TE OGH 1987/7/9 6Ob13/87

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache zu HRB 22.050a des Handelsgerichtes Wien über die Verhältnisse der "A***" Betriebsberatungs und Immobilienmakler Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien 1., Tegetthoffstraße 3/3, wegen Ablehnung der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft beantragten Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung der Firma infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. März 1987, GZ 5 R 109/86-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Juni 1986, GZ 7 HRB 22.050a-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Eine Wiener Gesellschaft m.b.H. beabsichtigte die Änderung ihres Firmenwortlautes durch Aufnahme einer Institutsbezeichnung als Standortangabe. Die zuständige Handelskammer teilte dem Vertreter der Gesellschaft mit, daß sie dem als Ortsbezeichnung vorgesehenen neuen Firmenbestandteil (wegen Täuschungsgefahr) nicht zustimmen könnte. Zwei Monate später gründeten ein Immobilienkaufmann und eine Angestellte mit dem Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1985 eine neue Gesellschaft m.b.H. Als Firma bestimmten sie die in der erwähnten Handelskammeräußerung bemängelte Wortfolge, als Unternehmensgegenstand legten sie insbesondere die Fortführung des Unternehmens der Wiener Gesellschaft fest, als Sitz der neuen Gesellschaft aber eine niederösterreichische Gemeinde. Die nach diesem Sitz zuständige Handelskammer äußerte im Firmeneintragungsverfahren keine Bedenken wegen einer Täuschungseignung der im Firmenwortlaut aufscheinenden Ortsbezeichnung. Die neue Gesellschaft wurde im Sinne einer Eintragungsverfügung vom 2. Dezember 1985 am 17. Dezember 1985 in das Handelsregister eingetragen. Bereits am 9. Jänner 1986 faßten die Gesellschafter einen Beschluß auf Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Wien und meldeten die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht verfügte die Eintragung der angemeldeten Sitzverlegung und benachrichtigte hievon auch die Handelskammer Niederösterreich, nicht aber die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.

Am 3. April 1986 langte beim Registergericht der Antrag der Handelskammer Wien auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 142 ff FGG zur Löschung der wegen Täuschungseignung bemängelten Firma ein. Das Registergericht wies diesen Antag ab.

Das Rekursgericht gab dem von der Handelskammer dagegen erhobenen Rekurs statt und ordnete die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens an.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der eingetragenen Gesellschaft als Trägerin der im Verdacht der Unzulässigkeit stehenden Firma erhobene Rekurs ist nach der gemäß § 142 Abs. 3 FGG anzuwendenden Regelung des § 141 Abs. 3 FGG unzulässig (RdW 1987, 81).

Der unzulässige Rekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E11432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00013.87.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19870709_OGH0002_0060OB00013_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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