TE OGH 1987/7/9 6Ob611/87

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard L***, katholischer Weltpriester, Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner und Dr. Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagten Parteien 1. Oberstudienrat Mag.Dr. Wilhelm E***, Gymnasialdirektor i.R., Aubrunnerweg 31, 4040 Linz, und 2. Werner B***, Lehrer i.R., Aubrunnerweg 25, 4040 Linz, beide vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert je 50.000 S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1987, GZ 6 R 162/86-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. März 1986, GZ 5 Cg 260/85-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 4.668,18 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 424,38 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist katholischer Weltpriester und leitet das Referat für Ehe- und Familienseelsorge im Pastoralamt der Diözese Linz. Seine Tätigkeit als Referatsleiter umfaßt auch die Beantwortung von Fragen der Familienplanung.

Im April 1985 richteten die beiden Beklagten an den Präfekten der Glaubenskongregation im Vatikan, Kardinal Dr. Joseph R***, ein Schreiben (Beilage 4), worin sie diesem zunächst mitteilten, daß 500 Exemplare einer mit der Lehre der Kirche in jeder Hinsicht übereinstimmenden Kleinschrift aufgrund eines Gutachtens des Klägers eingestampft werden sollten und sich die Linie des Linzer Pastoralamtes mit den vom Höchsten Lehramt vertretenen Auffassungen durchaus nicht immer zu decken scheine. Dann führten sie wörtlich aus:

"Es ist bekannt, daß Herr Dr. L***, der sich nicht gescheut hat, im Zusammenhang mit der Enzyklika Humanae Vitae das Wort "katastrophal" zu gebrauchen, vehement für die sittliche Unbedenklichkeit künstlicher Geburtenregelung eintritt. Er hält sogar die Verwendung ausgesprochener Nidationshemmer ("Pille danach") für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen darf. Er beruft sich in seiner Haltung vor allem auch auf die Erklärung der österreichischen Bischöfe zur Ehe-Enzyklika vom 1. Okt. 1968. In dieser wird nämlich darauf hingewiesen, "daß der Heilige Vater in seinem Rundschreiben nicht von schwerer Sünde spricht" (was wohl ein unzulässiges argumentum e silentio ist). Als weitere Rechtfertigung wird immer wieder angeführt, daß diese Bischofserklärung von Rom unwidersprochen geblieben sei.

Wenn nach gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen der Mensch schon nach der Befruchtung der Eizelle voll Mensch ist, die Nidationshemmer oder die Spirale aber gottgeschaffenes menschliches Leben intentional wieder zum Absterben bringen, was praktisch einer Frühabtreibung gleichkommt, dann kann es doch nicht statthaft sein, sich noch immer auf die Erklärung der österreichischen Bischöfe vom 1. Okt. 1968 zu berufen, wenn sie sagt: "Wenn sich also jemand gegen die Lehre der Enzyklika verfehlt, muß er sich nicht in jedem Fall von der Liebe Gottes getrennt fühlen und darf dann auch ohne Beichte zur heiligen Kommunion hinzutreten". Kann man denn in der vorsätzlichen und sich ständig wiederholenden Preisgabe menschlichen Lebens eine höchstens geringfügige Verfehlung erblicken?

Wer aber unter Mißachtung gesicherter humangenetischer Erkenntnisse etwa mit Karl R*** bei der Entwicklung des Embryos von qualitativ zu unterscheidenden Stufen spricht, der möge erklären, auf welche Art und Weise Gott in der Jungfrau Maria Menschengestalt angenommen hat.

Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß Herr Dr. L*** als pastoralamtlicher Familienreferent u.a. bestimmenden Einfluß auf die Gestaltung des kirchlich vorgeschriebenen Brautunterrichtes hat, und das in einer mehr als eine Million Katholiken zählenden Diözese ...."

Diesen Brief übermittelten die Beklagten in Kopie auch Leopoldine B*** in Grieskirchen, von der nicht feststeht, ob sie innerhalb der Kirche überhaupt eine Funktion ausübt. Das an sie gerichtete Schreiben ist schließlich dem Diözesanbischof Dr. Maximilian A*** zugekommen.

Der Klagevertreter forderte die Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 1985 auf, die Behauptung, der Kläger halte sogar die Verwendung ausgesprochener Nidationshemmer für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen dürfe, gegenüber Kardinal Dr. Joseph R*** zu widerrufen.

Mit Schreiben vom 7. August 1985 gaben die beiden Beklagten Kardinal Dr. Joseph R*** bekannt, sie fänden keinen Anlaß, dem Brief des Klagevertreters eine Bedeutung beizumessen. Im Schreiben der Beklagten schilderte der Zweitbeklagte sodann den Verlauf eines von ihm mit dem Kläger am 27. Dezember 1983 geführten Ferngespräches. An diesem Tage war im Fernsehen der Film "Wunder des Lebens", eine Dokumentation über die Fortpflanzung des menschlichen Lebens, gezeigt worden. Der Zweitbeklagte rief den Kläger, nachdem er sich den Film angesehen hatte, an und wies im Gespräch auf die Gefahren ovulationshemmender Mittel für die menschliche Gesundheit hin. Der Kläger erwähnte in diesem Zusammenhang "Die Pille danach" als ein Ergebnis der ständig weitergehenden Forschung auf diesem Gebiet.

Der Kläger hat jedoch die "Pille danach" nicht positiv bewertet oder gar als echten Fortschritt bezeichnet, den man wahrnehmen dürfe. Er lehnt Methoden, die schon gezeugtes menschliches Leben entweder vernichten oder am Weiterleben hindern, ab. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit führt er viele derartige Gespräche und bemüht sich dabei immer, die Grenzen zwischen Empfängnisverhütung und Methoden, die schon gezeugtes menschliches Leben vernichten oder am Weiterbestand hindern, zu ziehen.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der beiden Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung ehrenrühriger und unrichtiger Tatsachen, die seinen Kredit, Erwerb oder sein Fortkommen gefährden, insbesondere die Unterlassung von Äußerungen, er halte sogar die Verwendung ausgesprochener Nidationshemmer ("Pille danach") für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen dürfe, und zum Widerruf der vorher genannten Äußerungen gegenüber Kardinal Dr. Joseph R***. Er führte in der Klage aus, da die Beklagten eine Kopie ihres Schreibens an Leopoldine B*** übermittelt hätten, könnten sie sich auf das Recht, sich als Katholiken in Fragen der Moral an die Kurie wenden zu dürfen, nicht mehr berufen. Daß der Kläger die von den Beklagten behauptete Äußerung niemals gemacht habe, müsse den Beklagten auch bekannt sein. Ihre Behauptungen seien jedenfalls geeignet, ihm berufliche Nachteile zuzufügen.

Die Beklagten wendeten vor allem ein, nach der Vorgeschichte der Erwähnung der Pille schlechthin ebenso wie mechanischer Vorkehrungen in den Schriften und Vorträgen des Klägers und in den von ihm gebilligten moraltheologischen Lehräußerungen hätten sie annehmen müssen, daß er auch die "Pille danach" als Methode billige, die man wahrnehmen dürfe. Ein Gutachten des Klägers sei Anlaß gewesen, daß letztlich vom katholischen Verlag Veritas die auf der Linie der Enzyklika "Humanae vitae" stehende Schrift Dr. Alfred H*** "Die Selbstzerstörung Europas mit Pille, Spirale, Sterilisation und Abtreibung" eingestampft worden sei. Von Leopoldine B*** hätten die Beklagten in diesem Zusammenhang Informationen erhalten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Beklagten hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Die Weitergabe einer Kopie an Leopoldine B*** sei nicht gerechtfertigt gewesen. Leopoldine B*** habe die Kopie an den Diözesanbischof weitergereicht und es sei darüber auch in konservativen katholischen Kreisen, welchen Leopoldine B*** angehöre, gesprochen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S und, eingeschränkt auf den Widerruf, zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige. Es ergänzte nach Beweiswiederholung die erstinstanzlichen Feststellungen wie folgt:

Der Kläger hat bei dem Telefongespräch vom 27. Dezember 1983 zwar zum Ausdruck gebracht, er toleriere chemische und mechanische Verhütungsmittel, sehe aber die "Pille danach" nur als ein Forschungsergebnis an, ohne es als Mittel zu bezeichnen, dessen sich Katholiken bedienen dürften. Der Zweitbeklagte hat den Inhalt des Ferngespräches dem Erstbeklagten nicht wesentlich verändert wiedergegeben (ON 16, S 14 = AS 128). Leopoldine B*** hat die ihr von den Beklagten übermittelte Kopie des Schreibens an Kardinal Dr. Joseph R*** an den Diözesanbischof weitergereicht. Darüber wurde auch in konservativen katholischen Kreisen gesprochen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Feststellungen über den Verlauf des Telefongespräches ließen nur den Schluß auf fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu. Die vertrauliche Anzeige an den Präfekten der Glaubenskongregation als höchste kirchliche Institution für die Glaubens- und Morallehre hätte zwar nur bei bewußter Wahrheitswidrigkeit Unterlassungs- und Widerrufsansprüche gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB auslösen können, die Weitergabe einer Kopie des Briefes an Leopoldine B*** lasse die Vorgangsweise der Beklagten jedoch nicht mehr als vertraulich beurteilen, so daß schon die fahrlässige Unkenntnis ausreiche.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision unterliegt trotz des gegliederten Bewertungsausspruches keiner Beschränkung im Sinne der §§ 502 Abs. 4 Z 1, 503 Abs. 2 ZPO, weil das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen. Sie ist aber nicht berechtigt.

Erstmals in der Revision machen die Beklagten Unzulässigkeit des Rechtsweges (§§ 503 Abs. 1 Z 1, 477 Abs. 1 Z 6 ZPO) geltend: Der vom Kläger behauptete Anspruch sei eine innere Angelegenheit der katholischen Kirche, für welche der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Eine bindende Entscheidung über das behauptete Prozeßhindernis liegt nicht vor (Jud. 63 neu = SZ 28/265). Da die Vorinstanzen über diese Frage weder abgesprochen noch hiezu auch nur in den Entscheidungsgründen Stellung genommen haben, ist auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen. Es ist jedoch nicht berechtigt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist an sich unzweifelhaft eine bürgerliche Rechtssache (§ 1 JN; § 1330 Abs. 2 ABGB). Zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen sind mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung die Gerichte berufen (SZ 56/167; SZ 50/70 uva). Gemäß Art. 15 StGG ordnet und verwaltet allerdings jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. In diese darf daher weder durch Gesetz noch durch Akte der Vollziehung eingegriffen werden (VfSlg. 3.657 ua; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht5 431). In bezug auf diese inneren Angelegenheiten der Kirche ist somit auch der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Abgrenzung der inneren kirchlichen Angelegenheiten bereitet Schwierigkeiten. Nach der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 47/135 sind jene Belange "innere Angelegenheiten", die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung zum Gegenstand haben und in welchen die Kirchen und Religionsgesellschaften ohne die ihnen zugesicherte Autonomie in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und in der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze beeinträchtigt wären. Gleichzeitig wird betont, daß sich diese Belange nicht erschöpfend aufzählen lassen. Gampl (Österreichisches Staatskirchenrecht, 31 ff, 174) lehrt, innere Angelegenheit sei alles, was der Staat nicht in seine Kompetenz genommen habe (bzw. als staatsfremd gar nicht in seine Kompetenz nehmen könne) und was von der Kirche oder Religionsgesellschaft außerdem tatsächlich geordnet und verwaltet werde.

Danach kann es - trotz gewisser Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. VfSlg. 1323; Walter-Mayer aaO) - nicht zweifelhaft sein, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht den inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche zuzurechnen ist. Der Kläger stützt nämlich sein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren keineswegs etwa auf die Behauptung, eine ihm von den Beklagten vorgeworfene, von ihm zugegebene Äußerung sei mit den Grundsätzen katholischer Moraltheologie unvereinbar, so daß er das Gericht geradezu zwecks Auslegung von Fragen der katholischen Sittenlehre angerufen hätte, sondern allein darauf, daß er diese von den Beklagten verbreitete Äußerung gerade nicht gemacht habe, durch die Verbreitung dieses unwahren Vorwurfes aber sein berufliches Fortkommen gefährdet werde. Dieser Tatbestand ist Gegenstand staatlicher Rechtssetzung (§ 1330 Abs. 2 ABGB) und im Konfliktsfall den Gerichten zur Entscheidung übertragen. Von einer staatsfreien oder gar staatsfremden Materie (Gampl aaO) kann schon deshalb keine Rede sein.

Aber auch die Berufung der Beklagten auf Art. I § 2 des Konkordates 1934 ist verfehlt. Nach dieser Bestimmung anerkennt die Republik Österreich das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen, und sichert ihr zu, die Ausübung dieses Rechtes weder zu hindern noch zu erschweren. Sofern man die Entscheidungen in Streitsachen überhaupt als Anordnungen im Sinne der Konkordatsbestimmung verstehen will, nimmt die katholische Kirche nach c. 1401 CIC 1983 die ausschließliche Zuständigkeit nur in Streitigkeiten in Anspruch, die sich auf geistliche Sachen (res spirituales) und auf jene zeitlichen Sachen beziehen, die mit geistlichen Sachen verbunden sind (res spiritualibus adnexae, in der Lehre auch res temporales spirituali adnexae genannt - vgl. Schulz und May in Listl-Müller-Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 870 und 955; vgl. auch Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht, 473; Ruf, das Recht der katholischen Kirche, 375). Während die res spirituales unmittelbar den übernatürlichen Zwecken der Kirche dienen (zB die Sakramente), sind res spiritualibus adnexae solche weltliche Sachen, die mit einer geistlichen Sache in notwendigem oder zufälligem Zusammenhang stehen und als solche den Zwecken der Kirche dienen (zB das Benefizium oder ein benedizierter Friedhof - vgl. Schulz, aaO, 870), somit irdische Güter, die ohne das geistliche Gut keine Daseinsberechtigung haben (c. 727 § 1 CIC 1917). Ein auf nach staatlichem Recht deliktisches Verhalten gestütztes Unterlassungs- und Widerrufsbegehren bezieht sich nicht auf die im

c. 1401 CIC 1983 genannten Angelegenheiten. Der eingeklagte Anspruch ist nicht bloß Gegenstand staatlicher Regelung, sondern gehört auch nicht zu jenen Streitsachen, für welche die katholische Kirche ihre ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. auch May, aaO, 955). Daher ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen. Die Beklagten behaupten ferner die Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles aus dem Grunde der §§ 503 Abs. 1 Z 1, 477 Abs. 1 Z 9 ZPO, die nur dann anzunehmen ist, wenn entweder der Urteilsspruch mit sich selbst im Widerspruch steht oder die Fassung des Urteiles derart mangelhaft ist, daß es nicht mit Sicherheit überprüft werden kann (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1760). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückzuweisen.

Die von den Beklagten behaupteten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Mit der Rechtsrüge führen die Beklagten, soweit sie überhaupt von den vorinstanzlichen Feststellungen ausgehen und nicht unzulässigerweise die Beweiswürdigung bekämpfen, folgende Argumente gegen die Sachbeurteilung durch die Vorinstanzen ins Treffen: Den Beklagten sei nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen; die Mitteilung sei nicht öffentlich vorgebracht worden; der Widerruf gegenüber Kardinal Dr. Joseph R*** sei weder zu Recht angeordnet worden, weil die Mitteilung diesem gegenüber vertraulich gewesen sei, noch auch erforderlich, weil der Kläger berufliche Nachteile nicht zu gewärtigen habe. Keines dieser Argumente erweist sich jedoch als stichhältig. Zweck der Bestimmung des § 1330 Abs. 2 ABGB ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren. Das Begehren auf Widerruf, dessen Veröffentlichung und auf Ersatz des Vermögensschadens hat zur Voraussetzung, daß der Schädiger die Unwahrheit seiner Behauptung kannte oder doch zumindest kennen mußte (§ 1330 Abs. 2 erster und zweiter Satz ABGB), wogegen der Anspruch auf Unterlassung weiterer Verbreitung verschuldensunabhängig ist (SZ 56/124; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1330). Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er hingegen nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte; in diesem Fall ist Vorsatz des Mitteilenden Anspruchsvoraussetzung - und zwar auch für das Unterlassungsbegehren (SZ 56/124). Nicht öffentlich ist eine Mitteilung, wenn sie nach den konkreten Umständen - selbst bei Zugänglichkeit für mehrere Personen (ZAS 1980, 16 ua) - als vertraulich anzusehen ist oder gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht wurde (SZ 27/298, SZ 23/4; Koziol, Haftpflichtrecht2, II, 177; Reischauer, aaO, Rz 26). Berechtigt ist das Interesse an der vertraulichen Mitteilung, wenn diese für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht (Koziol, aaO; vgl. auch die bei Reischauer, aaO, Rz 25 angeführte Rechtsprechung).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen richteten die Beklagten ein Schreiben an Kardinal Dr. Joseph R***, den Präfekten der Glaubenskongregation als der höchsten kirchlichen Instanz für die Glaubens- und Sittenlehre, die gleichzeitig Verwaltungsbehörde und Gericht ist. In diesem Brief stellten sie die objektiv unrichtige Behauptung auf, der Kläger halte sogar ausgesprochene Nidationshemmer ("Die Pille danach") für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen dürfe. Da eine solche Ansicht mit der kirchlichen Lehre im Widerspruch steht, kann der Glaubenskongregation an der ihr von den Beklagten zugegangenen Mitteilung ohne Zweifel ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden. Dagegen kann den Beklagten dieser im § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB vorgesehene Rechtfertigungsgrund (vgl. Reischauer, aaO, Rz 24) in bezug auf die Übermittlung der Gleichschrift des Briefes an Leopoldine B*** nicht zugebilligt werden. Dieser kam keine Behördenfunktion zu. Wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, liegt vielmehr im Hinblick auf ihre aktive Teilnahme am religiösen Leben innerhalb der Diözese Linz eine Tätigkeit als Informationsträgerin nahe. Tatsächlich steht auch fest, daß Leopoldine B*** die Kopie des Briefes nicht nur an den Diözesanbischof weiterreichte, sondern daß in konservativen katholischen Kreisen über das Schreiben auch Erörterungen stattgefunden haben. Mit dieser Entwicklung mußten die Beklagten bei der Übermittlung der Kopie an Leopoldine B*** jedenfalls rechnen. Daß damit gleichfalls Gefahren für das berufliche Fortkommen des Klägers verbunden sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Beklagten hätten im übrigen, um mit ihrem Schreiben eine ähnliche Wirkung wie bei Kardinal Dr. Joseph R*** auch in der Heimatdiözese zu erreichen, die Möglichkeit gehabt, sich an ihren Diözesanbischof unter Einhaltung des innerkirchlichen Instanzenzuges zu wenden. Diesem wären in seiner Funktion die Wahrung des öffentlichen Interesses und der Vertraulichkeit der Mitteilung oblegen. Bei der Übermittlung der Briefkopie an Leopoldine B*** war dagegen beides nicht gewährleistet, sondern es wurde vielmehr die Gefahr weiterer Verbreitung des diskriminierenden Vorwurfes - wie das in der Folge auch in der Tat geschehen ist - von den Beklagten in Kauf genommen, zumindest mußten sie damit jedenfalls rechnen. Wurde das Gebot der Vertraulichkeit auch nur einer Person gegenüber (vgl. SZ 50/86; SZ 25/169 ua; Koziol, aaO, 175) nicht gewahrt, weil auf sie die Voraussetzungen des § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB nicht zutreffen, so kann sich der Mitteilende auf den dort vorgesehenen Rechtfertigungsgrund nicht berufen. Kann aber die Verbreitung des unwahren Vorwurfes infolge der Übermittlung der Briefkopie an Leopoldine B*** nicht mehr als nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung beurteiln,werden, so muß dem Kläger - (auch leichte) Fahrlässigkeit der Beklagten hinsichtlich der Kenntnis von der Unwahrheit ihres Vorwurfes vorausgesetzt - die Berechtigung zugebilligt werden, nicht bloß die von keinem Verschulden abhängige Unterlassung weiterer Verbreitung, sondern auch den Widerruf gegenüber jedem Mitteilungsempfänger - somit auch Kardinal Dr. Joseph R*** gegenüber - zu begehren. Denn es liegt dann insgesamt nicht mehr jene Interessenlage vor, die den Gesetzgeber bewog, vertraulichen Mitteilungen unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Daß der Kläger den Widerruf nur gegenüber Kardinal Dr. Joseph R*** und nicht auch Leopoldine B*** gegenüber begehrte, schadet ihm deshalb nicht, weil die Einschränkung des Widerrufsbegehrens auf bestimmte Mitteilungsempfänger infolge der besonderen Interessenlage des Geschädigten im Vergleich zum Widerruf gegenüber allen Mitteilungsempfängern nicht als aliud, sondern als minus anzusehen ist. Daß aber der Kläger in erster Linie am Widerruf der falschen Behauptung seiner höchsten Glaubensinstanz gegenüber interessiert ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Den Vorinstanzen ist aber auch bei Beurteilung des Verschuldens der Beklagten kein Rechtsirrtum unterlaufen. Nach ihren Aussagen hat der Kläger ihres Wissens in keiner seiner Schriften oder Vorträge die "Pille danach" ausdrücklich erwähnt. Er hat sie lediglich in seinem Ferngespräch mit dem Zweitbeklagten als Ergebnis weitergehender Forschung bezeichnet, ohne aber dieses Forschungsergebnis etwa zu billigen oder gar anzudeuten, daß sich katholische Ehepaare bei der Familienplanung dieses Mittels bedienen dürften. Die von den Beklagten - der Zweitbeklagte hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Erstbeklagten den Gesprächsinhalt im wesentlichen unverändert weitergegeben - im Schreiben an Kardinal Dr. Joseph R*** wiedergegebene Feststellung, der Kläger halte die "Pille danach" für einen "echten Fortschritt", den man wahrnehmen dürfe, ist demnach eine Schlußfolgerung, zu welcher der Kläger weder vorher noch in seinen fernmündlichen Äußerungen an den Zweitbeklagten Anlaß gegeben hatte. Bei Anwendung der gerade bei Verbreitung von Äußerungen gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit (vgl. SZ 50/86) hätten die Beklagten eine solche - verfehlte - Schlußfolgerung nicht ziehen, jedenfalls aber das Ergebnis dieser Schlußfolgerung nicht verbreiten dürfen. Da der Widerruf gemäß § 1330 Abs. 2 erster und zweiter Satz ABGB bei jedem Grad des Verschuldens begehrt werden kann (RZ 1979/69; EvBl. 1978/99 ua; Koziol, aaO, 176 f; Reischauer, aaO, Rz 16), haben die Beklagten die von ihnen verbreitete Behauptung einer unwahren Tatsache auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Keine Frage kann es ferner sein, daß der Vorwurf, der Kläger halte die "Pille danach" für einen echten Fortschritt, der wahrgenommen werden dürfe, bei unbefangener Betrachtung schon im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Schreibens nur als Befürwortung dieses Mittels bei der Familienplanung katholischer Ehepaare verstanden werden kann. Daß der Kläger als katholischer Weltpriester in bedeutender Funktion innerhalb der Diözese durch den Vorwurf der Vertretung von Ansichten entgegen der katholischen Sittenlehre einer Gefährdung seines beruflichen Fortkommens ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. Das darf nicht zu eng verstanden werden (Koziol, aaO, 174). Gegen die Annahme der Gefährdung durch die Vorinstanzen haben die Beklagten im übrigen in der Revision keine stichhältigen Argumente vorgebracht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00611.87.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19870709_OGH0002_0060OB00611_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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