Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichthofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bertram H*** wegen des Vergehens nach § 16 SuchtgiftG a.F. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. November 1986, GZ. 9 E Vr 2073/86-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6.November 1986, GZ. 9 E Vr 2073/86-5, verletzt § 20 Abs. 2 SuchtgiftG. Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuld- und Strafausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben und nach §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Das Strafverfahren gegen Bertram H*** wegen Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG wird gemäß § 20 Abs. 2 SuchtgiftG eingestellt.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legte am 11.Februar 1985 gemäß § 17 Abs. 1 SuchtgiftG a.F. die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten gegen den am 26.März 1959 geborenen Bertram H*** wegen Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG a.F., weil er im Juni 1984 gemeinsam mit anderen Cannabiskraut geraucht hatte, vorläufig zurück. Am 5.August 1986 stellte dieselbe Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen Bertram H*** wegen Vergehens nach § 15 StGB, § 16 Abs. 1 SuchtgiftG n.F., weil er am 29.März 1986 an der Grenzkontrollstelle Rabenstein den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Cannabiskraut einzuführen versucht hatte.
Nach der am 6.November 1986 durchgeführten Hauptverhandlung, in welcher der öffentliche Ankläger aus dem Grund des § 20 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG (alte gleich neuer Fassung) den Strafantrag gegen Bertram H*** auf die den Gegenstand der seinerzeit vorläufig zurückgelegten Anzeige bildenden Tat ausgedehnt hatte, wurde Bertram H*** mit dem im Spruch bezeichneten Urteil nur dieser Tat, nämlich des Erwerbs und Besitzes von Cannabiskraut im Juni 1984 nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG (ohne Anführung welcher Fassung) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Von der Anklage der versuchten Einfuhr von Cannabiskraut hingegen wurde Betram H*** gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen (Protokolls- und Urteilsvermerk ON. 5 mit Berichtigungsbeschluß ON. 11).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wird nämlich ein Strafverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG eingeleitet oder fortgesetzt, weil innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtgift begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wurde, so ist nach § 20 Abs. 2 SuchtgiftG das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren einzustellen, sobald das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil Bertram H*** von der wegen der neuen Tat erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen wurde. Der somit unzulässige Schuldspruch ist nichtig nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. Er war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde zu kassieren und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO auf Beendigung des eingeleiteten Strafverfahrens zu erkennen (EvBl. 1973 Nr. 289).
Die auf den aufgehobenen Urteilsaussprüchen beruhenden Anordnungen und Verfügungen sind ipso iure hinfällig und bedürfen keiner eigenen förmlichen Aufhebung, weil eine solche auch in den Fällen der Aufhebung rechtskräftiger Verurteilungen von Mitangeklagten gemäß § 290 Abs. 1, zweiter Satz Ende, StPO unterbleibt (EvBl. 1984 Nr. 147, letzter Absatz, 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, 13 Os 180/85, 13 Os 117/86, 13 Os 63/87).
Anmerkung
E11294European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00081.87.0625.000Dokumentnummer
JJT_19870625_OGH0002_0130OS00081_8700000_000