TE OGH 1987/6/24 11Os66/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael U*** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. April 1987, GZ 22 a Vr 236/87-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Teicht, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael U*** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er sich am 22.Oktober 1986 in Bludenz ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen im Vorbehaltseigentum des Egon W*** befindlichen Videorecorder im (Rest-) Wert von 7.000 S dadurch, daß er das Gerät zur Sicherung eines Darlehens von 4.000 S dem Siegfried G*** verpfändete, mit dem Vorsatz zueignete, sich oder einen Dritten hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer behauptet der Sache nach nur Feststellungsmängel zur inneren Tatseite; entgegen seinem Vorbringen begründet die Verpfändung eines anvertrauten Gutes aber auch dann Veruntreuung, wenn der Täter die spätere Auslösung der Sache beabsichtigt. Hiebei würde es sich nämlich bloß um das Vorhaben künftiger Schadensgutmachung handeln. Der Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) bei der Veruntreuung muß nicht auf dauernde Überführung des anvertrauten Gutes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten gerichtet sein (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 82, 58 f zu § 133 StGB). Ersatzwilligkeit ohne - hier indizierte - sofortige Ersatzfähigkeit schließt weder den Bereicherungsvorsatz noch den - sich auf die Fremdheit der Sache, auf das Anvertrautsein und auf die Zueignung beziehenden - sonstigen Tatvorsatz aus (Kienapfel BT II RN 88, 90, 98, 100 zu § 133 StGB ua). Ein spezifischer Schädigungsvorsatz wird vom Gesetz - der Beschwerde zuwider - nicht verlangt. Die Veruntreuung ist bereits mit der Zueignung vollendet und setzt einen Vermögensschaden (im engeren Sinn) nicht voraus, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegte.

Die von der Beschwerde reklamierten Feststellungen über einen angeblichen Rückerstattungswillen und mangelnden Schädigungsvorsatz waren somit entbehrlich.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E11259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00066.87.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0110OS00066_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten