TE OGH 1987/6/24 1Ob593/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Gerald K***, Baumeister, Wien 16.,Baumeistergasse 81, vertreten durch Dr.Wolfgang Kluger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** S*** Gesellschaft mbH, Wien 22.,Saikogasse 7/7/11, vertreten durch Dr.Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,-- samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Jänner 1987, GZ 3 R 225/86-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Februar 1986, GZ 32 Cg 404/82-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.320,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 669,15 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

In den Jahren 1974/75 trat Manfred K***, der gemeinsam mit seiner Gattin Ingeborg K*** Eigentümer der Liegenschaft EZ 55 KG Trautmannsdorf an der Leitha ist, an die beklagte Partei mit der Idee heran, ein Badeseeprojekt zu realisieren. Manfred und Ingeborg K*** sollten die Liegenschaft zur Verfügung stellen, alles weitere sollte die beklagte Partei in die Wege leiten. Die beklagte Partei trat mit dem Kläger wegen der Planung der Freizeitanlage in Verbindung. Sie verrechnete dem Kläger mit einer ersten Teilrechnung vom 20.Dezember 1977 den Betrag von S 47.200,-- für die Vermittlung der Planung. Mit schriftlichem Bevollmächtigungsvertrag vom 15. Oktober 1979 erteilten Manfred und Ingeborg K*** der beklagten Partei bzw. der unter dem Protektorat der beklagten Partei noch zu bildenden Aufschließungsgemeinschaft die Berechtigung, auf den Grundstücken 742 und 743 der EZ 55 KG Trautmannsdorf an der Leitha eine Badeseeanlage zu errichten. Der beklagten Partei wurde das Recht eingeräumt, die technische Durchführung bzw. Errichtung der geplanten Badeseeanlage einem konzessionierten Bauunternehmer ihrer Wahl zu übertragen. Als Richtlinie für die Art und den Umfang der zu errichtenden Anlage sollten die den Vertragsteilen vorliegenden Pläne des Klägers dienen. Am 17.März 1980 schlossen die Streitteile und die Firma Josef C*** Gesellschaft mbH (im folgenden Firma Josef C***) eine Vereinbarung über die Abschließung und die Vergabe der Badeseeanlage. Die Badeseeanlage sollte gemeinsam realisiert werden. Die Leistungen waren von den Vertragspartnern auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu erbringen. Der beklagten Partei oblag die Verpachtung und Verwertung der Anlage, dem Kläger die Erstellung der Planunterlagen und die Durchführung der Vermessungsarbeiten sowie die Oberleitung, der Firma Josef C*** die Durchführung aller zur Herstellung der notwendigen Infrastruktur erforderlichen Arbeiten. Die Firma Josef C*** sollte dem Kläger für die Planung und die Bauleitung nach Eingang von den "Pächtern" Beträge von je S 15.000,-- pro Grundstück bezahlen. Eine Vereinbarung für den Fall, daß das Projekt nicht realisiert werden könnte, wurde nicht getroffen. In der Folge kam es zu Differenzen des Klägers mit der Firma Josef C***. Mit Schreiben vom 10. Juli 1980 erklärte der Kläger sein Einverständnis, aus dem Projekt gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung bzw. einer Abstandszahlung von S 500.000,-- für alle von ihm bisher geleisteten Arbeiten auszuscheiden. Die beklagte Partei antwortete vorerst mit Schreiben vom 31.Juli 1980, sie sei grundsätzlich im Sinne der Vereinbarung vom 17.März 1980 an der Mitarbeit des Klägers interessiert, die Vereinbarung vom 17.März 1980 habe keinen bloß provisorischen Charakter und könne nur im Einvernehmen mit allen Parteien ergänzt oder geändert werden. Mit Schreiben vom 25. August 1980 teilte sie dem Kläger aber mit, daß sie sich genötigt sehe, einer weiteren Verschleppung der Durchführung des Projektes dadurch zu begegnen, daß sie die Mitarbeit des Klägers als nicht mehr tragbar und damit als hinfällig betrachte; sie werde sich einen neuen Vertragspartner suchen.

Die beklagte Partei gab am 13.Juli 1981 Prof.Dipl.Ing.Dr.Georg K*** und Dipl.Ing.Roman F*** gegenüber die Erklärung ab, daß der Bevollmächtigungsvertrag mit Manfred und Ingeborg K*** vom 15. Oktober 1979 aufgelöst sei; die beklagte Partei versprach, alle vorhandenen Unterlagen an Prof.Dipl.Ing.Dr.Georg K*** und Dipl.Ing.Roman F*** zur Weiterverwendung zu übergeben. Prof.Dipl.Ing.Georg K*** und Dipl.Ing.Roman F***

verpflichteten sich, der beklagten Partei für deren Verzicht auf ihre Rechte aus den mit den Eheleuten Manfred und Ingeborg K*** geschlossenen Bevollmächtigungsvertrag sowie für die Abgeltung der von Richard S*** im Zusammenhang mit dem Badeteichprojekt getätigten Aufwendungen den Betrag von S 450.000,-- in zwei Teilbeträgen zu leisten.

Der Kläger hatte zur Realisierung des Badeseeprojektes eine Reihe von Leistungen wie Schriftverkehr mit Behörden, Teilnahme an den Verhandlungen, Erstellung von Skizzen, Baubeschreibungen, Durchführung von Probebohrungen und Vermessungsarbeiten erbracht. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Projektes durch Prof.Dipl.Ing.Dr.Georg K*** und Dipl.Ing.Roman F*** war das Projekt schon weitgehend gediehen. Der Leistungsanteil an den bis dahin geleisteten Arbeiten betrug für die Firma Josef C*** 1 %, die beiden Eigentümer 34,75 %, den Kläger 59,75 % und die beklagte Partei 4,5 %. Berücksichtigte man nur das Verhältnis der Streitteile, beträgt der Anteil des Klägers rund 90 % gegen 10 % der beklagten Partei.

Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 200.000,-- samt Anhang. Für den Kläger habe spätestens seit Abschluß des Vertrages vom 17.März 1980 eine konkrete Gewinnmöglichkeit bestanden. Die beklagte Partei sei ihm daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens von S 15.000,-- pro Badegrundstück, zumindest aber, da sie die Leistungen des Klägers verkauft habe, zur Aufteilung des erzielten Erlöses unter Berücksichtigung der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beklagte Partei habe mit dem Vertrag vom 13.Juli 1981 auch Leistungen des Klägers, der sich offenbar mit der Auflösung der Vereinbarung vom 17. März 1980 abgefunden habe und seinen Leistungsanteil begehre, verkauft, ohne sich vorher mit ihm auseinanderzusetzen. Die Leistungen des Klägers hätten sich in ihrer Gewichtung wesentlich stärker ausgewirkt als die eigenen Leistungen der beklagten Partei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die Revision erklärte es für zulässig. Mit der Vereinbarung vom 17.März 1980 sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden. Der angestrebte Gesellschaftszweck sei nicht erreicht worden. Der Geschäftszweck sei aufgrund der zwischen der beklagten Partei und Prof.Dipl.Ing.Dr.Georg K*** und Dipl.Ing.Roman F*** geschlossenen Vereinbarung vom 13.Juli 1981 vereitelt worden. Die vom Kläger geleisteten Vorarbeiten stellten einen Vermögenswert dar, der von der beklagten Partei durch diese Vereinbarung realisiert (verwertet) worden sei. Die Gesellschafter hätten Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Dieses bestehe im erlösten Betrag von S 450.000,--. Der Anteil des Klägers am Auseinandersetzungsguthaben wäre höher als der von ihm begehrte Betrag. Die notwendigen Vorarbeiten für die Verwirklichung des Badeseeprojektes hätten jenen Vermögenswert herbeigeführt, der mit dem Betrag von S 450.000,-- abgegolten worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Sie bekämpft nicht die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Auseinandersetzungsanspruch des Klägers in der begehrten Höhe berechtigt wäre. Sie meint jedoch, daß gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB mehr sei als gemeinschaftlicher Zweck. Es müsse, damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege, ein gemeinschaftlicher Erwerb angestrebt werden. Gemeinschaftlicher Nutzen ist aber im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 7, 8 zu § 1175; Wahle in Klang2 V 506; Kastner, Gesellschafsrecht4 47). Die Erreichung dieses Zieles setzte zumindest lose Gemeinschaftsorganisation, die Einwirkungs- und Mitspracherechte eines jeden Partners beinhaltete, voraus (RdW 1984, 41; SZ 56/101; JBl 1982, 330 mwN). Das gemeinsame Ziel, verwertbare Grundstücke an einem Badesee zu schaffen, konnte nur im Zusammenwirken der drei Vertragspartner erreicht werden; sie verfolgten daher ein gemeinsames Interesse.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00593.87.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0010OB00593_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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