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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T, geboren 1981, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Schmiedgasse 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. Mai 2005, Zl. Pab-4321-6/00, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer der am 2. Juli 2001 von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ausgestellte, bis 1. Juli 2011 gültige Reisepass Nr. H 0405395 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (PassG), entzogen.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Februar 2005 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Jahr 2001 bis April 2004 ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) ausmache, nämlich insgesamt 11,5 kg Marihuana mit einem Mindestgehalt von 800 Gramm reinem THC durch Verkäufe sowie durch unentgeltliche Übergabe an verschiedene Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer von August 1999 bis 18. Oktober 2004 insgesamt 3,5 bis 4 kg Haschisch und Marihuana, im Zeitraum von 1999 bis Sommer 2004 15 Stück Ecstasy-Tabletten und im Zeitraum von 2001 bis Oktober 2004 2 Gramm Kokain konsumiert.
Aus der Urteilsbegründung ergebe sich weiters, dass der Beschwerdeführer bereits am 20. August 1999 wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. rechtskräftig verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe von 2001 bis April 2004 zwischen 15 und 17 kg Marihuana erworben, zum Teil (3,5 bis 4 kg) selbst konsumiert, zum Teil verkauft (7 kg) und zum Teil unentgeltlich weitergegeben (ca. 4,5 kg). Beim Weiterverkauf habe der Beschwerdeführer einen Gewinn in der Höhe von EUR 1.000,-- bis EUR 1.500,-- pro kg erzielt. Der Reingehalt des weitergegebenen Suchtgifts von 800 Gramm THC mache das 40-fache der Grenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 SMG aus.
Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer deutlich seine mangelnde Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung im Suchtmittelbereich zu akzeptieren, zu erkennen gegeben. Dies werde dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 wegen diverser Schmuggelfahrten aus der Schweiz nach Vorarlberg verurteilt worden sei, wobei eine Menge von insgesamt über 1 kg Marihuana in Teilmengen nach Vorarlberg gebracht und an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft worden sei. Auf Grund dieser Verurteilung sei dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2000 bereits einmal der Reisepass entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich also trotz einschlägiger Verurteilung und Entziehung des Reisepasses nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.
Im Hinblick auf die hohe Rückfallsquote im Bereich der Suchtgiftdelinquenz sei die Entziehung des Reisepasses gerechtfertigt. Es sei nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei den der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten den Reisepass nicht zum Ein- oder Ausführen von Suchtgift verwendet habe. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei, insbesondere bestehe eine enge Verbindung der Vorarlberger Drogenszene mit dem Ausland. Bei den der Verurteilung im Jahr 1999 zu Grunde liegenden Taten habe der Beschwerdeführer bereits die Grenznähe zur Schweiz zum Schmuggel von Drogen genützt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, der in den letzten Jahren zur Drogenszene in Vorarlberg sowie im Jahr 1999 auch zur Schweizer Drogenszene ein intensives Naheverhältnis entwickelt habe, bei einem Rückfall auch mit dem nahen Ostschweizer Suchtgiftmilieu in Berührung komme, sei als besonders groß zu bewerten.
Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, ausschließlich "weiche Drogen" weitergegeben zu haben. Überdies wäre nicht berücksichtigt worden, dass er sich als Vater von zwei Kleinkindern von der Drogenszene distanziert und sogar seinen Wohnsitz gewechselt hätte. Weiters hätte er freiwillig bereits vor der Verurteilung eine Therapie begonnen. Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, dass der gegenständlichen Beurteilung nicht die Art der Drogen, sondern ausschließlich der THC-Gehalt zu Grunde liege. Da der insgesamt weitergegebene THC-Gehalt von mindestens 800 Gramm das 40-fache der Grenzmenge darstelle, habe der Beschwerdeführer eine große Gefährdung der Volksgesundheit zu verantworten. Das angebliche Wohlverhalten seit Oktober 2004 könne nicht positiv gewertet werden, weil es sich um einen zu kurzen Zeitraum handle. Gleiches gelte für das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer als Vater von zwei Kleinkindern von der Drogenszene distanziert hätte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder (Z. 4) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
2. Der Beschwerdeführer hat nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid von 2001 bis April 2004 nicht weniger als insgesamt 15 bis 17 kg Marihuana erworben und davon etwa 11,5 kg zum größten Teil entgeltlich weitergegeben. Diese Straftaten hat er begangen, obwohl er bereits im Jahr 1999 wegen Schmuggels von über 1 kg Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg bestraft und ihm aus diesem Grund bereits der Reisepass entzogen worden war.
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es sich bei Marihuana um eine "weiche Droge" handelt, ist - mit der belangten Behörde - auszuführen, dass die weitergegebene Suchtgiftmenge einen Reingehalt von 800 Gramm THC aufwies und somit das 40-fache der "Grenzmenge" ausmacht. Bei der Festsetzung dieser Menge ist gemäß § 28 Abs. 6 SMG u.a. auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, Bedacht zu nehmen.
In Anbetracht des Rückfalls trotz einschlägiger Verurteilung, des langen Deliktszeitraumes und der überaus großen Menge des weitergegebenen Suchtgifts kann der Meinung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr der Begehung weiterer - auch die Aus- oder Einfuhr umfassender - Suchtgiftdelikte besteht, zumal gerade bei dieser Form der Kriminalität die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0266).
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die negative Verhaltensprognose der belangten Behörde und führt dazu ins Treffen, dass er bereits im Oktober 2004, also noch vor Einleitung des Strafverfahrens, den Entschluss gefasst habe, sich von der Drogenszene zurückzuziehen. Aus diesem Grund habe er sogar seinen Wohnsitz nach Rankweil verlegt, wo er jetzt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kleinkindern lebe. Er habe bereits im Oktober 2004 mit einer ambulanten Therapie begonnen, welche bisher erfolgreich sei. Eine freiwillig begonnene Therapie habe eine wesentlich größere Erfolgsaussicht als eine vom Gericht angeordnete. Zwischenzeitig sei ihm am 21. März 2005 vom Strafgericht auf Grund der erfolgreichen ambulanten Therapie ein Strafaufschub gewährt worden.
3.2. Eine über einen längeren Zeitraum erfolgreiche, freiwillig und vor Einleitung eines Strafverfahrens begonnene Entwöhnungsbehandlung, die zu einem Strafaufschub geführt hat, sowie ein glaubwürdiges Bestreben, den Kontakt mit der Suchtgiftszene abzubrechen, können zwar unter Umständen dazu führen, dass die Annahme nach § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG nicht (mehr) gerechtfertigt ist, im Fall des Beschwerdeführers kann allerdings die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Annahme nach wie vor gerechtfertigt sei, nicht als unzutreffend angesehen werden. Der Beschwerdeführer ist trotz einer einschlägigen Vorstrafe und Entziehung des Reisepasses in massiver Weise rückfällig geworden. Er hat bis zum April 2004 jahrlang überaus große Suchtgiftmengen weitergegeben. Bis Oktober 2004 hat er selbst Suchtgifte konsumiert. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand der vorgebrachte Gesinnungswandel somit erst seit etwa sieben Monaten. Dieser Zeitraum ist im Hinblick auf den Rückfall und das jahrlange gravierende Fehlverhalten zu kurz, um von einer Passentziehung Abstand zu nehmen.
4. Die belangte Behörde hat somit den Passentziehungsgrund gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG zu Recht herangezogen. Im Hinblick darauf kann es dahinstehen, ob auch der Passentziehungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Abs. 1 leg. cit. gegeben ist.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180484.X00Im RIS seit
13.10.2005