TE OGH 1987/6/25 7Ob628/87

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Kodek als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Slavica G***, Feldkirch, Reichstraße 171a, vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Antragsgegner Egon G***, Bludesch, Hauptstraße 3, vertreten durch Dr. Anna Jahn, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 23.April 1987, GZ 1a R 145/87-9, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 9.März 1987, GZ F 2/87-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.443,15 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde über Klage der Antragstellerin und Widerklage des Antragsgegners mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.5.1985, 5 Cg 1786/84-39, aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die Zustellung des Urteils an den Vertreter der Antragstellerin erfolgte am 13.6.1985. Der Berufung des Antragsgegners, der das Urteil insoweit anfocht, als es in Stattgebung des Klagebegehrens der Antragstellerin ein Verschulden des Antragsgegners aussprach, und den Antrag stellte, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren der Antragstellerin abgewiesen und in Stattgebung des Klagebegehrens des Antragsgegners das alleinige Verschulden der Antragstellerin an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen werde, gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht nicht Folge (E vom 8.11.85, 5 Cg 1786/84-44; dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt am 5.2.1986). Seitens der Antragstellerin ist das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.5.1985 unbekämpft geblieben.

Mit dem am 12.1.1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung dieses Antrages begehrt, da der Anspruch der Antragstellerin nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht worden und daher erloschen sei.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, da dieser gemäß § 95 EheG erloschen sei. Der Ausspruch über die Scheidung der Ehe mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.5.1985 sei beiderseits unangefochten geblieben und daher mit Ablauf der Berufungsfrist, die am 11.7.1985 geendet habe, in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gemäß § 95 EheG erlösche der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werde. Darunter sei die formelle Rechtskraft im Sinne des § 411 ZPO zu verstehen. Für den österreichischen Rechtsbereich gelte nicht der Grundsatz der Einheit des Eheverfahrens. Es werde durch keine positive Vorschrift die Möglichkeit ausgeschlossen, daß ein Mitverschulden erst nach erfolgter Scheidung festgestellt werde. Die Rechtskraft der Scheidung trete daher bereits mit Rechtskraft des Teilurteiles hierüber ein. Ebenso könne auch ein Scheidungsurteil nur hinsichtlich des Ausspruches über das Verschulden angefochten werden. Der Ausspruch über die Scheidung werde in diesem Fall nach Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig. Der Abänderungsantrag in der Berufung des Antragsgegners gegen das Scheidungsurteil habe sich lediglich auf den Verschuldensausspruch bezogen. Im Ausspruch über die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Antragstellerin sei das Urteil unberührt geblieben. Der Ausspruch über die Scheidung der Ehe sei deshalb mit Ablauf des 11.7.1985 in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 81 EheG sei daher der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bereits erloschen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Die Vorinstanzen haben die Gründe, die zur Abweisung des Antrages führen, richtig und vollständig dargelegt. Unverständlich sind die Ausführungen der Antragstellerin, mit der Berufung des Antragsgegners gegen das Scheidungsurteil habe dieses im Zweifel als zur Gänze angefochten zu gelten. Ein Zweifel über den Umfang der Anfechtung konnte nach der Anfechtungserklärung und dem Berufungsantrag nicht entstehen. Es konnte insbesondere kein Zweifel darüber auftreten, daß der Antragsgegner ein Rechtsmittel dagegen, daß mit dem genannten Urteil seinem Begehren, die Ehe aus dem Verschulden der Antragstellerin zu scheiden, stattgegeben wurde, nicht erhebt. Die Berufung war daher unmißverständlich darauf gerichtet, daß die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Antragstellerin, nicht aber darauf, daß sie nicht geschieden wird. Die Frist des § 95 EheG beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung, auch wenn über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (EFSlg.49.036, EFSlg.43.814, SZ 55/26 ua). Da der Ausspruch über die Scheidung der Ehe der Streitteile seit 12.7.1985 rechtskräftig ist, erfolgte der am 12.1.1987 gestellte Antrag auf Teilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Ablauf der im § 95 EheG genannten Jahresfrist, so daß der Aufteilungsanspruch erloschen ist.

Dem Revisionsrekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E11445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00628.87.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19870625_OGH0002_0070OB00628_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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