TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2005/21/0321

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der M, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Juli 2005, Zl. Fr 870/2004, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 2. August 2004 in das Bundesgebiet eingereist sei. Als Staatsangehörige von Kroatien hätte sie sich sichtvermerksfrei bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten dürfen. Im Fall der Absicht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet aufzuhalten bzw. hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerks oder einer "Aufenthaltsbewilligung" erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin halte sich unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil sie über keinerlei "Aufenthaltsbewilligung" nach dem Fremdengesetz verfüge. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, sei mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in die familiären Beziehungen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG verbunden. Dieser sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass er der Erlassung einer Ausweisung entgegenstünde. Wegen der Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses sei die Ausweisung dringend geboten. Angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an einer wirksamen Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der illegalen Zuwanderung Fremder sowie zur möglichen Hintanhaltung der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Gemeinwohl habe das der Behörde in § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgeübt werden können. Auf ein weiteres, zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes Verhalten des Fremden komme es nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen. Wegen des Fehlens einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich durfte die belangte Behörde somit - vorbehaltlich des § 37 Abs. 1 FrG - eine auf § 33 Abs. 1 FrG gestützte Ausweisung verfügen.

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Demnach muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Maßnahme darstellen, die u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist. Zutreffend wies die belangte Behörde auf den hohen Stellenwert hin, der aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/21/0015).

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihr Ehemann um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe, die Kinder im Bundesgebiet die Schule besuchten und die Familie vom Ehemann der Beschwerdeführerin, der schon seit 14 Jahren im Bundesgebiet lebe und arbeite, unterstützt werde. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkennen zu lassen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Inland ist nämlich ungeachtet dieser Umstände noch zu kurz, dass er das genannte maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung in den Hintergrund treten lassen könnte. Maßgebliche Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass sich auch die Kinder der Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und gegen sie die Ausweisung rechtskräftig verfügt worden ist. Es sprechen somit keine Umstände ausschlaggebend gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei. Es wurden auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.

Letztlich versagt auch die Mängelrüge, mit der der belangten Behörde ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen wird. Die Beschwerde unterlässt es darzulegen, an Hand welcher Ermittlungsschritte die belangte Behörde zu weiteren zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Feststellungen hätte gelangen können. Wie aus der wiedergegebenen Bescheidbegründung hervorgeht, kann der belangten Behörde auch nicht eine Verletzung ihrer Begründungspflicht nach den §§ 58 und 60 AVG vorgeworfen werden. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, das Berufungsverfahren - wie die Beschwerdeführerin meint - auszusetzen und den Akt "gemäß § 10 Abs. 4 FrG dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen".

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210321.X00

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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