TE OGH 1987/6/30 2Ob607/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Elisabeth B***, Diplomkrankenschwester, Babenbergerstraße 48, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Johann M***, Volksschuloberlehrer in Ruhe, 4342 Baumgartenberg, Steindl 4, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin sowie Revisionsrekurses und Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz als Rekursgerichtes vom 17.März 1987, GZ 2 R 91/87-90, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 31. Dezember 1986, GZ 31 F 35/85-79, bestätigt und der Rekurs und die Rekursbeantwortung des Antragsgegners zurückgewiesen wurden, sowie infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 22.Mai 1987, GZ 2 R 185/87-103, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 29.April 1987, GZ 31 F 35/85-97, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 22.Mai 1987, GZ 2 R 185/87-103, und der Revisionsrekurs des Antragsgegners, soweit er sich gegen die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin richtet, werden zurückgewiesen.

2. Dem gegen die Zurückweisung des Rekurses und der Rekursbeantwortung durch das Rekursgericht gerichteten Rekurs des Antragsgegners wird nicht Folge gegeben.

3. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß Punkt V. der Entscheidung des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:

"Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin den Betrag von S 463.000 binnen acht Wochen zu bezahlen und ihr an Kosten binnen 14 Tagen S 40.000 zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Zuerkennung eines weiteren Betrages von S 337.000 bzw. dem Antragsgegner die Zahlung des halben Verkehrswertes für die Liegenschaft EZ 341 KG Puchberg im Marchland II samt Zubehör sowie die Zahlung des halben sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens und die Hälfte der Ersparnisse aufzuerlegen, sowie das Eventualbegehren, ihr das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 341 KG Puchberg im Marchland II samt Zubehör zur Hälfte und die Hälfte des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse zu übertragen, werden abgewiesen."

4. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurses sowie die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die mit S 1.500 bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit den Punkten I. bis IV. seiner Entscheidung verschiedene Anträge des Antragsgegners teils ab und teils zurück. Mit Punkt V. wurde der Antragsgegner schuldig erkannt, der Antragstellerin einen Betrag von S 413.000 sowie an Kosten S 40.000 zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Antragstellerin wies das Erstgericht ab.

Die Antragstellerin bekämpfte diese Entscheidung insoweit, als ihr nicht insgesamt S 578.100 zugesprochen wurden.

Auch der Antragsgegner, dem die Entscheidung des Erstgerichtes am 23.Jänner 1987 zugestellt worden war, brachte ein Rechtsmittel ein, das er am 20.Februar 1987 zur Post gab. Auf Grund des ihm am 10. Februar 1987 zugestellten Rekurses der Antragstellerin gab er am 10. März 1987 eine Rekursbeantwortung zur Post.

Das Rekursgericht wies mit Punkt 1. seiner Entscheidung Rekurs und Rekursbeantwortung des Antragsgegners zurück und gab mit Punkt 2. seiner Entscheidung dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin sowie ein als Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel des Antragsgegners, der überdies in einem gesonderten Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.

Jede der Parteien beantragte, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners ab, das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs nicht Folge. Auch diesen Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfte der Antragsgegner mit Revisionsrekurs.

A) Zu den Rechtsmitteln des Antragsgegners:

1. Zum Rekurs gegen den Beschluß über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

Gemäß § 17 AußStrG finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung sind daher die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Rechtsmittel anzuwenden, weshalb auch im Verfahren außer Streitsachen ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, nicht zulässig ist (SZ 19/126; RZ 1970, 223; EFSlg. 39.839 ua). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

2. Zu dem als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel:

Nach ständiger Rechtsprechung sind an Rekurse im Verfahren außer Streitsachen keine strengen Anforderungen zu stellen (EFSlg. 47.058 uva). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner wendet sich erkennbar einerseits gegen die Zurückweisung seiner Schriftsätze als verspätet, anderseits aber dagegen, daß ihm eine Ausgleichszahlung auferlegt wurde.

Bei der Entscheidung des Rekursgerichtes über die Zurückweisung der Schriftsätze handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, für die nicht § 232 AußStrG, sondern die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit im Verfahren außer Streitsachen gelten (EFSlg. 50.124). Da es sich beim Zurückweisungsbeschluß um keine bestätigende Entscheidung handelt, ist daher ein Rekurs zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt. Die Rekursfrist beträgt nämlich ungeachtet der im § 231 Abs. 2 AußStrG vorgesehenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittels gegen Sachentscheidungen mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung für das im vierten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelte Verfahren in Eheangelegenheiten 14 Tage (3 Ob 597/86). Der vom Antragsgegner gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs war daher ebenso wie seine Rekursbeantwortung verspätet, weshalb das Rekursgericht diese Schriftsätze mit Recht zurückgewiesen hat. Soweit der Antragsgegner die Auferlegung einer Ausgleichszahlung bekämpft, war sein Rechtsmittel zurückzuweisen. Da sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstgerichtes verspätet war, ist es ihm nämlich verwehrt, die Sachentscheidung mit Revisionsrekurs zu bekämpfen.

B) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Die Antragstellerin begehrt eine Erhöhung der von den Vorinstanzen mit S 413.000 bemessenen Ausgleichszahlung um S 50.000. Das Erstgericht ermittelte den Wert des aufzuteilenden Vermögens mit S 1,156.237 und ging von einem Aufteilungsverhältnis von 60 : 40 zugunsten des Antragsgegners aus. Im Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes führte die Antragstellerin - abgesehen davon, daß sie eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 anstrebte - aus, dem Erstgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen. Dem erwiderte das Rekursgericht, das Erstgericht habe - wenn auch nicht ausdrücklich rechnerisch ausgewiesen - zutreffend die beiderseitigen Verbindlichkeiten als vermögensmindernd berücksichtigt. Zu diesen Verbindlichkeiten traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen:

Da beide Ehegatten berufstätig waren (der Antragsgegner verdiente etwa doppelt so viel wie die Antragstellerin), führte die Mutter des Antragsgegners zum größten Teil den Haushalt und betreute die beiden Kinder. Der Antragsgegner sagte seiner Mutter hiefür ein monatliches Entgelt von S 2.000 zu, welches zunächst gestundet wurde. Der Antragsgegner gab seiner Mutter, als diese in ein Altersheim zog, einen Betrag von S 172.000. Die Antragstellerin nahm während aufrechter Ehe einen Gehaltsvorschuß von S 50.000 in Anspruch, den die Ehegatten für gemeinsame Zwecke verwendeten. Die Antragstellerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs neuerlich die Ansicht, dem Erstgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, der vom Rekursgericht zu korrigieren gewesen wäre. Überdies wäre es nicht gerechtfertigt, die angebliche Zahlung des Antragsgegners an seine Mutter zu berücksichtigen.

Hiezu ist folgendes zu erwägen:

Eine mit den Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter des Mannes, die Haushaltsarbeiten verrichtet und ihre Enkelkinder betreut, wird dies im allgemeinen aus familiären Gründen ohne Entgelt tun. Wenn ihr ihr Sohn (ohne Wissen seiner Ehefrau) hiefür ein monatliches Entgelt von S 2.000 zusagt und ihr nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich Zahlung leistet, so reicht dies nicht aus, um den bezahlten Betrag als Rückzahlung gemeinsamer Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zu berücksichtigen. Derartiges käme höchstens dann in Betracht, wenn diese Ausgaben für die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung unbedingt notwendig waren. Dafür besteht jedoch kein Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hätte auch die Antragstellerin, die er nun mit den Kosten der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung belasten will, von der mit seiner Mutter getroffenen Vereinbarung in Kenntnis setzen müssen, um ihr die Möglichkeit zu geben, allenfalls selbst den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen, oder - falls sie dazu wegen ihres Berufes nicht in der Lage gewesen wäre - für eine möglicherweise billigere Hilfe durch eine andere Person zu sorgen. Die Zahlung des Antragsgegners an seine Mutter im Betrag von S 172.000 ist daher bei der Vermögensaufteilung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sodaß - gleichgültig ob dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlief oder ob es auf die Zahlung des Betrages von S 172.000 Bedacht nahm - die Ausgleichszahlung mit rund zwei Fünfteln des Vermögens im Wert von S 1,156.237 zu ermitteln ist. Der Antragstellerin steht daher der begehrte weitere Betrag von S 50.000 zu.

Gemäß § 234 AußStrG ist über den Kostenersatz nach billigem Ermessen zu entscheiden. Obwohl der Antragstellerin ein weiterer Betrag von S 50.000 zuerkannt wurde, wäre der Zuspruch eines höheren Kostenbetrages als S 40.000 für das Verfahren erster Instanz nicht berechtigt. Im Rekursverfahren obsiegte die Klägerin mit weniger als der Hälfte ihres Begehrens, es entspräche nicht der Billigkeit, ihr Kosten für dieses Rechtsmittel zuzuerkennen. Der Billigkeit entspricht es hingegen, der Antragstellerin für ihren Revisionsrekurs, mit dem sie zur Gänze durchgedrungen ist, einen Kostenbetrag von S 1.500 zuzuerkennen. Für die Beantwortung des als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels des Antragsgegners wurden ihr keine Kosten zuerkannt, zumal weil eine Rekursbeantwortung, soweit das Rechtsmittel des Antragsgegners die Formalentscheidung der Zurückweisung der Schriftsätze zum Gegenstand hat, nicht zulässig ist (EFSlg. 50.119 ua) und es nicht der Billigkeit entsprechen würde, der Antragstellerin Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung deshalb zuzuerkennen, weil der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner in seinem Rechtsmittel ohne nähere Ausführungen auch die Auferlegung einer Ausgleichszahlung bekämpft hatte.

Anmerkung

E11355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00607.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_0020OB00607_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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