TE OGH 1987/6/24 14Os79/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Z*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 2. April 1987, GZ 14 Vr 1429/86-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Schubert, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem zu Punkt I/ des Urteilssatzes enthaltenen Ausspruch, der Angklagte habe den Betrug (jeweils) unter Benützung falscher Urkunden, nämlich falscher Lohnbestätigungen, begangen, und in der darauf beruhenden Unterstellung der Betrugstaten unter die Bestimmung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche nach § 38 StGB und nach § 369 StPO) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Christian Z*** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 21.Jänner 1987, AZ 14 E Vr 1117/86, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian Z*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (I.) des Verbrechens des teils (nämlich in einem Fall mit einem Schaden von 26.000 S) vollendeten, teils (und zwar in einem weiteren Fall mit einem beabsichtigten Schaden von 100.000 S) versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB sowie (II.) des (in zwei Angriffen verübten) Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10.Juni 1987, GZ 14 Os 79/87-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren sohin nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB vorbehaltene Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis. Dabei war von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, als dem Angeklagten angelastet wurde, er habe bei den im Urteilsspruch unter Punkt I näher bezeichneten Betrugshandlungen zur Täuschung falsche Urkunden benützt und demnach auch die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu verantworten. Nach den bezüglichen Urteilskonstatierungen bestanden die Täuschungshandlungen nämlich (ua) darin, daß sich der Angeklagte inhaltlich falscher Lohnbestätigungen bediente, die er sich - ohne dort jemals beschäftigt gewesen zu sein - von dem Landwirt Raimund R*** ausstellen ließ (vgl US 7, 9, 10 iVm S 5, 17, 19, 21, 38, 131, 193, 195, 197, 266, 268). Unter einer falschen Urkunde im Sinn des § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist indes nur eine solche zu verstehen, die nicht von demjenigen ausgestellt wurde, der scheinbar ihr Aussteller ist, die also einen anderen als ihren tatsächlichen Aussteller als solchen ausweist; verfälscht hinwieder ist eine Urkunde, wenn ihr Inhalt nachträglich verändert wird. Hingegen fällt die Herstellung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt - wie hier - nicht unter die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB (EvBl 1979/57; Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 147 RN 8). Daß sich der Angeklagte aber bei Begehung der Betrugshandlungen einer (in bezug auf den Urkundenaussteller) unechten oder einer verfälschten Urkunde bedient hätte, hat das Erstgericht - der einmalige Gebrauch der Formulierung "gefälschte Lohnbestätigungen" in den Urteilsgründen (US 8) erfolgte ersichtlich aus Versehen - nicht angenommen; für eine solche Annahme bieten die Verfahrensergebnisse auch keinerlei Anhaltspunkte.

Der sohin dem Ersturteil anhaftende, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Subsumtionsirrtum (Z 10) war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und spruchgemäß zu korrigieren.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen, wobei lediglich die - im Ersturteil allerdings nicht ausdrücklich erwähnte - zweifache Qualifikation des (schweren) Betruges als erschwerender Umstand zu entfallen hatte. Unter Bedachtnahme hierauf und auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung sowie bei Berücksichtigung (gemäß §§ 31, 40 StGB) der Verurteilung durch das Landesgericht St.Pölten zum AZ 14 E Vr 1117/86 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe (wegen dreier weiterer Vergehen) erschien dem Obersten Gerichtshof eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten angemessen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00079.87.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0140OS00079_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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