TE OGH 1987/6/24 1Ob9/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner O***, Journalist, Innsbruck, Gumppstraße 7, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 170.000,-- s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 370.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. November 1986, GZ 3 R 319/86-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. August 1986, GZ 8 Cg 348/85-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 70.000,-- samt 4 % Zinsen seit 23. Dezember 1985 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die der klagenden Partei aus der Anhaltung im Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol in der Zeit vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 künftig entstehen, haftet.

Das darüber hinausgehende Leistungs- und Feststellungsbegehren wird abgewiesen." Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 8. April 1980 beim Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Kläger den Strafantrag, er habe in der Zeit vom 8. November bis 5. Dezember 1979 in Innsbruck ungedeckte Schecks im Betrag von S 17.150,-- ausgestellt und hiedurch das Vergehen der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 StGB begangen. Da dem Kläger die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt und sein Aufenthalt trotz umfangreicher Polizeierhebungen nicht ausgeforscht werden konnte und sich der konkrete Verdacht ergab, daß er sich verborgen hält, erließ der Einzelrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger am 16. Oktober 1980 einen Haftbefehl wegen Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 175 Abs. 1 Z 2 StPO. Auf Grund dieses Haftbefehles wurde der Kläger am 6. November 1980 festgenommen und noch am selben Tag in das landesgerichtliche Gefangenenhaus in Innsbruck eingeliefert. Am 10. November 1980 wurde über ihn aus dem Haftgrund des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der gegen die Verhängung der Untersuchungshaft ergriffenen Haftbeschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck mit Beschluß vom 13. November 1980 nicht Folge. Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Klägers wurde ein Gutachten des Univ.Prof. Dr. Heinz P*** eingeholt, der feststellte, daß der Kläger an einer paranoiden Psychose leide. Im Zuge der mündlichen Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung am 11. März 1981 führte der Sachverständige aus, daß die Erkrankung des Klägers nun so manifest geworden sei, daß man ihn, würde er die ihm angelastete Straftat nun begehen, Zurechnungsunfähigkeit bescheinigen müßte. Im Zeitpunkt der Begehung der Tat sei er jedoch nicht zurechnungsunfähig gewesen. Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. März 1981 wurde der Kläger des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB iVm § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt; zugleich wurde über Antrag des Staatsanwaltes gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Dem in der Hauptverhandlung vom 11. März 1981 gestellten Enthaftungsantrag des Beschuldigten gab der Einzelrichter mit der Begründung nicht Folge, daß weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger Beschwerde; zugleich bekämpfte er das gegen ihn ergangene Urteil mit Berufung. Mit Beschluß vom 14. April 1981 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Haftbeschwerde nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1 StPO) an. In der Verhandlung über die Berufung des Klägers führte der gerichtliche Sachverständige Univ.Prof. Dr. Heinz P*** aus, daß er den Kläger für einen sehr gefährlichen Mann halte, der, wenn er gereizt wird, auch gewalttätig werden würde. Die Behandlung der Krankheit sei aussichtslos. Der Kläger sei weder prozeß- noch verhandlungsfähig. Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach mit Urteil vom 20. Mai 1981 den Kläger von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Abs. 3 StPO frei und ordnete gemäß § 21 Abs. 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Am 9. Juni 1981 verfügte das Landesgericht Innsbruck die Überstellung des Klägers in den Maßnahmenvollzug. Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 17. September 1981, 12 Os 124, 125/81-10, SSt 52/48, fest, daß das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. Mai 1981 das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 430 Abs. 1, 434 Abs. 1 letzter Satz StPO iVm den §§ 474, 489 Abs. 1 StPO verletzt, weshalb es mit Ausnahme des Ausspruches, daß der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben werde, aufgehoben, die Unzuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen und dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen wurde, über den (im Berufungsverfahren gestellten) Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Klägers gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren durchzuführen. Das Landesgericht Innsbruck leitete gegen den Kläger die Voruntersuchung ein und verfügte am 24. September 1981 gemäß § 429 Abs. 4 StPO seine vorläufige Einweisung in das Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol. Am 18. April 1982 erstattete Univ.Prof. Dr. Heinz P*** ein weiteres Gutachten (allerdings ohne persönliche Befundaufnahme) mit ungünstiger Zukunftsprognose. Am 24. Juni 1982 zog die Staatsanwaltschaft Innsbruck den Einweisungsantrag zurück, gab die Erklärung gemäß § 109 StPO ab und beantragte die sofortige Aufhebung der vorläufigen Anhaltung des Klägers. Der Kläger wurde am 24. Juni 1982 aus der Anstalt entlassen. Mit Beschluß vom 18. August 1982 sprach die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck aus, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch für die strafgerichtliche Anhaltung vom 6. November 1980 bis zum 24. Juni 1982 gemäß § 3 lit. c StEG nicht zustehe. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 16. Dezember 1982, 12 Os 155/82-4, fest, daß dem Kläger für die gesamte Dauer der Anhaltung kein Anspruch auf Entschädigung für die dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG zustehe. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit seinem Beschluß vom 17. Mai 1983 der gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. August 1982 erhobenen Beschwerde des Klägers teilweise Folge und sprach aus, daß ihm ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 StEG für die vermögensrechtlichen Nachteile, die aus der Anhaltung in der Zeit vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 entstanden sind, zustehe. Die von der Generalprokuratur gegen diesen Beschluß erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 24. Jänner 1985, 12 Os 10/84-12, EvBl. 1985/135, verworfen.

Mit dem Schreiben vom 2. April 1985 forderte der Kläger die beklagte Partei "gemäß § 2 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 StEG" zur Leistung von Schadenersatz wegen der von ihm durch die gesetzwidrige Anhaltung in der Zeit vom 6. November 1980 bis 24. Juni 1982

erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile auf. Der Kläger machte einen Betrag von S 100.000,-- für Rufschädigung und S 100.000,-- an Verdienstentgang geltend. Mit Schreiben vom 15. Mai 1985 wurde dieser Antrag vom Vertreter des Klägers dahin ergänzt, daß auch ein Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die aus der rechtswidrigen Verhaftung und Verwahrung des Klägers in der Zeit vom 6. November 1980 bis 24. Juni 1982 entstehen können, anerkannt werde. Dem Kläger wurde von der beklagten Partei unter Angabe des Zahlungsgrundes "Dr. Werner O*** - Ersatzleistung nach dem StEG" ein Betrag von S 30.000,-- überwiesen. Weiters wurde ein Betrag von S 11.605,-- an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien, unter Angabe des Zahlungsgrundes "Dr. Werner O*** - Ersatzleistung gemäß § 506 a ASVG, VersicherungsNr. 4065 26 09 44" überwiesen.

Der Kläger begehrt den Betrag von S 170.000,-- samt Anhang (S 70.000,-- für Rufschädigung und S 100.000,-- als Verdienstentgang) sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei für sämtliche künftige Schäden hafte, die sich aus seiner rechtswidrigen Anhaltung vom 6. November 1980 bis 24. Juni 1982

ergeben. Der Kläger führt zur Begründung aus, die abweisenden Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistung einer Entschädigung nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes seien für das Zivilverfahren nicht bindend. Er stütze seine Ansprüche weiters, da er rechtswidrigen Arrest erlitten habe, auf das Amtshaftungsgesetz und die Menschenrechtskonvention. Es werde auch immaterieller Schaden ersetzt begehrt.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß durch die Bezahlung des Betrages von S 30.000,-- sämtliche Ansprüche des Klägers aus welchen Rechtstiteln auch immer abgegolten seien. Die strafgerichtliche Anhaltung (mit Ausnahme des Maßnahmenvollzuges vom 20. Mai bis 24. September 1981) sei weder gesetzwidrig verhängt noch gesetzwidrig verlängert worden. Die Verfügung des Maßnahmevollzuges sei im Hinblick auf die vorliegende Gefährlichkeitsprognose materiell gerechtfertigt gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 6 Abs. 7 StEG sei der gerichtliche Beschluß über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz für das weitere Verfahren bindend. Ein Entschädigungsanspruch des Klägers bestehe demnach nur für die Zeit der Anhaltung vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981. Für diesen Zeitraum habe die beklagte Partei dem Kläger aber S 30.000,-- an Verdienstentgang bezahlt. Da der Kläger erklärt habe, den Betrag von S 100.000,-- an Verdienstentgang aliquot für den gesamten Zeitraum der Anhaltung zu begehren, übersteige der von der beklagten Partei geleistete Betrag den auf die Zeit vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 entfallenden Teilbetrag. Ein Schaden durch Rufschädigung könne nicht eingetreten sein, weil von der gesamten Anhaltezeit in der Dauer von ca. 20 Monaten nur ein Zeitraum von vier Monaten auf gesetzwidrige Anhaltung entfalle. Dieser Zeitraum liege zudem etwa in der Mitte der gesamten Anhaltungszeit, so daß nicht gesagt werden könne, daß gerade durch diese Anhaltung eine Rufschädigung eingetreten sei. Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil die beklagte Partei die auf den Zeitraum der ungerechtfertigten Anhaltung entfallenden Sozialversicherungsabgaben entrichtet habe und weitere vermögensrechtliche Schäden nicht eintreten könnten.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

Die Entscheidung der Strafgerichte, daß die Anhaltung des Klägers nur während des Zeitraums vom 20. Mai bis 24. September 1981 rechtswidrig war, sei für die Zivilgerichte bindend. Dem Kläger stehe somit Anspruch auf Entschädigung nur für diesen Zeitraum zu. Was den geltend gemachten Vermögensschaden durch Verdienstentgang betreffe, so habe der Kläger den Betrag von S 100.000,-- für den gesamten Zeitraum der Anhaltung aliquot in jeweils gleichbleibender Höhe begehrt, somit bei einer Anhaltungsdauer von rund 20 Monaten im Ausmaß von rund S 5.000,-- pro Monat. Da die Anhaltung nur rund vier Monate lang rechtswidrig gewesen sei, bestehe schon nach dem Vorbringen des Klägers ein Anspruch auf Verdienstentgang im Ausmaß von höchstens S 20.000,--. Was den Anspruch auf Schadenersatz wegen Rufschädigung betreffe, so könne ein solcher Anspruch nicht auf die Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, sondern nur auf jene des Amtshaftungsgesetzes gegründet werden. Ein Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG habe aber nicht stattgefunden. Was das Feststellungsbegehren betreffe, so sei auf künftige Rufschäden nicht Bedacht zu nehmen; die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile, auf die der Kläger sein Feststellungsinteresse stütze, seien bereits durch die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge abgegolten.

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 StEG hat der Bund die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen. Ob die im § 2 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder aber einer der in § 3 StEG bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, hat das im § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StEG genannte Gericht zu entscheiden. An den rechtskräftigen, eine Entschädigung ablehnenden Beschluß des Strafgerichtes ist das Zivilgericht, wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SZ 58/142), gebunden; ein negativer Beschluß des Strafgerichtes schließt nur den Rechtsweg nicht aus (JBl. 1986, 441); damit ist aber nicht gesagt, daß einem doch erhobenen Klagebegehren Erfolg beschieden sein könnte. Die Ausführungen des Revisionswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zum Ergebnis, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes nur für die Anhaltung in der Zeit vom 20. Mai bis 24. September 1981 gebühren kann. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gewährt nur den Ersatz des durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung verursachten Vermögensschaden (SZ 52/187). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden kann nur nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unter Beachtung der dort normierten Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (SZ 52/187; SZ 52/153; RZ 1974/85). An Vermögensschäden hat der Kläger Verdienstentgang geltend gemacht, den er für den gesamten Zeitraum der Anhaltung mit S 100.000,-- bezifferte. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. Mai 1986 (ON 9, S 2) stellte der Kläger klar, daß "der Betrag für Verdienstentgang für den gesamten Zeitraum der Anhaltung und zwar aliquot in jeweils gleichbleibender Höhe begehrt" werde. Dem Kläger wurde als "Ersatzleistung nach dem StEG" (vgl. Beilage 9) ein Betrag von S 30.000,-- überwiesen. Mit diesem Betrag ist aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der auf die Zeit vom 20. Mai bis 24. September 1981 entfallende Verdienstentgang abgegolten. Da das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz Schadenersatz für Rufschädigung, also für immateriellen Schaden, nicht vorsieht, ist auszuschließen, daß mit dem dem Kläger von der beklagten Partei überwiesenen Betrag von S 30.000,--, der ausdrücklich unter Angabe des Zahlungsgrundes "Dr. Werner O*** - Ersatzleistung nach dem StEG" überwiesen wurde, immaterielle Schäden abgegolten worden wären. Auch der weitere Vermögensschaden, die bei Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, wurde von der beklagten Partei bezahlt.

Was den Betrag von S 70.000,-- betrifft, der vom Kläger für Rufschädigung begehrt wird, ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der meritorischen Prüfung der Berechtigung dieses Anspruches stehe entgegen, daß ein Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG nicht durchgeführt worden sei, nicht beizupflichten. Richtig ist, daß den vom Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht vorgelegten Aufforderungsschreiben vom 2. April 1985 und vom 15. Mai 1985 (Beilagen A und B) nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz und nicht auch nach dem Amtshaftungsgesetz entnommen werden konnte. Ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 2. Juli 1985, auf das sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 1986 (ON 5) berufen hat, wurde nicht vorgelegt. Es konnte aber schon das Schreiben des Beklagten an die Finanzprokuratur vom 17. Mai 1985 (Beilage 1) dahin verstanden werden, daß der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützt wird. Vor allem aber hat die beklagte Partei dem vom Kläger in der Klage auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützten Begehren den Einwand, das Aufforderungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, nicht entgegengesetzt. Sie widersprach in der Revisionsbeantwortung auch nicht der Rüge in der Revision. Es bestand unter diesen Umständen für das Erstgericht kein Anlaß, die Existenz bzw. den Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 2. Juli 1985 in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht unterzog daher auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz für Rufschädigung einer meritorischen Prüfung.

Gemäß § 11 Abs. 1 StEG bleiben über die Ersatzansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes unberührt. Die Rechtsprechung läßt Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der persönlichen Freiheit unter Berufung auf Art. 5 Abs. 5 MRK nicht nur zu, sondern gewährt Schadenersatz auch ohne Verschulden und für immaterielle Schäden (SZ 54/108; SZ 48/69; Loebenstein-Kaniak, AHG2, 13 f, 154; vgl. EGMR EuGRZ 1984, 14; Peukert in Frowein-Peukert, MRK-Komm. 103 Rz 134 mwN in FN 100). Immaterieller Schaden entsteht bei konventionswidriger Freiheitsentziehung stets; er braucht weder nachgewiesen noch substantiiert werden (Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention 86). Als immaterieller Schaden ist auch die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs (vgl. SZ 56/124), der sich noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat, anzusehen. Damit wird die psychische Belastung während der Haft (Zukunftsangst) abgegolten.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, u.a. wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (lit. a) und wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist (lit. e). Art. 5 Abs. 1 MRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung normiert, ermächtigt ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Freiheitsbeschränkungen müssen rechtmäßig verhängt sein, was nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht darf über die in Art. 5 Abs. 1 MRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und "nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" erfolgen (SZ 54/108). Freiheitsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 21 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher), die in einem gerichtlichem Urteil angeordnet werden, sind Art. 5 Abs. 1 lit. e MRK zu unterstellen (EGMR EuGRZ 1982, 101; Peukert aaO 83 Rz 74, Schorn, Die MRK 160; Guradze aaO 77). Ihre rechtswidrige Anordnung hat Schadenersatzpflichten nach Art. 5 Abs. 5 MRK zur Folge. Die Anhaltung des Klägers in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Zeit vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 - für diesen Zeitraum wird Schadenersatz wegen Rufschädigung begehrt (ON 1 S 5) - wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom 20. Mai 1981, mit dem der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Diese Anordnung wurde vom Obersten Gerichtshof über Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 17. September 1981, 12 Os 124, 125/81-10, SSt 52/48, aufgehoben. Dem Landesgericht Innsbruck wurde aufgetragen, über den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren durchzuführen. Damit steht fest, daß die Anhaltung des Klägers im vorgenannten Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage und damit auch in Verletzung des Art. 5 Abs. 1

lit. e MRK erfolgte. Es stellt sich die Frage, ob dem gegenüber die Einwendung eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens in dem Sinne als zulässig zu erachten wäre, daß auch bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Anhaltung des Klägers verfügt worden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit festgestellt hatte, weil der Kläger von einem Gendarmerieorgan ohne Einholung eines richterlichen Haftbefehles im Arrestlokal des Gendarmeriepostens verwahrt worden war, die Auffassung vertreten, daß die Einwendung des beklagten Rechtsträgers, die rechtswidrige Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre derselbe Schaden eingetreten, jedenfalls dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs. 7 StPO vorliegt, unzulässig ist (SZ 54/108). Zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde einerseits bemerkt, daß nicht alle Verletzungen von Verfahrensvorschriften gleich behandelt werden können, sondern nach dem Gewicht der verletzten Verfahrensvorschrift zu differenzieren sein werde (Berger, Die zivilrechtlichen Folgen von Grundrechtsverletzungen in Österreich, EuGRZ 1983, 233, 241); andererseits wurde hervorgehoben, daß nur durch die strikte Einhaltung der in innerstaatlichen Bestimmungen normierten Verfahrensvorschriften die Konventionsmäßigkeit von Freiheitseingriffen gewährleistet werde (Hock in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 327). Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 24. Jänner 1985, 12 Os 10/84, EvBl. 1985/135, ausgesprochen, daß zwar ein Ersatzanspruch nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht bestehe, wenn auch bei gesetzmäßigen Vergehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt wäre, es könne aber nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall auch bei Einhaltung der für das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB geltenden Verfahrensvorschriften zur Anordnung der Unterbringung des Klägers gekommen wäre. Diese im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. Mai 1983 geäußerte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist auch diesem Verfahren zugrundezulegen, zumal der Sachverhalt keine Änderung erfahren hat. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Einwendung alternativ rechtmäßigen Verhaltens in einem Fall, in dem immerhin die Anordnung eines (wenn auch unzuständigen) Gerichtes vorlag, kann daher unbeantwortet bleiben.

Die Unsicherheit in der Beurteilung des hypothetischen Geschehensablaufes bei rechtmäßigem Verfahrensverlauf schließt es auch aus, dem Anspruch des Klägers Berechtigung unter dem Gesichtspunkt zu versagen, daß die vom Kläger geltend gemachte Rufschädigung jedenfalls auch durch die in der Folge vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck im Rahmen der Voruntersuchung mit Beschluß vom 24. September 1981 gemäß § 429 Abs. 4 StPO verfügte vorläufige Einweisung bewirkt wurde. Ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, daß ohnehin schon durch die der Anhaltung im Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol vorangegangene Untersuchungshaft der Ruf des Klägers beeinträchtigt hatte und durch die Anhaltung nicht mehr vertieft werden konnte. Es ist insbesondere für einen freiberuflich tätigen Journalisten nicht gleichgültig, ob über ihn (nur) die Untersuchungshaft verhängt oder aber zusätzlich rechtswidrig die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wird; letztere wird erfahrungsgemäß seinen Ruf in der Öffentlichkeit nachhaltiger beeinträchtigen als eine bloße Untersuchungshaft. Daß aber eine solche Beeinträchtigung mit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbunden ist, ist nicht zu bezweifeln. Im Hinblick auf die Dauer der Anhaltung erachtet der Oberste Gerichtshof den Zuspruch des vom Kläger begehrten Betrages von S 70.000,-- als gerechtfertigt.

Mit diesem Betrag wird die gesamte, dem Kläger durch die ungerechtfertigte Anhaltung zugefügte Rufschädigung abgegolten, so daß dem Feststellungsbegehren insoweit Berechtigung nicht zukommt. Zu prüfen bleibt, ob das Feststellungsbegehren in Ansehung vermögensrechtlicher Nachteile, die der Kläger künftig zufolge seiner Anhaltung erleiden könnte, gerechtfertigt ist. Soweit der Kläger nach § 1 StEG ersetzungsfähigen Schadenersatz begehrt, kann er diesen nur nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes als Durchführungsbestimmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 MRK geltend machen. Bestehen solche Ansprüche unter Anwendung der Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, etwa wegen der Bindungswirkung nach § 6 Abs. 7 StEG, nicht zu Recht, ist es dem Kläger verwehrt, unter Außerachtlassung dieser Bindung allein auf die verfassungsrechtlichen Grundvorschriften zurückzugreifen und Ersatz, der nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz abzulehnen wäre, nach der Menschenrechtskonvention zu begehren; würde dem Kläger ein solches Recht eingeräumt werden, wären die Vorschriften des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes insgesamt obsolet (1 Ob 41/86). Da der vermögensrechtliche Nachteil, der durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstanden ist und dessen Ersatz nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gebührt, nur durch die Anhaltung, nicht aber auch während der Anhaltung entstanden sein muß (SZ 52/187), können künftig entstehende vermögensrechtliche Nachteile Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Solche Nachteile, insbesondere beruflicher Art, sind im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen, so daß auch das Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Das Feststellungsbegehren erweist sich demnach, soweit es den Zeitraum vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 betrifft, als gerechtfertigt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren ist im Hinblick auf die bereits dargestellte Bindung des Zivilrichters an den Ausspruch gemäß § 6 StEG nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Erwägungen kommt auch dem Leistungsbegehren, soweit damit weiterer Verdienstentgang begehrt wird, Berechtigung nicht zu. Zinsen vom dem Kläger zuzuerkennenden Betrag sind erst ab dem Tag der Klagszustellung zuzuerkennen, da der Kläger den Beweis über den Zeitpunkt der Aufforderung zur Anerkennung des auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegründeten Anspruchs nicht erbracht hat. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO.

Anmerkung

E11340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00009.87.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0010OB00009_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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