Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Egon Franz H*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 31.März 1987, GZ. 3 b Vr 476/87-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Lagerarbeiter Egon Franz H*** ist des Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt worden, weil er Anfang Mai 1986 in Wien Helmut W*** durch einen Stoß gegen einen Türstock am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat (Rißquetschwunde an der Scheitelgegend sowie eine Schädelprellung).
In der gegen diesen Schuldspruch ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird vorgebracht, daß dessen Verteidiger in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefragt worden sei, ob er auf die Beischaffung der schriftlichen Polizeiaussage der Zeugin B*** wert lege, was der Verteidiger bejaht habe, "sodaß dies einem Beweisantrag gleich zu gelten hat" (siehe ON. 30, S. 131, ON. 31 S. 140, 156 oben).
Rechtliche Beurteilung
Dem solcherart der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO fehlt damit schon nach dem Beschwerdevorbringen - abgesehen von einer mangelnden aktenmäßigen Deckung im Hauptverhandlungsprotokoll - die prozessuale Voraussetzung für dessen Geltendmachung, nämlich die Antragstellung in der Hauptverhandlung, weil die behauptete Erklärung auch nach ihrem Sinngehalt einer solchen Antragstellung nicht gleichkommt. Daß das reklamierte Polizeiprotokoll als Beweisquelle nicht zur Verfügung stand, kann bei fehlender diesbezüglicher Antragstellung auch nicht (wie geschehen) als Begründungsmangel gemäß § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO geltend gemacht werden.
Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO angeführter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E11301European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00086.87.0702.000Dokumentnummer
JJT_19870702_OGH0002_0130OS00086_8700000_000