bezog und daher von Monika N*** finanziell ausgehalten werden mußte. Überdies seien dem Angeklagten die Wohnungsschlüssel (erst nach dem Vorfall II 1 des Urteilssatzes) über Veranlassung der Zeugin N*** von der Gendarmerie abgenommen worden. Nach diesen Feststellungen habe aber zum Tatzeitpunkt eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der genannten Zeugin bestanden, weswegen die Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Verfolgungsantrages wegen des § 125 StGB nicht legitimiert gewesen sei (§ 166 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit § 72 Abs. 2 StGB). Die Rüge kann schon deshalb nicht zum Ziel führen, weil der Beschwerdeführer in seiner Argumentation die in diesem Zusammenhang (gleichfalls) bedeutsame Urteilsfeststellung übergeht, wonach nämlich die Zeugin N*** schon vor den beiden inkriminierten Vorfällen die in ihrer Wohnung befindlichen Habseligkeiten des Angeklagten zu dessen Mutter hatte bringen lassen (Seite 54, 55).
Rechtliche Beurteilung
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, ihren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 30 zu § 281 StPO). Indem der Beschwerdeführer die erwähnte (entscheidungswesentliche) Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes außer acht läßt, führt er seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß aus. Da sich sohin zeigt, daß in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet ist, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (vgl. EvBl. 1981/46 uva).
Über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11275European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00083.87.0624.000Dokumentnummer
JJT_19870624_OGH0002_0110OS00083_8700000_000