TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2002/18/0256

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1966, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. August 2002, Zl. SD 675/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. August 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe bei der österreichischen Botschaft in Kairo die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums beantragt und eine Bestätigung der Universität für angewandte Kunst Wien vorgelegt, wonach er zur Zulassung zum Studium eine Aufnahmeprüfung vom 1. Oktober bis 5. Oktober 2001 abzulegen hätte. Letztlich sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. März 2002 erteilt worden.

Fristgerecht habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt, dem er erneut eine Bestätigung der Universität für angewandte Kunst Wien beigelegt habe, dass er in der Zeit vom 25. September bis 27. September 2002 eigenhändige künstlerische Arbeitsbogen abgeben und vom 30. September bis 4. Oktober 2002 die erforderliche Aufnahmeprüfung ablegen könnte. Ebenso habe er die Kopie eines Sparbuches vorgelegt, welches am 11. März 2002 mit zwei Einzahlungen von EUR 3.000,-- und EUR 500,--

eröffnet worden sei und nach einer weiteren Einzahlung von EUR 2.500,-- am 19. März 2002 einen Guthabensstand von EUR 6.000,--

ausgewiesen habe. Der Verlängerungsantrag sei von ihm am 19. März 2002 gestellt worden.

Während des anschließenden Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2002, somit nach Herstellung der Sparbuchkopie, die dem am selben Tag eingebrachten Verlängerungsantrag beigelegt gewesen sei, die zuvor eingezahlten EUR 2.500,-- behoben und nach einer Einzahlung von EUR 20,-- am 25. März 2002 am selben Tag EUR 3.500,-- abgehoben habe.

Der Beschwerdeführer sei von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) niederschriftlich vernommen worden, weil auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen von einer Zulassung zum Studium nicht habe ausgegangen werden können. Dabei habe er angegeben, dass er den in der Bestätigung der Universität für angewandte Kunst vom 21. März 2001 angeführten Aufnahmeprüfungstermin nicht hätte wahrnehmen können, weil er Schmerzen im Fuß gehabt hätte. Auch hätte er keine Mappe mit seinen Arbeiten abgegeben, weil er auf Anraten eines Freundes erst hätte Deutsch lernen wollen, um dann nochmals mit der Universität "Rücksprache zu halten".

Die dargestellten Umstände ließen berechtigtermaßen den Schluss zu, dass der alleinige Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht der eines Studiums sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Bestätigungen der Universität für angewandte Kunst hätte sich der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage einer Mappe mit eigenhändigen künstlerischen Arbeitsbogen zur Aufnahmeprüfung zunächst anmelden müssen. Da er jedoch - wie er selbst angebe - keine "Mappe" abgegeben habe, sei sohin nicht einmal davon auszugehen gewesen, dass er sich für den vorgesehenen Prüfungstermin im Oktober 2001 überhaupt angemeldet habe. Dass er zur Aufnahmeprüfung wegen Schmerzen im Fuß nicht habe antreten können, sei in diesem Zusammenhang nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern stelle offenbar eine Schutzbehauptung dar, für die er keinerlei Bescheinigungsmittel habe vorlegen können. Bemerkenswert erscheine auch das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer "dem Vernehmen nach" entgegen seinen eigenen niederschriftlichen Angaben nun doch über eine ärztliche Bestätigung verfügen solle, die jedoch bislang nicht vorgelegt worden sei. Insgesamt habe die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken können. Vielmehr bestehe Grund für die Annahme, dass er die genannten Bestätigungen der Universität für angewandte Kunst lediglich dazu verwendet habe, eine Studienabsicht vorzutäuschen und so ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

Hinzu trete folgender Umstand:

Auf Grund der vorliegenden Kopien des Sparbuches und der Kontoauszüge des Beschwerdeführers habe es die belangte Behörde als erwiesen angesehen, dass er am 19. März 2002 nach genannter Einzahlung von EUR 2.500,--, woraufhin das Sparbuch einen Guthabensstand von EUR 6.000,-- ausgewiesen habe, eine Kopie des Sparbuches angefertigt habe, diese dem am selben Tag gestellten Verlängerungsantrag beigelegt habe und anschließend jene EUR 2.500,-- sofort behoben habe. Nach zwei Abhebungen am 25. März 2002 weise das Sparbuch lediglich einen Einlagestand von EUR 20,-- aus. Die belangte Behörde sei zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer der Erstbehörde auch den Besitz der erforderlichen Mittel zum Unterhalt vorzutäuschen versucht habe, um so in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu gelangen. Anders seien die genannten Einzahlungen und Behebungen auf genanntem Sparbuch nicht nachvollziehbar erklärlich. Auch die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, er hätte auf Anraten eines Freundes das Geld wieder vom Sparbuch genommen und auf sein Konto eingezahlt, erwiesen sich insofern als unzutreffend, als auf Grund der vorgelegten Kontoauszüge mit Datum 6. Juni 2002 ein derartiger Eingang nach dem 19. März 2002 nicht aufscheine. Ungeachtet dessen könne die belangte Behörde auch keinen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringenden Sinn hinter der behaupteten Vorgangsweise des Beschwerdeführers finden. Aktenkundig sei lediglich, dass am 7. Juni 2002 Einzahlungen über EUR 1.100,-- bzw. EUR 4.000,-- auf genanntes Konto erfolgt seien, welches zuvor einen Guthabensstand von EUR 7,79 ausgewiesen habe. Woher der Beschwerdeführer diesen Geldbetrag gehabt habe, habe er ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen können. Die Behauptung, das Geld regelmäßig von seinem Vater zu erhalten, der es Freunden, die nach Österreich reisten, mitgäbe, erscheine ebenfalls unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer dies weder habe belegen können, noch diese Art der Geldübermittlung angesichts der Möglichkeit von Banküberweisungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehe. Auch müsse ein Fremder die Herkunft der von ihm angeblich besessenen Unterhaltsmittel glaubhaft machen, damit sichergestellt sei, dass diese nicht aus illegalen Quellen stammten. Davon könne jedoch im gegebenen Fall keine Rede sein. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die beiden letztgenannten Einzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers am 7. Juni 2002, sohin wenige Tage nach der an ihn ergangenen Aufforderung der Erstbehörde, seine Unterhaltsmittel nachzuweisen, erfolgt sei. Das Sparbuch bzw. Konto des Beschwerdeführers habe sohin meist nur dann ein nennenswertes Guthaben aufgewiesen, wenn dies aus Sicht des Beschwerdeführers für das offene Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gerade notwendig gewesen sei. Angesichts aller Umstände sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel nur vortäusche und die erforderlichen Geldbeträge immer nur kurzfristig - von wem auch immer - geliehen erhalte, um (auch) so einen Aufenthaltstitel zu erwirken.

Auf Grund des Obgesagten habe für die belangte Behörde kein Zweifel bestanden, dass der in § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig, familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden jedoch nicht. Sofern daher angesichts des erst elfmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen sei, sei dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Wer, wie der Beschwerdeführer, die Fremdenbehörden über den Zweck des Aufenthaltes und über maßgebliche persönliche Umstände täusche, um so einen Aufenthaltstitel zu erlangen, gefährde dieses große öffentliche Interesse nachhaltig. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Auch eine gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung habe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Er könne angesichts der verhältnismäßigen Kürze seines Aufenthaltes auf keinerlei nennenswerte Integration verweisen. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen zu Österreich sei das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich als gering zu bezeichnen. Dem sei das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenübergestanden. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Fernbleiben vom Bundesgebiet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. In Anbetracht des dargelegten Fehlverhaltens einerseits und des Mangels jeglicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer "schmerzbedingt" nicht an der Universität für angewandte Kunst habe vorsprechen können und deshalb nicht zur Prüfung angetreten sei. Da er von seinen Studienkollegen darauf hingewiesen worden sei, dass die Aufnahmeprüfungen äußerst streng und rigoros gehalten würden, habe er keine Aussicht auf Erfolg gesehen und sich intensiv auf den weiteren Aufnahmeprüfungstermin in der Zeit vom 1. Oktober bis 3. Oktober 2002 vorbereitet und einen Deutschkurs besucht. Was die Geldüberweisungen anlange, so sei es in ägyptischen Kreisen durchaus üblich, dass man diese durch Freunde durchführen lasse, um Bankspesen zu sparen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe anleiten und ermitteln müssen, von welchen Freunden die für ihn bestimmten Geldbeträge seines Vaters nach Österreich mitgenommen worden seien. Es könne daher keinesfalls von einer Täuschung und von unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers gesprochen werden.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach den insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hätte der seit 13. September 2001 in Österreich aufhältige (vgl. dazu die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid übernommenen diesbezüglichen Ausführungen) Beschwerdeführer laut den bei Stellung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an der Universität für angewandte Kunst vorgelegten Bestätigungen dieser Universität die für das Studium erforderliche Aufnahmeprüfung in der Zeit vom 1. Oktober bis 5. Oktober 2001 bzw. - im Hinblick darauf, dass er diesen Termin nicht wahrgenommen hatte - in der Folge in der Zeit vom 30. September bis 4. Oktober 2002 abzulegen gehabt, wobei er in der Zeit vom 25. September bis 27. September 2002 eigenhändige künstlerische Arbeitsbogen hätte abgeben sollen. Er legte jedoch weder Arbeitsbogen vor noch nahm er diesen weiteren Prüfungstermin wahr. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung keine Bescheinigungsmittel (z.B. eine ärztliche Bestätigung) vorgelegt hat. Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf zur Überzeugung gelangte, dass der alleinige Zweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nicht der eines Studiums sei und er die genannten Bestätigungen der Universität für angewandte Kunst nur verwendet habe, um eine Studienabsicht vorzutäuschen und so ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

Ebenso verhält es sich mit der Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auch den Besitz der erforderlichen Mittel zum Unterhalt vorzutäuschen versucht habe, um so in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu gelangen. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass das vom Beschwerdeführer vorgewiesene Sparbuch zwar am Tag der Stellung seines Verlängerungsantrages am 19. März 2002 ein Guthaben von EUR 6.000,-

- ausgewiesen habe, er jedoch noch am selben Tag EUR 2.500,-- und am 25. März 2002 EUR 3.500,-- behoben habe. Ferner wird von der Beschwerde nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben bei seiner niederschriftlichen Vernehmung, wonach er diese abgehobenen Beträge auf sein Konto eingezahlt habe, in Widerspruch zu den vorgelegten Kontoauszügen stünden. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Namhaftmachung seiner Freunde zum Beweis seiner Behauptung, dass Geldbeträge von diesen (von Ägypten) nach Österreich mitgenommen worden seien, hätte anleiten müssen, so ist diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkretisiert, welche Personen der Beschwerdeführer über diesbezügliche Anleitung namhaft gemacht hätte. Abgesehen davon geht die Beschwerde auf den obgenannten Widerspruch nicht ein und würde dieser auch dann nicht aufgelöst, wenn festzustellen gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer von Freunden tatsächlich Geldbeträge übergeben worden seien.

2.3. Somit begegnet - auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen - die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

3. Das festgestellte Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0104, mwN). Die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinem Einwand.

4. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde nichts vor. Auf der Grundlage der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der erst seit 13. September 2001 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hier keine familiären Bindungen aufweise, ist auch die Beurteilung der belangten Behörde nach dieser Gesetzesbestimmung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

5. Ferner begegnet der angefochtene Bescheid auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.

Gemäß § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, erlassen werden. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2000/18/0233, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war doch sehr intensiv und insofern "qualifiziert", als er mehrfach - einerseits in Bezug auf das vorgegebene Studium, andererseits hinsichtlich angeblich vorhandener Unterhaltsmittel - Täuschungshandlungen begangen hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180256.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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