Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. März 1972 geborenen minderjährigen Mirko R***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Jefto M***, Ul Brace Marinkovic 17, 76300 Bijeljina, Jugoslawien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1985, GZ 43 R 753/85-56, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.Jänner 1984, GZ 7 P 91/83-40, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 26.1.1984, 7 P 91/83-40, hat das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von bisher S 800,-- (P 275/75-14 des Bezirksgerichtes Leibnitz) ab 25.5.1983 auf nunmehr S 1.400,-- erhöht und hiezu in der Begründung angeführt, daß sich der Vater trotz Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltserhöhungsbegehren und Belehrung im Sinne des § 185 Abs. 3 AußStrG nicht geäußert habe, sodaß in Stattgebung des Antrages auf Grund der unwidersprochen gebliebenen Angaben des besonderen Sachwalters des Minderjährigen die Erhöhung vorzunehmen gewesen sei.
Den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen, als "Klagebeantwortung" bezeichneten Rekurs hat das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß sei dem Vater am Donnerstag, dem 28.2.1985 eigenhändig zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs. 1 AußStrG habe demnach am Donnerstag, dem 14.3.1985, geendet. Der Rekurs sei jedoch erst am 25.3.1985, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben worden und erweise sich daher als verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 AußStrG sei nicht möglich, weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für Dritte, hier für den Minderjährigen, der bereits den Anspruch auf erhöhte Unterhaltsleistung erworben habe, abändern lasse.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der als "Revision" bezeichnete Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß und auch den Beschluß des Erstgerichtes ON 40 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vater wie er in seinem Rechtsmittel auch selbst anführt, unter Anschluß einer serbokroatischen Übersetzung am Dienstag, dem 16.9.1986, im Rechtshilfeweg zugestellt (AS 153). Die 14-tägige Rekursfrist (§ 14 Abs. 1 AußStrG) endete daher am Dienstag, dem 30.9.1986. Der am 1.10.1986 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet und mußte zurückgewiesen werden.
Da das unterhaltsberechtigte Kind aus dem erstgerichtlichen Beschluß bereits Rechte erworben hat, die auch durch eine Abänderung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses beeinträchtigt würden, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbingen gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG nicht Rücksicht genommen werden (EFSlg. 47.118 ua.).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E11480European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00602.87.0625.000Dokumentnummer
JJT_19870625_OGH0002_0080OB00602_8700000_000