TE OGH 1987/6/30 2Ob652/86

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. M***-Heizung-Gesellschaft m.b.H., 7400 Oberwart, Grazer-Straße 26, vertreten durch Dr. Johannes Waldbauer, Dr. Roland Paumgarten und Dr. Helmut Naschberger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Elmar H***, Kfz-Mechaniker, 6522 Prutz, Leitenweg 264, vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen 51.499,05 S s. A., infolge Rekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. März 1986, GZ 6 R 361/85-35, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Mai 1985, GZ 9 Cg 487/83-29, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 51.499,01 S s.A. mit der Begründung, der vom Beklagten erklärte Rücktritt von dem am 19. August 1980 zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrag über den Einbau einer Fußbodenheizung sei unwirksam. Trotz ihrer Leistungsbereitschaft habe der Beklagte die Ausführung des Auftrages verhindert. Somit stehe der klagenden Partei der Anspruch auf Ersatz der im einzelnen angeführten, bereits erbrachten Leistungen und der Lagerkosten für das angeschaffte Material sowie auf Zahlung des entgangenen angemessenen Werklohnes zu. Die Einräumung einer Zahlungsfrist von fünf Jahren werde bestritten.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe das Vertrauen in die klagende Partei verloren, nachdem sich diese weder an die von ihm mit ihrem Vertreter getroffene Preisvereinbarung hinsichtlich gekaufter Sanitärwaren noch an die für die Fußbodenheizung vereinbarten Zahlungsmodalitäten gehalten habe. Somit sei er zu Recht vom Vertrag zurückgetreten. Die klagende Partei habe überdies noch keinerlei Leistungen erbracht, die geforderten Beträge erschienen auch zu hoch.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrage auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gerechtfertigt.

Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen bestellte der Beklagte am 19. August 1980 bei einem Vertreter der klagenden Partei namens K*** mittels schriftlichen Werkauftrages die Lieferung und Montage einer Fußbodenheizung zum Preise von 133.856 S zuzüglich Mehrwertsteuer. Mündlich wurde dabei vereinbart, daß dieser Betrag binnen fünf Jahren in vier bis fünf zinsenfreien Raten abzustatten sei. Gleichzeitig mit dem vorgenannten Vertragsabschluß wurde auch die Lieferung von Sanitärwaren an den Beklagten zum Pauschalpreis von 18.000 S bis 22.000 S mündlich vereinbart. Die Lieferung sowohl dieser Sanitärwaren als auch der Fußbodenheizung sollte jeweils auf Abruf erfolgen. Der Beklagte leistete eine Anzahlung von 25.000 S. Im Sommer 1981 wurden die Sanitärwaren ausgeliefert. Der Rechnungsbetrag belief sich entgegen der Verabredung auf 45.434,07 S. Bei einer sofortigen Urgenz des Beklagten stellte sich heraus, daß der Vertreter K*** nicht mehr bei der klagenden Partei tätig war. Trotz mehrmaliger Versuche konnte der Beklagte auch deren Firmenchef nicht erreichen. Ein Angestellter der klagenden Partei teilte ihm mit, daß K*** hinsichtlich der Zahlung der Fußbodenheizung "sicher keine Ratenzahlung vereinbart" habe. Für die Sanitärwaren zahlte der Beklagte schließlich einen Betrag von 40.000 S. Die Restforderung von 5.434,07 S wurde mittels Mahnklage vom 9. Dezember 1982 erhoben und rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß eine Pauschalkostenvereinbarung erfolgt sei. Auf Grund des Verhaltens der klagenden Partei befürchtete der Beklagte auch eine vertragswidrige Erhöhung des Preises für die Fußbodenheizung. Er trat mit Schreiben vom 12. Oktober 1981 wegen Vertrauensverlustes vom Vertrag zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren von der klagenden Partei bereits Liefervorbereitungen getroffen sowie die Bestellung und Lagerung der notwendigen Materialien, die wärmetechnische Berechnung der Fußbodenheizung und die Wärmebedarfsermittlung vorgenommen worden, weiters war bereits die Erstellung einer Pauschalofferte und die Erstellung der ausführungsreifen Montagepläne erfolgt. An Vertreterprovision hatte die klagende Partei einen Betrag von 18.303,42 S bezahlt. Nicht feststellbar ist, ob die Heizungsanlage im Falle ihrer Ausführung Mängel aufgewiesen hätte.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein Vertragspartner könne wegen des bei Abwicklung eines Vertrages eingetretenen Vertrauensverlustes in sinngemäßer Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB auch von einem anderen Vertrag zurücktreten, wenn die beiden Verträge in einem engen sachlichen Zusammenhang abgeschlossen worden seien. Vorliegendenfalls stünden die beiden zwischen den Streitteilen gleichzeitig und hinsichtlich desselben Baues abgeschlossenen Verträge in einem derartigen engen sachlichen Zusammenhang. Die Vorgangsweise der klagenden Partei sei geeignet gewesen, das Vertrauen des Beklagten in sie schwer zu beeinträchtigen, zumal die Pauschalpreisvereinbarung hinsichtlich der Sanitärwaren von ihr nicht eingehalten und die Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Fußbodenheizung bestritten worden sei. Eine Erklärung eines befugten Vertreters der klagenden Partei zur Frage, ob sie gewillt erscheine, die getroffene Vereinbarung zuzuhalten, habe der Beklagte nicht erreichen können. Durch die Einbringung der gerichtlichen Mahnklage vom 9. Dezember 1982 sei das Vertrauen des Beklagten endgültig verloren gegangen. Wenngleich sich dieser gegen eine neuerliche Preisüberschreitung und Mißachtung der Ratenvereinbarung rechtlich zur Wehr hätte setzen können, erscheine seine Befürchtung, es könne ihm bei Ausführung des zweiten Werkes ähnlich ergehen wie bei der Verrechnung der Sanitärwaren, gerechtfertigt und stelle einen wichtigen Grund zur Vertragsaufhebung dar. Da der Beklagte aus den Vorbereitungsarbeiten der klagenden Partei keinen Nutzen gezogen habe, treffe ihn auch unter dem Gesichtspunkt des § 921 ABGB keine Ersatzpflicht. Das Berufungsgericht hielt die Rechtsrüge der klagenden Partei für gerechtfertigt. Die Bestimmung des § 918 ABGB gewähre ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn ein entgeltlicher Vertrag vom Vertragspartner entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt worden sei, also im Falle eines Leistungsverzuges. Die festgestellten Erklärungen eines Bediensteten der klagenden Partei, es sei nicht richtig, daß der Vertreter K*** eine Vereinbarung hinsichtlich einer zinsenlosen Ratenzahlung getroffen habe, könne diesem Tatbestand ebensowenig unterstellt werden wie die Forderung eines überhöhten Entgeltes in einem Parallelvertrag bezüglich der Lieferung von Installationsmaterial. Letzterer sei allerdings in einem so engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertrag bezüglich der Fußbodenheizung gestanden, daß er grundsätzlich so zu beurteilen sei, als wären nicht zwei verschiedene Verträge, sondern nur ein einheitlicher Vertrag über beide Vertragsgegenstände geschlossen worden. Ein Rücktrittsrecht des Beklagten hätte also zur Voraussetzung gehabt, daß die klagende Partei mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug geraten oder die Erbringung ihrer vertraglichen Leistung verweigert hätte. Dies sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht der Fall. Bei den Auffassungsunterschieden zwischen den Streitteilen sei es nicht um die Leistungen der klagenden Partei und auch nicht etwa darum gegangen, daß sie von Vorleistungen des Beklagten abhängig gemacht worden wären, sondern vielmehr nur um die Höhe des Entgeltes bzw. den Zeitpunkt der Zahlungen. In beiden Fällen sei es dem Beklagten freigestanden, sich gegenüber ihrer Forderung nach unbegründeten, nämlich überhöhten oder vorzeitigen, Zahlungen im Rechtsstreit auf Zahlung entsprechend zur Wehr zu setzen. Bezüglich des Installationsmaterials habe die beklagte Partei dies ohnehin getan. Daß der Gläubiger im Sinne des § 918 Abs 2 ABGB an den unverläßlichen Kontrahenten für die Zukunft nicht mehr gebunden sein solle, könne nur gelten, wenn der Vertrauensverlust durch einen Leistungsverzug oder eine Leistungsverweigerung des Kontrahenten im Sinne des § 918 ABGB ausgelöst worden sei. Ein Vertrauensverlust löse das Rücktrittsrecht anders als etwa bei Dauerschuldverhältnissen somit nur dann aus, wenn er mit der Verletzung von vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten einhergehe. Auch von der Verletzung solcher könne hier nicht gesprochen werden, denn das vom Beklagten zum Anlaß des Vertragsrücktrittes genommene Verhalten der klagenden Partei habe nur die Erfüllungshandlungen des Beklagten, nicht aber die vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten der klagenden Partei betroffen. Darin, daß sie einen unrichtigen Inhalt des Vertrages behauptet und ihr nicht zustehende Ansprüche erhoben habe, liege keine Verletzung einer Vertragspflicht, auf die die §§ 918 ff ABGB direkt oder indirekt Anwendung finden könnten. Schon gar nicht gelte dies für die Erhebung der vorliegenden Klage. Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei daher ein Rücktrittsrecht des Beklagten zu verneinen. Dies müßte umsomehr gelten, wenn im Sinne des Standpunktes der klagenden Partei eine Ratengewährung verneint würde. Diese Frage werde allerdings für die Festlegung der Zahlungsfrist (§ 904 ABGB) hinsichtlich des Anspruches nach § 1168 Abs 1 ABGB von Bedeutung sein. Da somit der Vertragsrücktritt des Beklagten unberechtigt erscheine, könne die Rücktrittserklärung nur als Abbestellung des Werkes gewertet werden, sodaß der klagenden Partei ein Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB verbleibe, dessen Höhe mangels entsprechender Beweisaufnahmen und Feststellungen noch nicht beurteilt werden könne. Hiezu bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die von der Beweisrüge der Berufung ins Treffen geführten Widersprüche zwischen den Bekundungen des Beklagten und seiner Ehefrau sowie den Inhalt der Allgemeinen Geschäfts-Lieferbedingungen der klagenden Partei auseinanderzusetzen bzw. zu erörtern und auch die Bestimmungen des § 10 KSchG zu berücksichtigen haben. Weiters werde zu beachten sein, daß ein Anspruch nach § 1168 ABGB an dem Tag fällig werde, an dem das Unterbleiben des Werkes endgültig feststehe, es sei denn, daß eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart worden sei. Eine allenfalls festgestellte Erstreckung der Zahlungsfrist durch Gewährung von Ratenzahlungen wäre also entsprechend zu berücksichtigen und gemäß § 904, dritter Satz, ABGB zu beurteilen.

In seinem gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs bringt der Beklagte vor, das Erstgericht habe eine Vereinbarung über eine fünfjährige Ratenzahlung festgestellt, welche Vereinbarung einen Wesensbestandteil des Vertrages dargestellt habe, sodaß die klagende Partei auch nicht bereit gewesen sei, den Vertrag auf gehörige Art und Weise zu erfüllen. Sie habe durch ihr gesamtes vertragswidriges Verhalten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, sodaß Vertrauensverlust eingetreten und dieser, wie im Falle der Entscheidung JBl 1982, 533, im Sinne des § 918 Abs 2 ABGB zu Recht geltend gemacht worden sei. Ein Vertrag dürfe gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, dessen Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar sei, ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege.

Diesen Ausführungen ist im Ergebnis Berechtigung zuzuerkennen. Die klagende Partei hat hinsichtlich des Vertrages über die Installation einer Fußbodenheizung die Einräumung einer Zahlungsfrist in Form einer ratenweisen Abstattung des Werklohnes schon anläßlich der ersten Urgenz des Beklagten in Abrede gestellt und in der Folge, insbesondere auch im vorliegenden Verfahren, ausdrücklich bestritten. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde jedoch tatsächlich zwischen dem Vertreter der klagenden Partei und der Beklagten vereinbart, daß die Abstattung des Werklohnes binnen fünf Jahren in vier bis fünf Raten zu erfolgen habe. Fest steht weiters, daß hinsichtlich des Vertrages über die Lieferung und den Einbau von Sanitärwaren zwischen den Streitteilen eine Pauschalkostenvereinbarung geschlossen worden war und die klagende Partei in Widerspruch hiezu schließlich sogar im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine über diese Pauschalkostenvereinbarung hinausgehende Entgeltforderung stellte, welcher Anspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die beiden vorgenannten Verträge sind, wovon die Vorinstanzen und auch die Parteien zutreffend ausgingen, auf Grund ihres engen sachlichen Zusammenhanges und ihres tatsächlich praktisch gleichzeitigen Abschlusses unter dem Gesichtspunkt des § 918 Abs 2 ABGB als Einheit aufzufassen (JBl 1982, 533; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 7 vor § 918). Dadurch, daß die klagende Partei vertragswidrig ein höheres als das vereinbarte Entgelt für die Sanitärwaren forderte und durch die Führung eines diesbezüglichen Rechtsstreites die Abwicklung des Vertragsverhältnisses für den Beklagten bedeutend erschwerte, konnte dessen Vertrauen in ihre Vertragstreue als Geschäftspartnerin zweifellos erheblich erschüttert werden. Durch ihre Bestreitung einer hinsichtlich des Werklohnes für die Fußbodenheizung getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung hätte sie, falls eine solche tatsächlich vorlag, eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie zu dieser nicht mehr stehen wolle. Damit wäre sie aber hinsichtlich der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen vertragsbrüchig geworden. Die Verweigerung der Einhaltung einer wesentlichen Vertragsbestimmung, wozu eine langfristige Zahlungsstundung zweifellos zählt, vermag grundsätzlich den Rücktritt vom Vertrag im Sinne des § 918 ABGB zu rechtfertigen (EvBl 1960/223; Reischauer aaO). Ein derartiges Verhalten wird in der Regel eine schwere Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners bzw. dessen geschäftliche Korrektheit (vgl. EvBl 1961/294) nach sich ziehen, welche eine weitere Bindung an den vertragsbrüchigen Partner unzumutbar erscheinen läßt (vgl. JBl 1982, 533; RZ 1986/23 = SZ 57/175; Ehrenzweig, System2 II/1, 207; Bydlinski in Klang2 IV/2, 325; Reischauer aaO; 5 Ob 111/73, 3 Ob 692/82; vgl. HS 8307). Der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Lehre Gschnitzers in Klang2 IV/1, 473, wonach keine Vertragspflichtenverletzung vorliege, wenn der Schuldner seine Vertragspflichten bestreite oder einen unrichtigen Vertragsinhalt behaupte und demnach eine Anwendung des § 918 ABGB ausgeschlossen sei, kann somit jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht, wie das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrundelegt, ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch (vgl. Reischauer, aaO), wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht.

Vorliegendenfalls ist es demgemäß entscheidungserheblich, ob die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über eine langfristige ratenweise Abstattung des Werklohnes für die einzubauende Fußbodenheizung tatsächlich geschlossen wurde. Das Erstgericht hat diese Vereinbarung für erwiesen gehalten. Die betreffenden Feststellungen wurden jedoch von der klagenden Partei in der Berufung bekämpft. Da eine abschließende Erledigung der diesbezüglichen Rügen zufolge der abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht erfolgt ist, wird dieses nunmehr die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und Feststellungsgrundlage zu prüfen haben. Zu diesem Zwecke war die Rechtssache in Stattgebung des Rekurses an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E11095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00652.86.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_0020OB00652_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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