Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Vormundschaftssache für die mj. Julia Maria P***, geb. 2. April 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Attila T***-S***, Kaufmann, Graz, Billrothgasse 6, auch Graz, Stubenberggasse 7, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 8. April 1987, GZ 2 R 130/87-51, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 5. März 1987, GZ 13 P 225/85-48, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters wurde ein Sachverständiger bestellt. Der Vater lehnte den Sachverständigen mit der Begründung ab, dieser habe seinerzeit den Betrieb seines Vaters geprüft und diesem große Schwierigkeiten bereitet. Nach Anhörung des Sachverständigen wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag ab und forderte den Vater auf, dem Sachverständigen binnen einem Monat die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, widrigens über ihn eine Ordnungsstrafe von 1.000 S verhängt würde. Das Gericht zweiter Instanz wies einen vom Vater gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, gemäß § 366 Abs. 1 ZPO finde gegen den Beschluß auf Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel statt und die an den Vater gerichtete Aufforderung nebst Androhung einer Ordnungsstrafe sei als prozeßleitende Verfügung unanfechtbar. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 366 Abs. 1 ZPO steht gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, kein abgesondertes Rechtsmittel zu. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist auch im Außerstreitverfahren anzuwenden (SZ 38/89 = JBl. 1966, 45; RZ 1967, 15). Der Vater kann also seine Beschwerde gegen den Beschluß des Erstgerichtes erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO).
Zum Beschluß auf Androhung einer Ordnungsstrafe führt der Vater aus, daß sich eine Bemerkung dazu deshalb erübrige, weil er ohnedies selbst an einem Sachverständigen interessiert sei; nur gegen die Person des Sachverständigen erhebe er Einspruch. Es fehlt hier also schon an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers (EFSlg. 44.470, 44.475, 47.026). Im übrigen ist die Ansicht der zweiten Instanz zutreffend, daß die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe im Zusammenhang mit der aufgetragenen Vorlage von Beweismitteln unanfechtbar ist (SZ 25/108).
Anmerkung
E11109European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00531.87.0701.000Dokumentnummer
JJT_19870701_OGH0002_0030OB00531_8700000_000