Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anton P***, geboren am 22.März 1981 und Manfred P***, geboren am 4.Oktober 1982, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut P***, Kriminalbeamter, Wien 13., Amalienstraße 75/2/2/18, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 19.März 1987, GZ 15 R 1/87-52, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Pflegschaftsgerichtes vom 4. Dezember 1986, GZ 26 P 141/85-45, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 12.4.1983 gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vom gleichen Tage stehen die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der Mutter Christa K*** allein zu. Mit Beschluß vom 19.11.1985 ordnete das Erstgericht auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 19.Bezirk die gerichtliche Erziehungshilfe für die Minderjährigen durch Unterbringung in einem Heim ab 1.7.1985 im wesentlichen mit der Begründung an, daß die Mutter seit ihrer Scheidung mehrmals Beziehungen zu Männern eingegangen sei und sich der häufige Wechsel der männlichen Bezugsperson ungünstig auf die Kinder auswirke.
Der Vater beantragte, die gerichtliche Erziehungshilfe aufzuheben und ihm die Pflege und Erziehung und überhaupt die elterlichen Rechte zu übertragen (ON 22, ON 23 d.A. 1 P 124/83 des Bezirksgerichtes Döbling). Die Mutter stellte den Antrag, ihr die Kinder wieder in Pflege zu übergeben (ON 21). Das Bezirksjugendamt für den 19.Bezirk stellte einen gleichlautenden Antrag unter Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erziehungshilfe (ON 23, AS 99). Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang die Pflege und Erziehung der Kinder wieder der Mutter zu, verfügte jedoch die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erziehungshilfe durch Erziehungsberatung und Erziehungskontrolle und trug der Mutter auf, für einen regelmäßigen Kindergartenbesuch der Minderjährigen zu sorgen. Den Vater verwies es mit seinen Anträgen auf diese Entscheidung (ON 45).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben sich die häuslichen Verhältnisse bei der Mutter wesentlich geändert. Die Ehe der Mutter mit Hans Günter K*** hat sich als Fehlschlag erwiesen. Hans Günter K*** ist in die BRD zurückgekehrt, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Eine Familientherapie mit der Mutter und der mütterlichen Großmutter hatte Erfolg, die Beziehungen der beiden haben sich wesentlich gebessert. Auch in der körperlichen Pflege und im Verhalten der Minderjährigen ist eine wesentliche Besserung eingetreten, seit sie aus dem Heim zur Mutter entlassen wurden. Die Kinder sind ruhig, ausgeglichen und interessiert. Es handelt sich bei ihnen jedoch um physisch und psychisch retardierte und nervöse Kinder, ein neuerlicher Wechsel der Bezugsperson und des Aufenthaltsortes würde für sie eine schwere Belastung darstellen. Gegen die Erziehungstüchtigkeit des Vaters bestehen keine Bedenken. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei ein Wechsel in den Erziehungsverhältnissen nur aus besonders wichtigen Gründen zulässig. Ein neuerlicher Wechsel liege wegen der damit verbundenen Belastung der Kinder nicht in deren Interesse. Die Ungewißheit darüber, ob die Besserung der Mutter anhalten werde, rechtfertige eine weitere Kontrolle durch die angeordneten Maßnahmen. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihm die Pflege und Erziehung zu übertragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 16 AußStrG ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Diese Bestimmung schließt die Geltendmachung von anderen Beschwerdegründen aus. Soweit sich der Rechtsmittelwerber gegen die Beweiswürdigung und gegen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wendet, ist ihm daher entgegenzuhalten, daß die Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht möglich ist (EFSlg.49.922, 49.923 ua). Die Rekursausführungen über die Verhältnisse bei der Mutter und über deren Tätigkeiten fallen ebenso in die unzulässige Beweis- und Tatsachenrüge, wie die Ausführungen gegen das Sachverständigengutachten, zumal in den Darlegungen des Sachverständigen kein Verstoß gegen Denkgesetze zu erblicken ist und auch nicht ersichtlich ist, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff bei seinem Gutachten außer acht gelassen hätte (vgl. EFSlg.47.207).
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.44.642; SZ 44/180 ua). Die Fragen, welchem Elternteil der getrennt lebenden Eltern die elterlichen Rechte zustehen und unter welchen Voraussetzungen eine einmal getroffene Regelung abzuändern ist, sind im Gesetz nicht in der obgenannten Weise geregelt (EFSlg.47.228, 47.231). Bei der Entscheidung über diese Fragen handelt es sich um eine je nach den Umständen des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, deren oberstes Prinzip jedoch das Kindeswohl ist. Eine Außerachtlassung des Grundprinzipes des Kindeswohles kann daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (EFSlg.47.225, 44.648). Eine Außerachtlassung des Kindeswohles liegt unter anderem auch vor, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf Seiten eines Elternteiles geprüft wurden (1 Ob 516/84). Daß die Erziehungsverhältnisse beim Vater ungeprüft blieben, trifft jedoch nicht zu. Es liegt, wie der Rechtsmittelwerber selbst zutreffend hervorhebt, ein positiver Bericht des Bezirksjugendamtes für den
13. Bezirk vor (AS 69). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestehen gegen die Erziehungstüchtigkeit des Vaters und die Unterbringung der Kinder bei ihm auch keine Bedenken. Wenn die Vorinstanzen aber dessenungeachtet den Anträgen des Vaters nicht stattgaben, weil nach der - auch für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen - Sachverhaltsgrundlage jeder weitere Milieu- und Beziehungswechsel eine weitere Belastung der Kinder darstellen und deren weiterer Entwurzelung fördern würde (AS 231), wurde dem Grundprinzip des Kindeswohles Rechnung getragen, sodaß in diesen Entscheidungen eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden kann. Für eine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E11435European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00590.87.0625.000Dokumentnummer
JJT_19870625_OGH0002_0070OB00590_8700000_000