Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther O*** und Josef M*** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Josef M*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffenericht vom 23.Februar 1987, GZ 13 Vr 2.735/86-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, des Angeklagten Josef M*** und des Verteidigers Dr. Nowak zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef M*** wird verworfen.
Den beiden Berufungen wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Josef M*** verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef M*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M*** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, teils als Beteiligter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB, teils als Beteiligter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB, und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs fällt Josef M*** zur Last, er habe am 4.Juni 1984 in Villach den Mitangeklagten Günther O***, welcher 1./ durch Unterfertigung einer wahrheitswidrigen eidesstättigen Erklärung !"Ich, Endesgefertigter, Günther O*** ... erkläre hiemit an Eides statt, daß die in der Niederschrift vom 10.Februar 1984 aufgenommenen, von der Gendarmerie Bad Kleinkirchheim, Inspektor E***, verfaßten Angaben insoferne unrichtig sind, als ich überhaupt bei keiner Amtshandlung dabei war, da ich mich im Lokal befunden und dieses nicht verlassen habe. Aus diesem Grunde konnte ich auch gar nicht hören, daß der Beamte Herrn M*** im Namen des Gesetzes aufforderte, einen Alkoltest zu machen. Ebenso hörte ich nicht, wie der Beamte M*** aufforderte, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen und der dieser Aufforderung nicht nachkam. Ebenso ist der Satz, daß M*** mich überreden wollte, damit ich den Beamten angebe, daß nicht M***, sondern jemand anderer das Auto gelenkt habe, völlig aus der Luft gegriffen. Völlig unrichtig ist auch, daß mir M***, als er bemerkte, daß ich im Begriffe war, mit dem Beamten mitzufahren, zuflüsterte: Du kannst ja schweigen. Als ich M*** fragte, was ich sagen solle, sagte er: Sag, es ist ein anderer gefahren. Richtig ist, daß M***, bevor ich in das Auto des Gendarmeriebeamten einstieg, zu mir sagte: Mach keine Angaben, das war aber auch alles. Der Inspektor sagte zu mir nach Verfertigung des Protokolls: Du bist noch nicht 18 Jahre und wenn Du nicht unterschreibst, zeige ich Dich an. Dies war der Grund, daß ich das Protokoll unterschrieben habe" ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt hatte, daß es im Verwaltungsstrafverfahren gegen Josef M*** vor der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau zu S 938/84 gebraucht werde; 2./ durch die zu 1./ geschilderte strafbare Handlung den Gendarmeriebeamten Reinhold E*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, daß er ihn des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB, sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, zu den in den Punkten 1./ und 2./ geschilderten strafbaren Handlungen bestimmt (Punkt II./1./ des Urteilssatzes); desweiteren am 27. April 1984 in Spittal/Drau durch Vorlage der von Günther O*** unterzeichneten wahrheitswidrigen eidesstättigen Erklärung mit dem zu Punkt 1./ angeführten Inhalt ein falsches Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, Zahl S 938/84, gebraucht (Punkt II./2./ des Urteilssatzes); am 7. Jänner 1985 in Villach anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter im Strafverfahren U 1.626/84 den Gendarmeriebeamten Reinhold E*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er behauptete, der Gendarmeriebeamte habe Günther O*** im Verwaltungsstrafverfahren S 938/84 der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau zu einer falschen Zeugenaussage verleitet, ihn sohin des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB, demnach einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war (Punkt II./3./ des Urteilssatzes); und schließlich am 2.April 1986 in Spittal/Drau vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau als Rechtshilfegericht in der Strafsache AZ 13 Vr 59/86 des Landesgerichtes Klagenfurt gegen Reinhold E*** wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, Günther O*** sei während des Einschreitens des Gendarmeriebeamten E*** nicht anwesend gewesen, er habe O*** nicht unter Druck gesetzt, auszusagen, daß ein anderer sein Fahrzeug gelenkt habe und daß er die zu 1./ angeführte eidesstättige Erklärung unterschreiben solle, falsch ausgesagt (Punkt II./4./ des Urteilssatzes). Dieser (ihn betreffende) Schuldspruch wird vom Angeklagten Josef M*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß dem von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, mehrere Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, "daß der Angeklagte O*** am 10.Februar 1984 unmittelbar nach seiner Einvernahme durch den Zeugen E*** im Gasthaus A*** aus freien Stücken von sich aus erzählt hat, daß er vom Zeugen E*** genötigt wurde, den Sachverhalt so zu schildern, wie es der Zeuge E*** im Protokoll festhielt" (vgl. S 149), nicht entsprochen worden sei. Er wurde jedoch durch das diesen Antrag betreffende abweisliche Zwischenerkenntnis des erkennenden Senates (vgl. S 150 in Verbindung mit S 164) in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht den unter Beweis gestellten und in der Beschwerdeschrift betonten Umstand (nämlich, daß Günther O*** im Gastlokal A*** "freiwillig" erklärte, bei der Gendarmerie falsche Angaben gemacht zu haben) ohnedies als erwiesen annahm (vgl. S 157, 164), was im übrigen keineswegs der weiteren Urteilsannahme widerspricht, daß die erwähnten Angaben bei der Gendarmerie in Wahrheit richtig waren. Denn das Erstgericht ging in freier Beweiswürdigung und gedeckt durch die Angaben des Günther O*** (vgl. S 142) davon aus, daß die "freiwillige Erklärung im Gasthaus A***" nur auf die offensichtliche Angst des Günther O*** vor dem ihm überlegenen Josef M*** zurückzuführen war, sodaß Ersterer den Eindruck verwischen wollte, Josef M*** (der im Gegenteil versucht hatte, O*** als Entlastungszeugen zu gewinnen) belastet zu haben (vgl. S 163, 164).
Demgemäß leidet das angefochtene Urteil im gegebenen Zusammenhang auch an keinem Begründungsmangel. Überhaupt erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO im wesentlichen in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die freie Beweiswürdigung der in erster Instanz erkennenden Richter zu bekämpfen, die auf Grund einer Gesamtwürdigung der nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO) zu prüfenden Verfahrensergebnisse stattfand. Da in den Entscheidungsgründen zwar angegeben werden muß, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden, dies aber in "gedrängter Darstellung" (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) zu geschehen hat, mußten keineswegs sämtliche Details der aufgenommenen Beweise erörtert werden (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 270, ENr. 78). Daher erübrigte sich insbesondere auch die in der Beschwerde vermißte Auseinandersetzung mit der Aussage des DDr. C*** (S 144, 145), zumal dessen Angaben spätere (nicht entscheidende) Vorgänge in der Kanzlei dieses Zeugen betreffen und insoweit, als sie die Ansicht darüber bekunden, ob die eingangs zitierte eidesstättige Erklärung den Tatsachen entsprach und ob der Angeklagte O*** vom Angeklagten M*** unter Druck gesetzt worden war, auch deshalb keiner Erwähnung bedurften, weil Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszusagen, nicht aber Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile oder Schlußfolgerungen zu äußern haben (vgl. Foregger-Serini, StPO3, Erl. I zu § 150).
Der in der Mängelrüge desweiteren betonte Umstand aber, daß Revierinspektor Reinhold E*** als Zeuge erklärte: "Dann (nämlich erst einige Zeit nach Beginn der vom Zeugen gegen Josef M*** geführten Amtshandlung) erschien der Angeklagte Günther O***" (vgl. S 146), fand in den Urteilsgründen ohnedies entsprechenden Niederschlag (vgl. S 156).
Im übrigen gab das Erstgericht den Beschwerdebehauptungen zuwider für seine Feststellungen nicht bloße Scheingründe an, sondern stützte die Urteilsannahmen vor allem auf die geständigen Angaben des Günther O*** (vgl. S 141 ff), die im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen ausreichten, um daraus denkmöglich die bekämpften Schlußfolgerungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite ableiten zu können.
Da schließlich auch der unter dem Gesichtspunkt eines weiteren Begründungsmangels gerügten Frage, ob der ua wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und wegen Verweigerung des Alkotests beanstandete Angeklagte Josef M*** von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft letztlich nur gemäß dem § 102 Abs. 5 lit. a und lit. b KFG verurteilt wurde, ebensowenig entscheidende Bedeutung zukommt wie dem Umstand, ob dieser Angeklagte die mehrfach erwähnte eidesstättige Erklärung im Verwaltungsstrafverfahren persönlich oder durch seinen Rechtsvertreter vorlegte, ist die Mängelrüge nach keiner Richtung hin zielführend.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die in Rede stehende eidesstättige Erklärung falle als echte Urkunde unwahren Inhaltes nicht unter den Beweismittelbegriff des § 293 StGB, sodaß die Herstellung (und der Gebrauch) nicht unter dieses Tatbild subsumiert werden könne.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Bestimmungen der §§ 288, 289 und 292 StGB dienen dem Schutz der Rechtspflege vor falschen Beweisaussagen (einschließlich falscher Sachverständigenbefunde und -gutachten), die Bestimmungen der §§ 223 ff StGB dem Schutz vor unechten Absichtsurkunden etc.; die Regelung des § 293 StGB aber soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sonstiger Beweismittel gewährleisten. Das frühere Recht kannte eine spezielle Strafbestimmung zum Schutz solcher Beweismittel nicht. Dies wurde als Strafbarkeitslücke empfunden (vgl. Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 zu § 293): Für den Bereich des § 293 StB ist unter Beweismittel alles zu verstehen, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen. Unter den sachlichen Beweismittelbegriff des § 293 StGB fallen daher insbesonders auch Urkunden. Deren Fälschung oder Gebrauch ist auf Grund der im Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle normierten Subsidiaritätsklausel nur dann nicht als Beweismittelfälschung strafbar, wenn die Tat nach den §§ 223 ff StGB mit Strafe bedroht ist.
Im Rahmen des § 293 StGB wird der Begriff des Beweismittels nicht vom engeren der Absichtsurkunde "verdrängt". Das Delikt des § 293 StGB wird vielmehr immer dann verwirklicht, wenn die Tat nicht (ua) nach der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des § 223 StGB mit Strafe bedroht ist. Dies ist sie aber jedenfalls dann nicht, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine echte Urkunde unwahren Inhalts, das heißt eine schriftliche Lüge des Ausstellers handelt (Kienapfel in RZ 1980, S 225: "Es gibt ... weder einen zwingenden dogmatischen noch kriminalpolitischen Grund, eine solche "Lugurkunde" im Rahmen des § 293 StGB nicht als falsches Beweismittel zu qualifizieren"). Dem Gesetzgeber ist nicht zusinnbar, daß er die mündliche Falschaussage durch einen Zeugen in mehrfacher Richtung (vgl. insbes. §§ 288, 289, 292 StGB) strafgerichtlich geahndet sehen wollte, das schriftliche Belügen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Unterstützung des Verfahrensstandpunktes eines Dritten jedoch straflos ließ (vgl. hiezu ausführlich RZ 1980/51 mit im Ergebnis zustimmender Besprechung von Kienapfel; ohne ausdrückliche - speziell die Frage der "Lugurkunden" erfassende - Gegenposition Pallin im WK, Rz. 2 sowie Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2 f je zu § 293; aM Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm. 2 zu § 293).
Das Urteil enthält schließlich den unter ziffernmäßiger Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO aufgestellten - kaum substantiierten - Beschwerdebehauptungen zuwider auch ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verleumdung. Der Täter muß nicht wissen, daß jene Handlung, deren er jemand falsch verdächtigt, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Vielmehr genügt die Kenntnis des Unrechtssachverhaltes, der zur strengeren Bestrafung des Opfers führen konnte, woran aber das Urteil im vorliegenden Fall keinen Zweifel läßt.
Die somit zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef M*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Josef M*** nach dem § 297 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen, die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen sowie die führende Rolle des Josef M*** bei der Tatbegehung als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Ausschaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht begehrt, strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.
Beide Berufungen sind begründet.
Was zunächst die Strafhöhe anlangt, so erachtet der Oberste Gerichtshof, vor allem in Anbetracht des Umstandes, daß die vorliegenden Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen, das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als überhöht. Eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erscheint tat- und schuldangemessen. In Stattgebung der Berufung des Angeklagten M*** war daher mit einer entsprechenden Strafherabsetzung vorzugehen.
Mit Recht wendet sich aber auch die Staatsanwaltschaft bei diesem Angeklagten gegen den Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht. Der Anklagebehörde ist beizupflichten, wenn sie ua unter Hinweis auf das getrübte Vorleben dieses Angeklagten die Gewährung der im vorliegenden Fall nicht mehr vertretbaren Rechtswohltat nach dem § 43 Abs. 1 StGB moniert. Dieser Ausspruch war daher antragsgemäß auszuschalten und spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11266European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00064.87.0624.000Dokumentnummer
JJT_19870624_OGH0002_0110OS00064_8700000_000