Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard E*** und Franz K*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.März 1987, GZ 21 Vr 940/86-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Franz K*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard E*** und Franz K*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig gesprochen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen fuhren die beiden Angeklagten am 2.August 1985 in Gries im Pinzgau mit dem PKW des Erstangeklagten, der von diesem gelenkt wurde, auf einen Parkplatz im Gebiet des Grieser Grabens. Kurze Zeit danach fuhr E*** mit seinem PKW zurück und hielt in einer Entfernung von ca. 30 m vor dem abgestellten PKW des belgischen Staatsangehörigen Andre Francois P***. E*** stieg aus, öffnete den Kofferraum und nahm einen Gegenstand (vermutlich einen Hammer) heraus, ging zu dem abgestellten PKW des belgischen Staatsbürgers und schlug die Scheibe des rechten Seitenfensters des PKWs ein, um ihn nach Diebsgut zu durchsuchen, während K*** als Aufpasser bei diesem Einbruchsdiebstahl im PKW sitzen blieb. E*** kehrte dann ohne Beute zum PKW zurück und beide verließen den Tatort.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten Franz K*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten. Hinsichtlich Eduard E*** ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Zweitangeklagte rügt, daß das Gericht teilweise die Begründung der Anklage übernahm, andrerseits aber wieder von der Anklage abweicht, wird mit diesem Vorbringen kein Begründungsmangel dargelegt, denn das Gericht ist an die Anklagebegründung nicht gebunden. Die, keine entscheidungswesentlichen Punkte betreffende Urteilsannahme, daß E*** den PKW lenkte, gründet sich auf die übereinstimmende Aussage beider Angeklagten, die geschätzte Entfernung vom PKW des E*** zu dem des Andre Francois P*** auf die eigene Verantwortung des Angeklagten K*** (S 76, 77 dA). Worin ein Begründungsmangel gelegen sein soll, wenn das Erstgericht, gestützt auf die Verantwortung des Erstangeklagten (S 74), ausführt, daß E*** vor dem Einbruchsversuch mit dem PKW in Richtung Tatort gefahren ist, läßt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Ob das mehrfache Hinschlagen auf eine PKW-Seitenscheibe, das schließlich zum Einschlagen der Scheibe führte, ein solches Geräusch entwickelt, daß es auf eine Entfernung von etwa 30 m in einem stehenden PKW gehört werden muß, betrifft ebenfalls keine entscheidungswesentliche Tatsache, denn der Zweitangeklagte hat selbst zugegeben, daß er bemerkt hat, daß der Erstangeklagte die Scheibe des PKWs einschlug (S 77).
Die Beschwerdeausführung, die Verantwortung des Erstangeklagten, es habe keine Absprache gegeben, sei unberücksichtigt geblieben, übersieht, daß das Erstgericht gar nicht von einer vorherigen ausdrücklichen Verabredung der beiden Angeklagten zur Verübung des Einbruchsdiebstahls ausgeht (S 94, 96). Der Einwand schließlich, daß es an einer logischen Begründung für ein Zusammenwirken (der beiden Angeklagten) fehle, ist mangels Substantiierung für eine sachliche Erörterung nicht geeignet. Im übrigen hat das Erstgericht die Urteilsannahme, daß die beiden Angeklagten bei dem versuchten Einbruchsdiebstahl mit verteilten Rollen zusammenwirkten, unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens, der näheren Umstände bei der Begehung der Tat, des Leugnens des Zweitangeklagten in der Voruntersuchung - der sogar abstritt zur fraglichen Zeit am Tatort anwesend gewesen zu sein - im Zusammenhalt mit seinem Vorleben, in freier Beweiswürdigung festgestellt und mängelfrei begründet.
Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Beschwerdeführer geltend, daß eine Verabredung zur Tat nicht festgestellt worden sei.
Abgesehen davon, daß beim Gesellschaftsdiebstahl (§ 127 Abs 2 Z 1 StGB) eine Verabredung nicht erforderlich ist (Leukauf-Steininger Kommentar2 § 27 RN 74 f), übergeht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht - wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - vom Gegenteil, daß also keine Verabredung erfolgte, ausgegangen ist.
Von der Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer im Einverständnis mit dem Erstangeklagten als Aufpasser bei dem Einbruchsdiebstahl mitwirkte (S 94 und 96), geht aber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge nicht aus. Auch die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. In analoger Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Franz K*** dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E11285European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00075.87.0625.000Dokumentnummer
JJT_19870625_OGH0002_0120OS00075_8700000_000