Kopf
An das Landesgericht für Strafsachen
WIEN.
Spruch
Die dg.Akten 9 c Vr 8166/86 - SHv 8908/86 werden im Hinblick
Text
darauf, daß dem Angeklagten die (nach § 296 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zu dem für den 23.Juni 1987 angeordnet gewesenen Gerichtstag über seine (noch unerledigte) Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte (§ 422 Abs. 1 StPO), zur weiteren Veranlassung zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gegebenenfalls werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem (im Hinblick auf das künftige Fehlen der Voraussetzungen nach § 296 Abs. 3 StPO) zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein. Bemerkt wird, daß die Entscheidung vom 26.Mai 1987, GZ 15 Os 71/87-6 über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Parteien noch nicht zugestellt worden ist.
Anmerkung
E17856European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00071.87.0701.000Dokumentnummer
JJT_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_000