TE OGH 1987/7/9 7Ob692/86

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AUSTRIA METALL A***, 2560 Berndorf, Leobersdorferstraße 26, vertreten durch Dr.Erich Aigner, Dr.Thomas Feichtinger und Dr.Dipl.Ing.Christoph Aigner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei A*** R*** LTD. L*** P***, Zweigniederlassung St.Johann im Pongau, 5600 St.Johann im Pongau, Hans-Kappacher-Straße 7-9, vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 429.674,54 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1986, Gz. 6 R 24/86-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6.Dezember 1985, GZ. 9 Cg 369/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.091,85 (darin enthalten S 1.288,35 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Betrages von S 429.674,54 samt 15 % Zinsen aus S 596.770,20 vom 16.März 1984 bis 11.Mai 1984, aus S 477.416,16 vom 12.Mai 1984 bis 30.August 1984 und aus S 429.674,54 seit 31.August 1984 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Sie habe im Jahre 1980 an die später in Konkurs geratene A*** Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH & Co KG Bestecke und T*** unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert. Der Masseverwalter habe ihr Aussonderungsrecht anerkannt. Die Beklagte habe in der Folge die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin im Rahmen des Konkurses erworben. Mit Kaufvertrag vom 24.Jänner/14.Februar 1984 habe die Beklagte diese Silberbestecke und Tafelgeräte um S 663.078,-- erworben. Im schriftlichen Vertrag sei zwar die Firma A*** R*** A*** LTD. (als Käuferin) genannt. Der Vertrag sei jedoch von der Beklagten mit der Stampiglie "A*** R*** LTD, A-5600 St.Johann i.P., Salzburg" durch den alleinzeichnungsberechtigten Gesellschafter Walter K*** unterfertigt worden. Die Beklagte habe die Silberbestecke und Tafelgeräte übernommen, habe sie im Besitz und benütze sie. Schließlich habe auch Rechtsanwalt Dr.Franz H*** den Vertrag unterfertigt, der die Beklagte vertrete. Die Beklagte selbst betreibe das Hotel in St.Johann i.P. Abzüglich der Anzahlung und zweier Teilzahlungen hafte der eingeklagte Betrag unberichtigt aus. Die Beklagte habe ihre Zahlungspflicht wiederholt anerkannt und Zahlungen angekündigt. Für den Fall des Verzugs seien 15 % Zinsen vereinbart worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stehe mit der Klägerin nicht in dem behaupteten Vertragsverhältnis. Vertragspartnerin der Klägerin sei die Firma A*** R*** A*** LTD, Chicago, gewesen. Im Zeitpunkt der Vertragserrichtung habe die Beklagte noch gar nicht bestanden. Die Vertragspartnerin der Klägerin, nicht aber die Beklagte, habe das Hotel erworben. Diese sei bloß die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten. Bei der Beklagten handle es sich lediglich um eine Betriebsgesellschaft.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen gerichteten Nebengebührenbegehrens statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Am 10.November 1983 wurde die Firma "A*** R*** LDT. L*** P***, eine Kommanditgesellschaft, nach dem Gesetz des Staates Iowa, USA, mit dem Sitz in Chicago gegründet. Das Landesgericht Salzburg trug deren österreichische Zweigniederlassung mit der Firma A*** R*** LTD. L*** P***, Zweigniederlassung St.Johann im Pongau am 6.März 1984 in das Handelsregister zu HRA 4038 ein. Persönlich haftende Gesellschafterin der A*** R*** LTD. L*** P*** ist

die Firma A*** R*** A*** LTD. mit dem Sitz in Chicago. Am 24.Jänner/14.Februar 1984 schlossen die Klägerin (damals noch unter der bis 12.Dezember 1984 von ihr geführten Firma V*** M*** R***-B*** AG) als Verkäuferin und die Firma

A*** R*** A*** LTD, Chicago,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Franz H***, als Käuferin, einen Kaufvertrag über die im Kur- und Sporthotel A*** in St.Johann im Pongau, welches die als Käuferin bezeichnete Firma erworben hatte, befindlichen Silberbestecke und Tafelgeräte zum Kaufpreis von S 663.078. Die Beklagte, die das Hotel betreibt, ist im Besitz der Kaufgegenstände. Mit dem Schreiben vom 15.März 1984 teilte das A*** Kur- und Sporthotel, auf dessen Briefpapier die Bezeichnungen A*** R***, LTD, Chicago und A*** R*** LTD, St.Johann im Pongau, aufscheinen, mit, daß der Hotelbetrieb den damals auf den Kaufpreis offenen Restbetrag von S 596.777,20 am selben Tag überweisen werde. Da keine Zahlung erfolgte, wendete sich der Angestellte der Klägerin Rudolf L*** an Walter K***, Eva Maria B*** und Rechtsanwalt Dr.Franz H***. Walter K*** sagte telefonisch am 9.Mai 1984 die Überweisung des Restkaufpreises bis zum 23.Mai 1984 zu. Rechtsanwalt Dr.Franz H*** erklärte am 24.Mai 1984, daß die Zahlung bis zur

25. Kalenderwoche des Jahres 1984 erfolgen werde. Mit dem Fernschreiben vom 20.Juni 1984 kündigte Rechtsanwalt Dr.Franz H*** die Zahlung bis 9.Juli 1984 an. Schließlich deklarierte sich Rechtsanwalt Dr.Franz H*** in seinem weiteren Schreiben vom 26. Juni 1984 als ausgewiesener Vertreter der Beklagten und sagte neuerlich die Zahlung bis 6.Juli 1984 zu. Bei keinem dieser Gespräche erfolgte ein Hinweis darauf, daß keine Haftung der Beklagten bestehe.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß sich die Beklagte für die Klägerin durch das Verhalten des Walter K*** und des Rechtsanwaltes Dr.Franz H*** schlüssig als Vertragspartnerin ergeben habe. Außerdem habe die A*** R*** LTD., St.Johann im Pongau (somit die Beklagte) den Kaufvertrag mitunterfertigt. Daraus, daß Rechtsanwalt Dr.Franz H*** auch die A*** R*** A*** LTD., Chicago, vertreten habe, habe sich für die Klägerin kein Widerspruch ergeben. Die Zweigniederlassung bilde mit der ausländischen Hauptniederlassung eine organisatorische Einheit. Die Geschäfte der Zweigniederlassung seien der Hauptniederlassung zuzuordnen.

Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und präzisierte die Feststellung über den Vertragsabschluß aufgrund des schriftlichen Kaufvertrages (Beilage A) dahin, daß die Firma A*** R*** A*** LTD, Chicago, als Käuferin genannt ist und, daß Rechtsanwalt Dr.Franz H*** den Vetrag unter Verwendung seiner eigenen Stampiglie als deren Vertreter unterfertigte. Unterhalb dieser Unterschrift befinde sich auch der Stampiglienaufdruck "A*** R*** LTD. A-5600 St.Johann i.P., Salzburg" und darüber die Unterschrift des Walter K***. In rechtlicher Hinsicht leitete das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt ab, daß die Beklagte zwar nicht die Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Die Unterfertigung des Vertrages durch Walter K*** unter Beisetzung der genannten Stampiglie, die auf die Beklagte verweise, sei aber nicht ohne jede Bedeutung. Aus den nachfolgenden Zusagen der Zahlung des Kaufpreises, die Walter K*** als Direktor des A*** Kur- und Sporthotels ausgesprochen habe und des Rechtsanwaltes Dr.Franz H***, der sich auf eine Bevollmächtigung der Beklagten berufen habe, ergebe sich ein kumulativer Schuldbeitritt der Beklagten zur Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises durch das als Käuferin genannte ausländische Unternehmen. Diese Auffassung werde der bestehenden Interessenlage gerecht, weil die Beklagte das Hotel, in dem die Bestecke und Tafelgeräte verwendet werden, betreibe. Die auf dem Kaufvertrag unter der Unterschrift des Walter K*** befindliche Stampiglie weise durch die Beifügung "St.Johann i.P." zweifelsfrei auf die Beklagte hin. Die Unterfertigung namens des als Käuferin genannten Unternehmens durch Walter K*** wäre nicht erforderlich gewesen, weil Rechtsanwalt Dr.Franz H*** für dieses den Kaufvertrag ohnedies unterfertigt habe. Daß die Zweigniederlassung der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht ins Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe auf die Haftung der Beklagten keinen Einfluß, weil der Hotelbetrieb ein natürliches Vollhandelsgewerbe darstelle, das von einer Kommanditgesellschaft betrieben werde, welche somit schon vor ihrer Registrierung entstanden sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltlich auch auf den der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte ist die inländische registrierte Zweigniederlassung einer ausländischen Personengesellschaft mit dem Sitz ihrer Hauptniederlassung im Ausland. Auch der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kommt im Inland keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Träger des Unternehmens der inländischen Zweigniederlassung ist vielmehr die ausländische Gesellschaft (JBl 1976, 104 m.w.N). Nach herrschender Rechtsprechung kann eine Handelsgesellschaft immer dann unter der Firma ihrer Zweigniederlassung klagen oder geklagt werden, wenn die Zweigniederlassung an dem zugrundeliegenden Geschäft in irgendeiner Weise beteiligt war (SZ 40/113; SZ 54/33; ÖBl.1985, 99). Dabei genügt es insbesonders, wenn das Geschäft über die betreffende Zweigniederlassung abgewickelt wurde (EvBl 1975/209; ÖBl.1985, 99). Beklagte ist somit die Firma A*** R*** L***

P***, Chicago, die unter der Firma ihrer inländischen Zweigniederlassung geklagt werden konnte, weil die Lieferung der streitgegenständlichen Ware in die Zweigniederlassung und die weitere Abwicklung des Kaufvertrages durch dieselbe eine ausreichende Beziehung zum Betrieb dieser Zweigniederlassung darstellen.

Ob im vorliegenden Fall aufgrund des Sitzes der im Kaufvertrag als Käuferin bezeichneten Partei ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 IPRG) vorliegt, oder ob dies wegen des inländischen Unternehmens, das der Käuferin gehört und von der Beklagten, die eine inländische Zweigniederlassung unterhält, betrieben wird, für welches der gegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde, zu verneinen ist (vgl. dazu Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 5,68), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch im Falle der Anwendbarkeit des IPRG im Abschluß eines Kaufvertrages in Österreich für einen österreichischen Betrieb eines Ausländers eine gemäß § 35 IPRG bei schuldrechtlichen Verhältnissen zulässige Wahl der Anwendung österreichischen Rechtes liegen könnte und auch gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden wäre, weil die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, als Verkäuferin die charakteristische Leistung erbracht hat.

Die Ausführungen in der Revision lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:

Das Berufungsgericht hätte der Klägerin nichts aufgrund eines Schuldbeitrittes zusprechen dürfen, weil sich die Klägerin lediglich auf den Kaufvertrag gestützt habe. Ein Schuldbeitritt liege nicht vor, weil die Beklagte mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen und dazu auch nicht den erforderlichen Abschlußwillen gehabt habe. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß in der Mitunterfertigung des Kaufvertrages die Erklärung eines Schuldbeitrittes durch die Beklagte liege, stehe zu seiner weiteren (zutreffenden) rechtlichen Beurteilung im Widerspruch, daß die Beklagte nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Schuldbeitrittes liege nicht vor. Das Berufungsgericht hätte aber auch nicht das schlüssige Zustandekommen eines Schuldbeitrittes annehmen dürfen, weil es sich bei der Firmenstampiglie auf dem Kaufvertrag ("A*** R*** LTD. A-5600 St.Johann i.P., Salzburg") nicht um eine "Abkürzung der Firma der Beklagten handle", weil das Schreiben des Dr.Franz H*** vom 26.Juni 1984 (Beilage B) nur ein allgemeines Schreiben der Zweigniederlassung der Beklagten und der Käuferin des Hotels an ihre Gläubiger gewesen sei. Dr.Franz H*** habe keinen Auftrag gehabt, Forderungen namens der Beklagten anzuerkennen. Außerdem hätte das Schreiben vom 26.Juni 1984, zumal darin der Kaufvertragspartner ausdrücklich bezeichnet gewesen sei, nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten aufgefaßt werden dürfen. Dies auch deshalb, weil die festgestellte Person der Käuferin der Annahme eines schlüssig erklärten Schuldbeitrittes durch die Beklagten entgegenstehe. Schließlich erblickt die Beklagte im Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und den Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebes einen Feststellungsmangel. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden:

Zutreffend ging das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß im Kaufvertrag als Käuferin ausdrücklich die Firma A*** R*** A*** LTD, Chicago, angeführt ist. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, daß sich ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung des Kaufpreises (mit-)verpflichtet habe.

Die Unterfertigung eines Kaufvertrages durch einen von den Vertragsparteien verschiedenen Dritten kann mehrere Gründe haben. Sie kann Ausdruck bloßer Zeugnisfunktion, aber auch der Übernahme von Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag durch den Dritten sein. Mehrere Personen können sich die Rolle einer Kaufvertragspartei dadurch aufteilen, daß einer den Anspruch auf die Ware erwirbt, der andere aber den Kaufpreis schuldet (gespaltener Vertrag: Gschnitzer in Klang2 IV/1, 50). Der Dritte kann sich auch neben dem anderen Vertragsteil zur Zahlung der Kaufpreisschuld als weiterer Vertragspartner verpflichten (Vertragsbeitritt: Ehrenzweig, Privatrecht, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 536 f.) oder der Kaufpreisschuld des Einzelschuldners noch nach dem Vertragsabschluß als weiterer Schuldner beitreten.

Der Rechtsgrund für die Unterfertigung des Vertrages durch den Dritten kann ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Bei Verkehrsgeschäften gilt nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie. Für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindruck entscheidend, den der Erklärungsempfänger von der Erklärung haben mußte (JBl 1977, 486). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (SZ 49/64). Für die Willenserklärung ist auch nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung einen solchen erschließen durfte und erschlossen hat (ZAS 1981, 184). Zur Auslegung des Vertrages sind nicht nur Rechtshandlungen und Willenserklärungen der Parteien, sondern auch alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (Gschnitzer aaO, 406).

Im vorliegenden Fall ist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht zunächst davon auszugehen, daß die Firmenstampiglie auf dem Kaufvertrag ("A*** R*** LTD. A-5600 St.Johann i.P., Salzburg") nicht mehr der Firma der Käuferin übereinstimmt, sondern sich von dieser durch die Reihung der Worte deutlich unterscheidet. Im Hinblick darauf, daß der Rechtsanwalt Dr.Franz H*** im Vertragstext ausdrücklich als Vertreter der Käuferin bezeichnet wurde und den Vertrag auch unterschrieben hat, bleibt kein Grund für die Annahme, daß der für die Beklagte vertretungsbefugte Walter K*** oberhalb des genannten Stampiglienaufdruckes nochmals für die Käuferin unterschrieben hätte. Die Ähnlichkeit des Stampiglienwortlautes mit der Reihung der Worte in der Firma der Beklagten und die Bezugnahme auf den Sitz in St.Johann im Pongau legen vielmehr den Schluß nahe, daß die Beklagte, die im Ausland bereits am 10.November 1983 gegründet worden war, den Vertrag als Dritter unterfertigte. Im Hinblick auf das dem Vertragsabschluß nachfolgende Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter, aus dem das Bewußtsein der Beklagten, zur Kaufpreiszahlung verpflichtet zu sein, hervorgeht, bestand für die Klägerin kein Anlaß daran zu zweifeln, daß die Beklagte schon mit der Unterfertigung des Vertrages zum Ausdruck brachte, gemeinsam mit der Käuferin für die Zahlung des Kaufpreises zu haften. Daß dabei nicht die Worte "Schuldbeitritt" oder "Schuldübernahme" verwendet wurden, steht der Annahme einer schlüssigen Haftungserklärung nicht entgegen, weil es wegen der Erklärung, den Kaufpreis zu zahlen, nicht zweifelhaft war, die Beklagte habe den Kaufvertrag bloß als Vertragszeuge unterfertigt, ohne Vertragspflichten übernehmen zu wollen. Aber auch der Umstand, daß die Beklagte den Kaufgegenstand in dem von ihr betriebenen Hotel verwendet, spricht für die Abgabe einer Zahlungsverpflichtungserklärung. Die von der Beklagten vermißte Annahme ihrer Verpflichtungserklärung durch die Klägerin ergibt sich schon aus dem schriftlichen Vertrag (Beilage A), den die Klägerin unterfertigte. Daß Rechtsanwalt Dr.Franz H*** in seinem Schreiben vom 26.Juni 1984 (Beilage B) die Beklagte als Eigentümerin des Hotels in St.Johann im Pongau bezeichnete, ergibt nicht den Sinn, daß nur der tatsächliche Erwerber dieses Hotels seinen Zahlungswillen zum Ausdruck bringen habe wollen. Er führte nämlich die Firma der Zweigniederlassung in seinem Schreiben ausdrücklich an. Außerdem bestand früher bekanntermaßen auch die Absicht, daß die Beklagte die Hotelliegenschaft erwerben sollte. Auf nicht erklärte Absichten bei der Verfassung eines Schreibens kommt es nicht an. Der Annahme der Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beklagte zum Ausdruck der Erklärung der Haftung für den Kaufpreis steht auch nicht - wie die Beklagte meint - entgegen, daß bloß ihre persönlich haftende Gesellschafterin als Käuferin bezeichnet wurde. Der Vertrags- und auch der Schudlbeitritt fordern immer die Existenz eines vom ursprünglichen Vertragspartner verschiedenen Dritten. Aber auch das Schreiben des A*** Kur- und Sporthotels (vom 15. März 1984, Beilage I), das die Beklagte betreibt, läßt keinen Zweifel daran offen, daß die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises als Erfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung ankündigte.

Daß die Firma der Zweigniederlassung der Beklagten erst nach dem Abschluß des Kaufvertrages in das Handelsregister eingetragen wurde, ändert an der Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis zu zahlen, nichts, weil die Hauptniederlassung der Beklagten schon damals bestand und die Gründung der Zweigniederlassung bloß eine Voraussetzung dafür schaffte, daß die Beklagte unter der Firma ihrer Zweigniederlassung geklagt werden konnte. Somit liegen auch die gerügten Feststellungsmängel nicht vor.

Da die Beklagte schlüssig die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erklärte, haben die Vorinstanzen dem darauf gerichteten Klagebegehren zutreffend stattgegeben. Zu Unrecht rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 405 ZPO. Die Klägerin berief sich im Verfahren erster Instanz auf die Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beklagte (ON 4 S.2 = AS 12). Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte habe sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und diese Verpflichtung wiederholt anerkannt und Zahlungen angekündigt, legte sie sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest, sodaß die Qualifikation der Willenserklärung der Beklagten als Vertrags- oder Schuldbeitritt der Stattgebung des auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Begehrens nicht im Wege steht. Die in der Rechtsrüge enthaltene Mängelrüge ist daher nicht berechtigt.

Aus den dargelegten Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00692.86.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19870709_OGH0002_0070OB00692_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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