TE OGH 1987/7/14 5Ob321/87

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Veröffentlicht am 14.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler, Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***-A***-FONDS BEIM B*** FÜR ARBEIT UND

S***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei Rechtsanwalt Dr. Theodor S***, Wiesingerstraße 6, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa.G.M.P*** (AZ 6 S 84/84 des Handelsgerichtes Wien), wegen S 1,132.739,29 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1987, GZ 3 R 159/86-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.Jänner 1986, GZ 35 Cg 442/85-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit S 16.276,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Infolge Scheiterns des am 9.3.1984 eröffneten Vorverfahrens hat das Handelsgericht Wien am 25.4.1984 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Fa.G.M.P*** die Eröffnung des Anschlußkonkurses beschlossen und den hier beklagten Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Die Dienstverträge aller Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin wurden gemäß § 25 KO teils durch Austritt und teils durch Kündigungserklärungen des Masseverwalters gelöst. Die Lohnansprüche der Dienstnehmer für die Zeit ab 9.3.1984 (Eröffnung des Vorverfahrens) bis zum Ende des jeweiligen Dienstverhältnisses in Höhe von insgesamt S 1,192.630,96 und die darauf entfallenden Beitragsteile der Dienstnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von insgesamt S 128.108,33 wurden von der Klägerin berichtigt. Damit sind diese Forderungen gemäß §§ 11 und 13 a IESG auf die Klägerin ohne Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung übergegangen.

Die Klägerin begehrt vom beklagten Masseverwalter die Bezahlung dieser Forderungen in Höhe von S 1,320.739,29 als Masseforderung. Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, daß es sich nicht um eine Masseforderung handle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es äußerte die Rechtsansicht, daß die geltend gemachten Dienstnehmerforderungen zufolge eigenständiger Regelung im § 46 Abs 2 Z 2 KO auch im Anschlußkonkurs nach mißglücktem Vorverfahren Masseforderung seien. Die Ungleichbehandlung der Lösungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen im Ausgleich - masseentlastend nach §§ 20 b und 20 c AO - einerseits und im Vorverfahren - in dem diese Möglichkeit nicht bestehe - andererseits, sei im Wesen des Vorverfahrens als vorrangiges Mittel der Unternehmenssanierung begründet und könne eine differenzierte Behandlung der Dienstnehmerforderungen im Anschlußkonkurs nicht rechtfertigen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung im wesentlichen an:

Das IRÄG habe im § 46 KO Dienstnehmerforderungen bei Lösung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 im Konkurs und im Anschlußkonkurs verschieden geregelt. Auf die Motive des Gesetzgebers für diese unterschiedliche Lösung sei nicht einzugehen. Im Anschlußkonkurs gehörten Dienstnehmerforderungen aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO - anders als beim Normalkonkurs - zu den Masseforderungen (§ 46 Abs 2 KO). Wenn auch der Wortlaut der Z 2 leg cit auf den Normalfall eines dem Anschlußkonkurs vorangegangenen Ausgleichsverfahrens abstelle, sei damit für den Standpunkt des beklagten Masseverwalters nichts zu gewinnen, weil § 90 Abs 4 AO das gescheiterte Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleichstelle und die Bestimmungen des Anschlußkonkurses ausdrücklich auf diesen Fall ausdehne. Die Anwendung des § 46 Abs 2 Z 2 KO auf den Anschlußkonkurs nach einem gescheiterten Vorverfahren beruhe somit nicht auf einer Analogie, sondern auf dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl der Ausdehnung der Bestimmungen über den Anschlußkonkurs auf den fraglichen Fall. An diesem Ergebnis könne auch die im Unterschied zum Ausgleichsverfahren im Vorverfahren nicht bestehende Möglichkeit der masseentlastenden Beendigung von Dienstverhältnissen nichts ändern. Der beklagte Masseverwalter überschätze im übrigen die Bedeutung dieser unterschiedlichen Regelung, denn es kämen masseentlastende Beendigungen von Dienstverhältnissen, die nur mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich seien, in anschlußkonkursverdächtigen Ausgleichsverfahren ohnedies nur selten vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des beklagten Masseverwalters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen das Klagebegehren abzuweisen.

Die Klägerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß § 83 Abs 2 AO sind die Wirkungen des Vorverfahrens auf Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, nach den für die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen, es gelten jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung des Abs 4 leg cit nicht die §§ 20 b bis 20 d AO, so daß der Schuldner bzw. der Ausgleichsverwalter auch nicht unerfüllte zweiseitige Verträge durch Rücktritt und Bestand- und Arbeitsverträge durch Kündigung wegen der Vorverfahrenseröffnung zur Auflösung bringen kann. Kommt es nicht zur Aufhebung des Vorverfahrens, so ist im Falle eines rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrages des Schuldners bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen die Überleitung des Vorverfahrens in das Ausgleichsverfahren (§ 89 AO), andernfalls aber die Einstellung des Vorverfahrens (§ 90 AO) und, wenn die Erfordernisse dafür gegeben sind, die Eröffnung des Anschlußkonkurses zu beschließen (§ 90 Abs 2 AO); in diesem Verfahren sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs anzuwenden (§ 90 Abs 4 zweiter Satz AO). Die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens sind auf den Tag der Eröffnung des Vorverfahrens zurückbezogen (§ 89 Abs 6 erster Satz, zweiter Satzteil AO), dem Vorverfahren unbekannte Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wie die bereits oben angeführten Lösungsmöglichkeiten für den Schuldner gemäß den §§ 20 b bis 20 d AO, treten jedoch erst mit Beginn des Tages der Ediktskundmachung über die Verfahrensüberleitung ein (§ 89 Abs 6 und § 7 Abs 1 AO). Da § 83 Abs 4 AO ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 b bis 20 d AO für das Vorverfahren ausschließt, muß die nach der Verweisungsanordnung des § 91 Abs 1 AO sinngemäß geltende Regelung nach § 23 Abs 1 Z 3 AO über die Bevorrechtigung der Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit des Vorverfahrens ohne Berücksichtigung der Einschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Verwalter gelöst wird, so gelesen werden, daß im anschließenden Ausgleichsverfahren diese Dienstnehmerforderungen jedenfalls bevorrechtet sind. In einem, einem solchen Ausgleichsverfahren oder infolge der Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß aufgrund der Weiterverweisung gemäß § 76 Abs 1 AO auch § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO unter Wegfall derselben Beschränkung so gelesen werden, daß die Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, als Masseforderungen zu behandeln sind.

Die vom beklagten Masseverwalter verfochtene Ansicht, daß § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO ausdrücklich nur von den Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Ausgleichsverfahrens und aus der Zeit nach der Konkurseröffnung, nicht aber von jenen aus der Zeit des Vorverfahrens spricht, so daß diese in Anbetracht der Unmöglichkeit, im Vorverfahren Dienstverhältnisse im Sinne der §§ 20 b und 20 d AO masseentlastend aufzulösen, keine Masseforderungen sein können, ist durch keine Auslegungsregel zu gewinnen und steht mit den klaren Verweisungsregeln in unvereinbarem Widerspruch. Die Annahme aber, daß der Gesetzgeber die Anführung der Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens in den §§ 23 Abs 1 Z 3 erster Satzteil AO und 46 Abs 2 Z 2 erster Satzteil KO bewußt und in der Absicht unterlassen hat, ihnen den rechtlichen Charakter von bevorrechteten bzw. Masse-Forderungen zu versagen, hat in Anbetracht der unzweifelhaften Verweisungsregeln keinen Platz. Der Gesetzgeber mag bei der Einführung des Vorverfahrens vornehmlich an die Erhaltung der Beschäftigungsverhältnisse ("Arbeitsplatzsicherung") gedacht und dabei, wie sich nun herausstellt, übertriebene Erwartungen in den Erfolg der durch dieses Verfahren ermöglichten Unternehmenssanierung gesetzt haben, so daß nun in den Fällen fehlgeschlagener Sanierungsversuche, die vielfach im Anschlußkonkursverfahren enden, die Masse nicht durch die aus der Zeit des Vorverfahrens stammenden Dienstnehmerforderungen entlastet sein kann. Dies mag aus der Sicht anderer Verhältnisse, wie sie nicht vorherbedacht waren, rechtspolitische Kritik an der getroffenen Regelung herausfordern, berechtigt aber nicht, über die klare Rechtsverweisungsregelung hinweggehend, das Gesetz bei seinem Vollzug in dem vom beklagten Masseverwalter gewünschten Sinn rechtspolitisch "fortzuentwickeln"; am klaren Gesetzesbefehl findet auch der enge Spielraum für die rechtsschöpferische Funktion der Vollzugsbehörde eine unübersteigbare Schranke.

Aus diesen Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.

Anmerkung

E11590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00321.87.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19870714_OGH0002_0050OB00321_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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