Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***-M*** Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH, Wien 3., Baumannstraße 10, vertreten durch Dr. Michael Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***, Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte, D-1 Berlin 30, Bayreutherstraße 37/38, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen
S 2,000.286,89 s.A. infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. März 1986, GZ 2 R 95/85-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. Februar 1985, GZ 38 Cg 419/83-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung
I. den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der Beklagten auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens einen Betrag von S 22.574,28 (darin S 6.000 Barauslagen und S 1.506,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin an Kosten des Revisionsverfahrens einen Betrag von S 17.650,71 (darin S 1.604,61 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der klagenden Verwertungsgesellschaft ist die treuhändige Wahrnehmung (Verwaltung und Auswertung) der den Urhebern musikalischer Werke (mit und ohne Text) und den Musikverlegern gemäß § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 16 UrhG allein vorbehaltenen "mechanisch-musikalischen" Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, insbesondere der Rechte auf Übertragung dieser Werke auf "Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und das Gehör" (Bild- und Schallträger, wie Schallplatten, Musikkassetten udgl.), sowie der Verbreitung der solcherart hergestellten Werkstücke; darüber hinaus macht sie auch die den Urhebern im Bereich der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ("private Überspielung") gemäß § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG in der Fassung der UrhG-Novelle 1980 BGBl. 321 (im folgenden: Novelle 1980) zustehenden Vergütungsansprüche (sogenannte "Leerkassettenvergütung") geltend. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 29. April 1982, Zl. 24.325/15/41a/82, wurde der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes iVm Art. II der Novelle 1980 die entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt; sie genießt für ihren Tätigkeitsbereich Monopolstellung.
Die beklagte Partei - ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung gemäß § 22 dBGB - ist eine deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; sie verwaltet insbesondere die Vergütungsansprüche nach § 53 Abs. 5 dUrhG (sogenannte "Geräteabgabe").
Mit dem "Gegenseitigkeitsvertrag" vom 5./13.2.1973 (Beilage 2) haben die Parteien einander wechselseitig mit der Wahrnehmung der von ihnen verwalteten Rechte und Vergütungsansprüche im Verwertungsgebiet der jeweils anderen Gesellschaft - Klägerin:
R*** Ö***; Beklagte: B*** D***
einschließlich Westberlins - betraut. Auf Grund dieser Vereinbarung ist die Beklagte insbesondere verpflichtet, die auf Werke des Repertoires der Klägerin entfallenden Anteile an den Vergütungsansprüchen nach § 53 Abs. 5 dUrhG einzuheben und mit der Klägerin abzurechnen.
Punkt IV Z 1 des Gegenseitigkeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
"In allen Fällen, in denen eine Pauschalgebühr eingehoben wird, wird jede der vertragschließenden Gesellschaften den auf die Werke des Repertoires der anderen Gesellschaft entfallenden Anteil nach den gleichen Regeln wie für die Werke ihres eigenen Repertoires festlegen."
Der Vertrag ist insofern im Korrespondenzweg zustande gekommen, als die vom Vertreter der Beklagten am 5. Februar 1973 in München unterzeichnete Vertragsurkunde der Klägerin nach Wien übersendet, hier von deren Vertreter am 13. Februar 1973 unterschrieben und sodann der Beklagten nach München zurückgesendet wurde. Gemäß Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 (in seiner ursprünglichen Fassung) haben Verwertungsgesellschaften im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung "für die Bezugsberechtigten, sofern sie physische Personen sind, und deren Angehörige soziale Einrichtungen zu schaffen. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes an die genannten Bezugsberechtigten verteilen, haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen". Eine entsprechende Vorschrift ist dem deutschen UrhG fremd.
Seit dem Inkrafttreten der Novelle 1980 - für Schallplatten am 1. Jänner 1981, für Bild- und Schallträger am 1. Juli 1982 (Art. IV Abs. 4 der Novelle) - wendet die Klägerin 51 % der Gesamteinnahmen aus der sogenannten "Leerkassettenvergütung" (Vergütungsansprüche nach § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG) ihren sozialen Einrichtungen zu; (nur) die restlichen 49 % werden - ergänzend zu den Rundfunk- und Tonträgerabrechnungen - an jene anspruchsberechtigten Urheber und Leistungsschutzberechtigten verteilt, die entweder die Klägerin selbst oder aber eine ausländische, mit der Klägerin durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbundene Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben. Auch jene Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte, die ihre Rechte der Beklagten anvertraut haben, erhalten demnach nur 49 % der auf sie entfallenden Vergütungsbeträge.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 4. August 1982 (Beilage C) dem Direktor der Klägerin, Dr. Helmut S***, mitgeteilt, sie werde "vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung über die Vereinbarkeit der Novelle 1980 mit dem Konventionsrecht" zunächst so verfahren wie die Klägerin "und die Erträge aus § 53 Abs. 5 dUrhG um 51 % zugunsten ihrer Sozialkasse kürzen". Mit der Behauptung, daß die Beklagte auf diese Weise die nach dem Gegenseitigkeitsvertrag Beilage 2 für die Jahre 1981, 1982 und das erste Halbjahr 1983 auf die Klägerin entfallenden Anteile widerrechtlich um insgesamt S 2,000.286,89 (im Ersturteil infolge eines offenkundigen Rechenfehleps unrichtig: S 2,060.286,80) gekürzt und diese Beträge ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage "zugunsten kultureller und sozialer Zwecke" einbehalten habe, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses - der Höhe nach unbestrittenen - Betrages samt Zinsen und Kosten.
Die Beklagte hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten und eine - von der Klägerin der Höhe nach außer Streit gestellte - Gegenforderung von S 782.681,96 (das sind die vonhder Klägerin einbehaltenen und ihren sozialen Einrichtungen zugewendeten 51 % der für die Jahre 1981 und 1982 auf die Beklagte entfallenden Vergütungsbeträge nach § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG) zur Aufrechnung eingewendet. Die Vorgangsweise der Klägerin beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes. Nach dem im Bereich der Verwertungsgesellschaften üblichen Sprachgebrauch, welcher als sogenannte "Erklärungssitte" auch für die Auslegung von Gesetzen maßgebend sei, würden als "Bezugsberechtigte" nur solche Personen bezeichnet, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben und demgemäß zu ihr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis stehen. Zum selben Ergebnis führe auch eine systematische Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980: Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung habe die Klägerin nur für ihre eigenen Bezugsberechtigten soziale Einrichtungen zu schaffen, nicht aber auch für alle übrigen physischen Urheber und Werknutzungsberechtigten der Welt, deren Repertoire sie nur auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften wahrnimmt. Der zweite Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980, aus welchem die Klägerin ihr Abzugsrecht ableitet, verweise aber hinsichtlich des Begriffes des "Bezugsberechtigten" auf Satz 1 (".....an die genannten Bezugsberechtigten.... hiebei...."). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde dazu führen, daß deren - meist
inländische - Vertragspartner auf Kosten der - meist ausländischen - Vertragspartner ausländischer Verwertungsgesellschaften in nicht zu rechtfertigender Weise bereichert würden. Das Vorgehen der Klägerin widerspreche nicht nur dem im internationalen Verwertungsgesellschaftenrecht anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung von In- und Ausländern, sondern insbesondere auch dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag: Während die Vertragspartner der Klägerin 49 % der auf sie entfallenden Tantiemen erhielten und überdies in den Genuß der aus 51 % des Gesamtaufkommens finanzierten Sozialleistungen kämen, seien die Vertragspartner ausländischer Verwertungsgesellschaften auf den entsprechenden 49 %igen Tantiemenanteil beschränkt.
Hilfsweise macht die Beklagte auch ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihr eingehobenen, aber den Vertragspartnern der Klägerin zustehenden Beträgen nach § 53 Abs. 5 dUrhG ("Geräteabgabe") geltend. Dieses Recht ergebe sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gegenseitigkeitsvertrag, habe doch keine der Vertragsparteien im Zeitpunkt seines Abschlusses (1973) vorhersehen können, daß der österreichische Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer künftig einzuführenden "Leerkassettenvergütung" Vertragspartner ausländischer Verwertungsgesellschaften gegenüber Vertragspartnern inländischer Verwertungsgesellschaften benachteiligen würde. Das von den vertragschließenden Parteien angestrebte Ziel der Gleichbehandlung der Vertragspartner beider Verwertungsgesellschaften wäre daher - im Fall der Richtigkeit der Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 durch die Klägerin - nur durch eine entsprechende Kürzung der auf die Vertragspartner der Klägerin entfallenden Vergütungsbeträge zugunsten der sozialen Einrichtungen der Beklagten zu erreichen. Sollte aber eine solche Vertragskorrektur nach Ansicht des Gerichtes nicht zulässig sein, dann wäre eine entsprechende Anpassung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage - durch einseitige Benachteiligung der Vertragspartner ausländischer Verwertungsgesellschaften durch den österreichischen Gesetzgeber - gerechtfertigt.
Dem hält die Klägerin entgegen, daß mit dem ersten Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 erstmals eine Rechtspflicht der Verwertungsgesellschaften zur Schaffung sozialer Einrichtungen normiert und gleichzeitig der Personenkreis umschrieben worden sei, dem diese Einrichtungen zugute kommen sollten. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sollten nur solche Verwertungsgesellschaften sein, deren Bezugsberechtigte - wie dies etwa für die VG Rundfunk zutreffe - ausschließlich juristische Personen sind. Im Rahmen der einzelnen Verwertungsgesellschaften sollten die sozialen Einrichtungen nur physischen Personen zugutekommen und damit sichergestellt werden, daß sie im Sinne des Schutzes der sozial Schwächeren den schaffenden und ausübenden Künstlern dienen, und zwar unter Heranziehung auch der Aufkommensanteile juristischer Personen (Schallplattenhersteller, Verleger usw). Der zweite Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 enthalte eine Spezialvorschrift für den Bereich der Vergütungsansprüche nach § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG, wonach der "überwiegende Teil" dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen sei. Der eingeschobene Nebensatz ("die.....verteilen") wolle lediglich klarstellen, daß diese Dotierung der sozialen Einrichtungen nicht schon von den "Einhebungsgesellschaften" - hier der Klägerin, welcher die jeweils sachlich zuständigen Verwertungsgesellschaften (Musik, Literatur, bildende Kunst, Film, künstlerischer und technischer Leistungsschutz usw) die Einhebung der Leerkassettenvergütung übertragen hätten -, sondern erst von den einzelnen "Verteilungsgesellschaften" vorzunehmen sei. Für den Bereich der von ihr selbst vertretenen musikalischen Rechte sei die Klägerin zugleich Verteilungsgesellschaft. Da eine solche "Verteilungsgesellschaft" keine andere Funktion als das Verteilen habe, sei der überwiegende Teil der ihr zur Verfügung stehenden Einkünfte "hiebei" (also beim Verteilen) den sozialen Einrichtungen zuzuführen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung komme dem Wort "hiebei" entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu. Der soziale Gehalt des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 lasse es geradezu selbstverständlich erscheinen, daß zu den gesetzlich vorgeschriebenen sozialen Einrichtungen nicht nur die Begünstigten selbst (unmittelbare Vertragspartner, physische Personen) beizutragen hätten, sondern alle Beteiligten, im Rahmen der Klägerin also auch die Musikverleger - welche meist juristische Personen seien - und die ausländischen Berechtigten. Die gegenteilige Auffassung wäre im übrigen auch wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen, weil sich bei Nichtberücksichtigung der "Auslandsanteile" - welche angesichts der Bedeutung des angloamerikanischen Repertoires im Bereich der modernen Unterhaltungsmusik entscheidend ins Gewicht fielen - und der Anteile der Musikverleger der für die sozialen Einrichtungen zur Verfügung stehende Betrag auf etwa ein Drittel des Aufkommens, nämlich statt der zu erwartenden rund 2,000.000 S nur auf ca. S 660.000 jährlich, reduziert würde. Eine Dotierung der sozialen Einrichtungen ohne Berücksichtigung der Gesamteinnahmen aus der "Leerkassettenvergütung" sei weder wirtschaftlich sinnvoll, noch entspreche sie der Absicht des Gesetzgebers. Dieser habe vielmehr mit der sozialen Bindung dieser Vergütung, welche vor allem den Bereich der Musik berühre, einen Beitrag zur sozialen Sicherung der Komponisten leisten wollen.
Der Hinweis der Beklagten auf den "Gleichbehandlungsgrundsatz" des Gegenseitigkeitsvertrages sei schon deshalb verfehlt, weil dieser Grundsatz immer nur für solche Einnahmen gelten könne, die der Verwertungsgesellschaft nach der geltenden Rechtslage zur Verteilung überhaupt zur Verfügung stünden; das sei aber im Bereich der "Leerkassettenvergütung" eben nur ein Anteil von höchstens 49 %. Zur Zeit des Abschlusses des Gegenseitigkeitsvertrages sei in der Bundesrepublik Deutschland die "Geräteabgabe" nach § 53 Abs. 5 dUrhG bereits eingeführt gewesen. In Österreich habe damals noch keine vergleichbare Regelung bestanden; trotzdem habe die Beklagte jahrelang die auf das Repertoire der Klägerin entfallenden Anteile an der "Geräteabgabe" ungekürzt ausgezahlt. Erst seit der Einführung der Abs. 5 bis 7 des § 42 UrhG durch die Novelle 1980 beziehe nunmehr auch die Beklagte ihrerseits namhafte Beträge aus der "Leerkassettenvergütung". Wie die Beklagte bei dieser Sachlage auf Grund ergänzender Vertragsauslegung zu Retorsionsmaßnahmen berechtigt sein sollte, sei unerfindlich; sie habe vielmehr auf die Geltendmachung eines allfälligen Zurückbehaltungsrechtes schlüssig verzichtet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit S 782.681,96 und die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung mit dem gleichen Betrag zu Recht bestünden; es wies daher das Klagebegehren ab und stellte ergänzend (ua) folgendes fest:
In den Genuß von Geldern aus den sozialen Einrichtungen der Klägerin können die rund 4.500 Bezugsberechtigten (Komponisten und Textautoren) sowie deren Angehörige kommen, also - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - solche Personen, die mit der Klägerin einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
Würden der "Auslandsanteil" und die Verlagsanteile entfallen, dann bliebe für die sozialen Einrichtungen der Klägerin nur etwa ein Drittel der hiefür vorgesehenen Beträge übrig.
Auch die Beklagte verfügt über eine sogenannte "Sozialkasse", welche aus den vereinbarten Abzügen von den Erträgen der Aufführungs- und Senderechte (nicht auch der Vervielfältigungsrechte) gespeist wird.
Rechtlich folgte das Erstgericht im wesentlichen der Argumentation der Beklagten. "Bezugsberechtigte" im Sinne des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 seien nur solche physische Personen, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Nur der überwiegende Teil jener Vergütungen, die an sie verteilt werden, sei nach dem zweiten Satz der angeführten Bestimmung den sozialen Einrichtungen zuzuführen, während die den übrigen Berechtigten zustehenden Vergütungen nicht gekürzt werden dürften. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin hätte eine unsachliche Differenzierung zwischen solchen Berechtigten, denen die sozialen Einrichtungen der Klägerin zur Verfügung stehen, und allen anderen zur Folge, die - wie die mit der Beklagten durch einen Wahrnehmungsvertrag verbundenen Urheber und sonstigen Berechtigten - an diesen Einrichtungen nicht partizipieren könnten. Sei damit aber das Einbehalten von 51 % der auf die Vertragspartner der Beklagten entfallenden Anteile an der "Leerkassettenvergütung" rechtswidrig, dann bestehe die von der Beklagten mit S 782.681,96 zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung in voller Höhe zu Recht.
In Ansehung des diese Gegenforderung übersteigenden Teiles der Klageforderung sei die Berechtigung des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes zu prüfen. Dabei sei von dem im Februar 1973 - also noch vor dem Inkrafttreten des IPRG - im Korrespondenzweg abgeschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag auszugehen und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 37 ABGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Gemäß § 273 Abs. 1 dBGB sei die Beklagte berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung bis zur Erfüllung des ihr selbst aus dem Gegenseitigkeitsvertrag zustehenden Anspruches zu verweigern. Da die Klägerin ihre Leistung von vornherein abgelehnt habe, komme eine Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung nicht in Betracht; das restliche Klagebegehren sei vielmehr zur Gänze abzuweisen. Im übrigen würde auch eine dem Rechtsstandpunkt der Klägerin folgende Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 zur Abweisung der Klage führen, weil die Beklagte in diesem Fall zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes auf Grund ergänzender Vertragsauslegung berechtigt wäre.
Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit S 2,000.286,89 sA und die Gegenforderung der Beklagten mit S 782.681,96 zu Recht bestünden; es verurteilte daher die Beklagte zur Zahlung von S 1,217.604,93 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 842.681,87 sA ab. Das Erstgericht habe die Bestimmung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 richtig ausgelegt:
Zwar sei ohne weiteres einsichtig, daß der Zweck des Relativsatzes "die angemessene Vergütungen nach § 42 Abs. 5 bis 7..... an die genannten Bezugsberechtigten verteilen" einerseits in der Abgrenzung der Normadressaten von jenen Verwertungsgesellschaften liege, die nur "Einhebungsgesellschaften" sind, und daß damit andererseits solche Verwertungsgesellschaften ausgeschlossen werden sollten, die angemessene Vergütungen nur an juristische Personen - und nicht an die "genannten Bezugsberechtigten" - verteilen. Wie sich aus dem Wort "hiebei" ergebe, werde die im folgenden Hauptsatz normierte Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft - nämlich den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen
zuzuführen - durch den gesamten Relativsatz bestimmt. Mit dem zweiten Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 werde also der Klägerin als Verwertungsgesellschaft die Pflicht auferlegt, bei der Verteilung der angemessenen Vergütungen an die mit ihr durch einen Wahrnehmungsvertrag unmittelbar verbundenen physischen Personen (ihre "Bezugsberechtigten") den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen. Dagegen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin auch insoweit bestünde, als sie die "Leerkassettenvergütung" an Bezugsberechtigte, die keine physischen Personen sind, oder an deren Verwertungsgesellschaften "verteile", mit denen sie durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden ist. Nach dieser Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten auf keine gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der aus der "Leerkassettenvergütung" auf die Beklagte entfallenden Entgelte zugunsten sozialer Einrichtungen berufen. Auch der Gegenseitigkeitsvertrag Beilage 2 lasse keine einseitige Schmälerung dieser Entgelte zu; er behalte vielmehr andere als die in ihm selbst geregelten Abzüge ausdrücklich einer einvernehmlichen Festlegung durch die vertragschließenden Parteien vor. Sei aber die Vorgangsweise der Klägerin weder im Gesetz noch durch den Gegenseitigkeitsvertrag gedeckt, dann bestehe die der Höhe nach unbestrittene Gegenforderung der Beklagten im Betrag von S 782.681,96 zu Recht.
Bei der Beurteilung der sich aus dem Gegenseitigkeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen der Parteien sei von der Verweisung der österreichischen Kollisionsnormen auf deutsches Recht auszugehen. Danach sei aber mangels eines ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillens der hypothetische Parteiwille zu erforschen und, falls auch das - wie hier - zu keinem Ergebnis führe, als subsidiäre Rechtsordnung die des Leistungs-(Erfüllungs-)ortes anzuwenden. Das führe aber bei einem Schuldverhältnis, aus dem gegenseitige Verpflichtungen der Vertragspartner erwachsen, zu einer Aufspaltung des Rechtsverhältnisses in dem Sinn, daß jede einzelne dieser Verpflichtungen dem Recht ihres Erfüllungsortes unterliege. Die sich aus dem Gegenseitigkeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen der Beklagten seien demnach nach deutschem Recht, jene der Klägerin nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Werde nun berücksichtigt, daß beiden Parteien des Gegenseitigkeitsvertrages eine Doppelstellung als Gläubiger und als Schuldner zukomme und überdies die einander gegenüberstehenden Forderungen gleichartig, nämlich auf Geld gerichtet, seien, dann komme entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sondern nur eine Aufrechnung nach §§ 387 ff dBGB in Betracht, durch welche die eigene Verpflichtung des Schuldners erfüllt und die Leistung des Gegners zwangsweise eingezogen werde. In der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sei in einem solchen Fall regelmäßig eine Aufrechnungserklärung zu sehen; ein entgegenstehender Parteiwille wäre unbeachtlich. Sei demnach aber das von der Beklagten geltend gemachte "Zurückbehaltungs-" oder "Einbehaltungsrecht" nach den Regeln über die Aufrechnung (§§ 387 ff dBGB) zu behandeln, dann könne auf diesen Einwand nur in dem Ausmaß Bedacht genommen werden, in welchem die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - vor allem also eine fällige Gegenforderung - erfüllt sind. Eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung sei aber von der Beklagten nie behauptet worden.
Auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 dBGB führe zu keinem anderen Ergebnis, weil der Gegenseitigkeitsvertrag Beilage 2 zwar mit Rücksicht auf die insgesamt in einem Austauschverhältnis stehenden Wahrnehmungstätigkeiten der beiden Vertragspartner als synallagmatischer (gegenseitiger) Vertrag zu qualifizieren sei, die den Gegenstand der streitverfangenen Forderungen und Gegenforderungen bildenden konkreten Leistungen aber zueinander nicht in einem solchen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stünden. Das folge schon daraus, daß zur Zeit des Abschlusses des Gegenseitigkeitsvertrages im Jahr 1973 dem österreichischen Urheberrecht eine der "Geräteabgabe" nach § 53 Abs. 5 dUrhG entsprechende Vergütung für private Überspielungen fremd gewesen und die Beklagte daher verpflichtet gewesen sei, die auf die Klägerin entfallenden Anteile an dieser Geräteabgabe vereinbarungsgemäß ohne entsprechende Gegenleistung einzuheben und mit der Klägerin abzurechnen. Der Beklagten stehe somit weder ein generelles Leistungsverweigerungsrecht, wie es vom Erstgericht angenommen worden sei, noch eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende Aufrechnungsmöglichkeit zu.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung - von der Klägerin "vorsichtsweise" auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - angefochten. Die Klägerin bekämpft den abweisenden Teil der Berufungsentscheidung nur hinsichtlich eines Betrages von S 782.681,96, mit welchem die Gegenforderung der Beklagten als zu Recht bestehend angenommen wurde, und ließ die Abweisung des - auf einem Rechenfehler beruhenden - Mehrbegehrens von S 60.000 unangefochten. Sie beantragt demgemäß, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren mit S 2,000.286,80 sA stattgegeben und die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannt werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Revision der Beklagten wendet sich gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozeßgegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
I. Der nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof von der Beklagten gestellte Antrag, gemäß § 509 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht anzuberaumen, war abzuweisen, weil es zur Beantwortung der durch die UrhG-Novelle 1986 BGBl. 375 und insbesondere durch die Materialien zu dieser Novelle aufgeworfenen Rechtsfragen keiner mündlichen Erörterung mit den Parteien bedarf. Da der erkennende Senat bei der von ihm vertretenen, im folgenden näher begründeten Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hat, sieht er sich auch nicht veranlaßt, im Sinne der Anregung der Beklagten gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 in der Fassung vor der Novelle 1986 - richtig wohl die Feststellung, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war (Art. 89 Abs. 3 B-VG) - zu beantragen.
II. Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin versteht den zweiten Satz des Art II Abs. 6 der Novelle 1980 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 1986/375; siehe dazu Art. II § 2 Satz 2 dieser Novelle) dahin, daß sie den gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zu schaffenden sozialen Einrichtungen den überwiegenden Teil aller von ihr eingehobenen "Leerkassettenvergütungen" zuzuführen habe, auch wenn und soweit diese solchen Rechteinhabern zustehen, die einen Wahrnehmungsvertrag nicht mit ihr selbst, sondern mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, welche ihrerseits auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages der Klägerin für deren Verwertungsgebiet die Verwaltung dieser Rechte übertragen hat. Demgegenüber sieht die Beklagte in Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 lediglich eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, den überwiegenden Teil der ihren eigenen Bezugsberechtigten - soweit es sich dabei um physische Personen handelt - zustehenden "Leerkassettenvergütungen" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung zu sozialen Zwecken zu verwenden. Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:
Der sowohl im ersten als auch im zweiten Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 verwendete Begriff des "Bezugsberechtigten" gehört zwar nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch an, wohl aber dem - bei der Auslegung gleichfalls zu berücksichtigenden (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 439) - Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise (Urheber, Leistungsschutzberechtigte, Verwertungsgesellschaften), wie er vor allem in den Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten) der einzelnen Verwertungsgesellschaften seinen Niederschlag gefunden hat; er bezeichnet dort durchwegs nur solche Rechteinhaber, welche die betreffende Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut und damit ihr gegenüber (auch) ein Recht zum Bezug von Tantiemen erworben haben. Das gilt vor allem für den (bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 701 ff abgedruckten) Gesellschaftsvertrag der Klägerin selbst, nach dessen § 1 Abs. 5 jene Autoren, Komponisten und Musikverleger "Bezugsberechtigte" genannt werden, die über mechanisch-musikalische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß Abs. 1 verfügen und der Gesellschaft den ausschließlichen Auftrag erteilen, diese Rechte im Namen der Klägerin, aber auf Rechnung der Bezugsberechtigten zu verwerten. Eine gleichlautende Begriffsbestimmung enthält § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Literar-Mechana (abgedruckt bei Dittrich aaO 713 ff), während in § 3 Abs. 3 iVm § 51 der Statuten der A.K.M. (abgedruckt bei Dittrich aaO 648 ff) ebenso wie in § 3 Z 2 der Statuten der L.V.G. (abgedruckt bei Dittrich aaO 683 ff) für Personen, die - ohne zu den Gesellschaftern (Genossenschaftern) zu gehören - die Verwertungsgesellschaft vertraglich mit der treuhändigen Verwaltung ihrer Rechte betrauen, die inhaltsgleiche Bezeichnung "Tantiemenbezugsberechtigte" verwendet wird. Nicht zu diesem Personenkreis gehören hingegen alle jene in- und ausländischen Rechteinhaber, die durch einen Wahrnehmungsvertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft verbunden sind und daher nur mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehen. Der Abschluß eines "Gegenseitigkeitsvertrages" zwischen dieser ausländischen und der entsprechenden inländischen Verwertungsgesellschaft ändert daran nichts: Durch einen solchen Vertrag übertragen einander die beteiligten Verwertungsgesellschaften wechselseitig für ihr jeweiliges Verwertungsgebiet die nicht ausschließliche Verwaltung bestimmter Werknutzungsrechte an ihrem Repertoire, wobei jede von ihnen die auf ihre Vertragspartnerin entfallenden Beträge für Rechnung der anderen Gesellschaft - und nicht etwa für Rechnung der Bezugsberechtigten dieser Gesellschaft einhebt. Die Befugnis zum Abschluß solcher "Gegenseitigkeitsverträge" mit ausländischen Gesellschaften und Organisationen hat folgerichtig in den Gesellschaftsverträgen und Satzungen der österreichischen Verwertungsgesellschaften eine gesonderte, von der Umschreibung des Begriffes und der Rechtsstellung der "Bezugsberechtigten" ("Tantiemenbezugsberechtigten") deutlich getrennte Regelung erfahren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, § 2 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Literar-Mechana, § 7 lit. d letzter Satz, der Statuten der A.K.M., § 3 Z 3 der Statuten der
L.V.G.).
Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist auch mit dem Hinweis darauf, daß in den Gesellschaftsverträgen und Statuten der österreichischen Verwertungsgesellschaften neben den Begriffen "Bezugsberechtigter" ("Tantiemenbezugsberechtigter") auch noch andere Ausdrücke, wie etwa "Mitglieder", "Genossenschafter" oder "Gesellschafter", aufscheinen, nichts zu gewinnen. Diese Terminologie ist vielmehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Beklagten allein darauf zurückzuführen, daß neben bloßen "Bezugsberechtigten" ("Tantiemenbezugsberechtigten"), die gesellschafts- oder verbandsrechtlich nicht an der betreffenden Verwertungsgesellschaft beteiligt sind, auch Berechtigte vorhanden sind, die zugleich Mitglieder des entsprechenden Vereins, Genossenschafter der entsprechenden Genossenschaft oder Gesellschafter der entsprechenden GmbH sind. Inwiefern § 3 Abs. 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, wonach die Verwertungsgesellschaften "für die Aufteilung der ihnen als Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zufließenden Beträge auf die Bezugsberechtigten feste Regeln aufzustellen" haben, gegen die hier vertretene Auffassung sprechen sollte, ist nicht zu sehen. Eine am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, daß "Bezugsberechtigte" im Sinne des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 nur solche Personen sind, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft unmittelbar durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind. Daß der zweite Satz dieser Bestimmung mit den Worten "die genannten Bezugsberechtigten" auf den entsprechenden Begriff des ersten Satzes Bezug nimmt, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (ON 9 S 58); ebenso ist unbestritten, daß durch den in diesem zweiten Satz enthaltenen Relativsatz ("die angemessene Vergütungen....an die genannten Bezugsberechtigten verteilen") die gesetzliche Verpflichtung, den überwiegenden Teil der "Leerkassettenvergütung" den sozialen Einrichtungen zuzuführen, nur den sogenannten "Verteilungsgesellschaften" - im Gegensatz zu den bloßen "Einhebungsgesellschaften" - auferlegt und zugleich auf solche Gesellschaften beschränkt wird, die nicht - wie etwa die VG Rundfunk - ausschließlich an juristische Personen verteilen (anderer Meinung allerdings die - in diesem Punkt nicht näher begründete - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1982 RfR 1983, 55, wonach die in Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 normierten Pflichten auch die VG Rundfunk treffen; dagegen schon Buchner aaO 63). Soweit aber die Klägerin auch in dritter Instanz wieder die Meinung vertritt, durch die Wendung "den überwiegenden Teil dieser Vergütungen.... zuzuführen" sei klargestellt, daß die hier normierte Verpflichtung die gesamte von der Verwertungsgesellschaft eingehobene "Leerkassettenvergütung" umfasse, zumal sich das - an sich überflüssige - Wort "hiebei" nur auf die Tätigkeit des Verteilens beziehe, kann ihr der erkennende Senat nicht folgen. Im Zusammenhang gelesen, läßt vielmehr der zweite Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 keinen Zweifel daran, daß die hier im abschließenden Hauptsatz normierte Einbehaltungsverpflichtung der Verwertungsgesellschaften ("haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen") durch den vorangehenden Relativsatz ("die angemessene Vergütungen.... an die genannten Bezugsberechtigten verteilen") auf die im ersten Satz genannten Verwertungsgesellschaften und den dort umschriebenen Kreis von Bezugsberechtigten eingeschränkt wird, die Verwertungsgesellschaft also (nur) bei der Verteilung der angemessenen Vergütungen an die mit ihr selbst durch einen Wahrnehmungsvertrag verbundenen physischen Personen den überwiegenden Teil dieser Vergütungen - und nicht auch derjenigen, die sie an juristische Personen verteilen oder auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen ausländischen Verwertungsgesellschaften abführen muß - den sozialen Einrichtungen zuzuführen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch mit Recht darauf verwiesen, daß schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einem "Verteilen" der Vergütungen überhaupt nur gegenüber den eigenen Bezugsberechtigten gesprochen werden kann, während die auf ausländische Rechteinhaber entfallenden Vergütungsanteile auf Grund der bestehenden Gegenseitigkeitsverträge zwar für Rechnung der ausländischen Verwertungsgesellschaft "einzuheben" und mit dieser "abzurechnen" sind, erst von dieser aber dann an ihre Bezugsberechtigten "verteilt" werden.
Das solcherart gewonnene Auslegungsergebnis wird auch durch eine objektiv-teleologische, auf den Zweck des Gesetzes Bedacht nehmende Interpretation des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 bestätigt. Durch die Anordnung des Gesetzes, daß die Dotierung der sozialen Einrichtungen "bei der Verteilung" der Vergütungen an die im ersten Satz genannten Bezugsberechtigten zu geschehen hat, ist klargestellt, daß diese sozialen Einrichtungen nach der Absicht des Gesetzes auch (nur) von denjenigen Personen finanziert werden sollen, für die (und deren Angehörige) sie zu schaffen sind. Die gegenteilige Auffassung, wonach entsprechend dem "Grundsatz der breiten Risikoverteilung" und dem "Prinzip des Schutzes der sozial Schwächeren" zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen nicht nur die Begünstigten selbst, sondern alle Beteiligten, also auch die Musikverleger (juristische Personen) und die ausländischen Berechtigten, heranzuziehen seien, findet im Gesetz keine Stütze. Daß sie entgegen der Meinung der Klägerin durchaus nicht "selbstverständlich" ist, zeigt schon die Überlegung, daß eine solche Auslegung des Gesetzes zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer inländischen oder zu einer ausländischen Verwertungsgesellschaft führen müßte: Daß in den Genuß der sozialen Einrichtungen der Klägerin nur deren eigene "Bezugsberechtigte", also - unabhängig von der Staatsbürgerschaft - nur solche Personen kommen können, die mit der Klägerin durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind, haben die Vorinstanzen ausdrücklich als erwiesen angenommen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung hätte dann aber zur Folge, daß diese unmittelbaren Vertragspartner der Klägerin in den Genuß von 49 % der auf sie entfallenden Vergütungen und überdies der aus 51 % des Gesamtaufkommens finanzierten sozialen Einrichtungen kommen würden, während die Vertragspartner ausländischer, mit der Klägerin durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbundener Verwertungsgesellschaften auf den entsprechenden 49 %igen Vergütungsanteil beschränkt wären - ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber ohne ausreichenden Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß die Rechtsansicht der Klägerin auch mit dem das Urheber-Konventionsrecht beherrschenden Grundsatz der Inländerbehandlung (siehe dazu etwa ÖBl. 1986, 132) nicht zu vereinbaren wäre. Die vertragliche Bindung an eine bestimmte (in- oder ausländische) Verwertungsgesellschaft hängt zwar formell nicht von der Staatsangehörigkeit des einzelnen Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten ab; da aber der Beklagten nur ausnahmsweise österreichische Staatsbürger als Bezugsberechtigte angehören, läuft der - jetzt durch die Novelle 1986 sanktionierte - Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis auf eine unsachliche Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger und damit auf eine Verletzung konventionsrechtlicher Pflichten hinaus, durch welche für Österreich die Gefahr von Retorsionsmaßnahmen anderer Staaten heraufbeschworen wird.
Nicht zielführend ist schließlich auch der von der Klägerin mehrfach wiederholte Hinweis darauf, daß eine Dotierung der sozialen Einrichtungen nur aus jenem Vergütungsanteil, der auf die eigenen Bezugsberechtigten entfällt, "wirtschaftlich wenig sinnvoll" wäre, weil dadurch nur etwa ein Drittel der vom Gesetzgeber ursprünglich erhofften Eingänge zu erzielen gewesen wäre. Diesem Versuch, den sachlichen Gehalt der hier auszulegenden Bestimmung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 vom gewünschten Ergebnis, nämlich der Höhe jener Beträge her zu bestimmen, die nach Ansicht der Klägerin eine "vernünftige soziale Sicherung" ihrer Bezugsberechtigten überhaupt erst möglich machen würden, ist schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten.
Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber in der Zwischenzeit
dennoch eine der Rechtsauffassung der Klägerin entsprechende
Regelung getroffen hat - nach Art. II Abs. 6 Satz 3 der Novelle 1980
in der Fassung des Art. I Z 3 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1986
BGBl. 375 (im folgenden: Novelle 1986) sind
Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1
Z 1 verteilen, jetzt verpflichtet, für ihre Bezugsberechtigten und
deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende
Einrichtungen zu schaffen "und diesen den überwiegenden Teil der
Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf
entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen" -, kann der Revision der
Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die eben erwähnte Neufassung
des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 ist zwar gemäß Art. II § 2
Satz 1 der Novelle 1986 rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft
getreten; sie gilt aber nach dem zweiten Satz dieser
Übergangsbestimmung nicht für solche Ansprüche, über die - wie
hier - bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht
ein Verfahren anhängig war. Nun darf dabei gewiß nicht außer acht
gelassen werden, daß der Bericht des Justizausschusses über den am
25. Juni 1986 gestellten Antrag der Abgeordneten Mag. K***,
Dr. G***, B*** und Genossen betreffend ein Bundesgesetz
über Änderungen der UrhG-Novelle 1980 (1055 BlgNR 16.GP, abgedruckt
bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 453 ff)
diese Neufassung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 als bloße
"Verdeutlichung des ursprünglichen Willens des Gesetzgebers"
bezeichnet, welcher schon im Jahre 1980 "eindeutig dahingegangen"
sei, als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des den sozialen
Einrichtungen zuzuführenden überwiegenden Teils der Vergütungen die
Gesamteinnahmen der Verwertungsgesellschaft (und nicht bloß den
Anteil der inländischen physischen Personen) heranzuziehen. Im
gleichen Sinn haben sich bei der Behandlung der Novelle in der
(152.) Sitzung des Nationalrates am 2. Juli 1986 die Abgeordneten
Dr. R*** ("Dreiparteienantrag soll... gewissermaßen als
authentische Interpretation klarstellen,..."), Mag. K***
("notwendige Reparatur im Sinne des Willens des Gesetzgebers 1980")
und B*** ("all das, was wir heute tun, haben wir im Jahre 1980
eigentlich gemeint.... wir stellen heute nur das fest, was wir vor
6 Jahren auch gemeinsam beschlossen und gewollt haben") geäußert (siehe dazu das stenographische Protokoll dieser Sitzung, abgedruckt bei Dillenz aaO 459 ff). In der (479.) Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 1986 hat schließlich auch die Abgeordnete P*** ausdrücklich erklärt, es "entspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 1980, daß die Verwertungsgesellschaften in der Lage sind, auf rechtlich einwandfreier Basis den überwiegenden Teil des gesamten Vergütungsanspruches für soziale Zwecke im Inland zu verwenden" (stenographisches Protokoll dieser Sitzung, abgedruckt bei Dillenz aaO 468 f). Auch daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 41/119; SZ 45/41; Arb. 7.174; JBl. 1981, 552 ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (im gleichen Sinn auch VfSlg. 4.340, 7.698; VwSlgNF 9.213 A ua). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/103; SZ 40/16; SZ 45/41; SZ 45/118 uva; zu allem auch Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 46). Nach herrschender Auffassung steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (so insbesondere EvBl. 1976/53 und RZ 1983, 190, beide mit weiteren Nachweisen). Nun ist aber gerade im vorliegenden Fall das Gesetz, wie oben dargelegt, so eindeutig formuliert, daß es einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vornherein nicht bedarf. Auch die Materialien zur Novelle 1980 (insbesondere die Erläuternden Bemerkungen zur damaligen Regierungsvorlage, 385 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz aaO 351 ff und der Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz aaO 378 ff) lassen nicht einmal andeutungsweise erkennen, daß die Verfasser dieser Novelle den Begriff des "Bezugsberechtigten" in Art. II Abs. 6 Satz 2 der Novelle 1980 in einem vom Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise abweichenden Sinn verstanden hätten. Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt mehrmals ins Treffen geführte Äußerung des Abgeordneten M*** in der Debatte des Nationalrates (stenographisches Protokoll über die !400. Sitzung am 9. Juli 1980, abgedruckt bei Dillenz aaO 394 ff, insbesondere 399) läßt keinesfalls zwingend darauf schließen, daß dieser Abgeordnete mit den Worten, "die eingehobenen Mittel" seien zweckgewidmet und müßten zum Teil für soziale Einrichtungen zur Verfügung stehen, die Gesamtheit der von den Verwertungsgesellschaften eingehobenen Vergütungen gemeint hätte. Die im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die Novelle 1986 von mehreren Abgeordneten gemachten, auch vom Bericht des Justizausschusses über diese Novelle übernommenen Aussagen über den "wahren Willen" der Verfasser der Novelle 1980 können aber - ganz abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer solchen rückwirkenden "Klarstellung" oder "Verdeutlichung" der seinerzeitigen Absichten des Gesetzgebers - schon deshalb keine verläßliche Auskunft über den Willen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1980 geben, weil sie aus einer späteren Gesetzgebungsperiode und darüber hinaus zum Teil auch von Personen stammen, die - wie die Abgeordneten Dr. R*** und Mag. K*** - dem Nationalrat in dessen 15. Gesetzgebungsperiode (1979-1983) noch gar nicht angehört hatten (siehe dazu das Verzeichnis der Abgeordneten in den "Amtskalendern" der entsprechenden Jahre). Die von ihnen jetzt vertretene Auslegung des Art. II Abs. 6 Satz 2 der Novelle 1980 kann vom Obersten Gerichtshof aus den bereits angeführten Erwägungen nicht geteilt werden.
War damit aber die Vorgangsweise der Klägerin, welche die auf die Beklagte entfallenden Beträge aus der "Leerkassettenvergütung" für die Jahre 1981 und 1982 eigenmächtig um 51 % gekürzt hat, weder durch das Gesetz noch durch den Gegenseitigkeitsvertrag Beilage 2 gedeckt, dann besteht die - der Höhe nach
unbestrittene - Gegenforderung der Beklagten mit S 782.681,96 zu Recht. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
2. Zur Revision der Beklagten:
Das Erstgericht hat den die Gegenforderung von S 782.681,96 übersteigenden Teil des Klagebegehrens mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagten auch bei der hier vertretenen Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 dBGB zustehe; andernfalls müßte eine ergänzende Auslegung des Gegenseitigkeitsvertrages zu demselben Ergebnis führen. Das Berufungsgericht hat ein die gesamte Gegenleistung der Beklagten erfassendes "Zurückbehaltungs- bzw. Einbehaltungsrecht" nach § 273 dBGB deshalb verneint, weil angesichts der Gleichartigkeit der einander hier gegenüberstehenden (Geld-)Forderungen die Leistungsverweigerung des einen Teils nur zur Aufrechnung führen könne; eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung habe jedoch die Beklagte nie behauptet. Das von ihr in der Berufungsbeantwortung geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" nach § 320 dBGB ("Einrede des nicht erfüllten Vertrages") sei schon deshalb zu verneinen, weil die den Gegenstand der streitverfangenen Forderungen und Gegenforderungen bildenden konkreten Leistungen schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Gegenseitigkeitsvertrages in keinem synallagmatischen Austauschverhältnis zueinander gestanden seien.
In ihrer Revision hält die Beklagte auch weiterhin daran fest, daß ihr gegenüber der eingeklagten Forderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 dBGB und damit ein Recht zur Zurückbehaltung ihrer gesamten Gegenleistung zustehe; hilfsweise sei ein solches "Einbehaltungsrecht" auf Grund ergänzender Vertragsauslegung oder zufolge Änderung der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Bei diesen Ausführungen übersieht die Beklagte, daß sie das von ihr hilfsweise geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" in erster Instanz "nur für den Fall, daß die von ihr vertretene Rechtsansicht" - über die Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 - "nicht zutreffen sollte", geltend gemacht und sich dabei vor allem auf eine "ergänzende Auslegung des Gegenseitigkeitsvertrages", vorsichtshalber aber auch auf eine "entsprechende Anpassung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage" berufen hat (ON 3 S 16 ff, ON 7 S 49 f). Dieser allein auf Vertragsergänzung oder Vertragsanpassung abzielenden, hilfsweise auch in der Revision wiederholten Einwendung der Beklagten fehlt schon deshalb die rechtliche Grundlage, weil sich die Vorinstanzen der Rechtsmeinung der Beklagten über die Auslegung der strittigen Gesetzesbestimmung ohnehin angeschlossen und demgemäß die Gegenforderung der Beklagten als zu Recht bestehend erkannt haben. Auch der Oberste Gerichtshof teilt, wie oben ausgeführt, diese Auffassung. Ein auf dem Gesetz beruhendes Leistungsverweigerungsrecht - sei es nach § 273, sei es nach § 320 dBGB - wäre hingegen in keinem Fall von Amts wegen, sondern nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland immer nur auf entsprechende Einrede der Beklagten zu berücksichtigen gewesen (siehe dazu insbesondere zu § 273 dBGB:
Keller in Münchener Kommentar zum BGB2 II 551 § 273 Rz 71; Wolf in Soergel-Siebert, Komm.z.BGB41 II/1, 507 f § 273 Rz 57; zu
§ 320 dBGB: Emmerich in Münchener Kommentar aaO 909 § 320 Rz 2, 921
§ 320 Rz 44; Wiedemann in Soergel-Siebert aaO 1128 ff § 320 Rz 8 ff,
1147 § 320 Rz 61). Eine solche Einrede hat jedoch die Beklagte in Ansehung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 dBGB im bisherigen Verfahren überhaupt nicht, in Ansehung des Leistungsverweigerungsrechtes nach § 320 dBGB aber erstmals in der Berufungsbeantwortung (ON 27 S 181 ff) und damit - wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt - verspätet (§ 482 Abs. 2 ZPO) erhoben; darüber hinaus hat sie, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung in erster Instanz gar nicht behauptet. Der Revision der Beklagten muß daher auch insoweit, als sie sich gegen die Verneinung des von ihr geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes durch das Berufungsgericht wendet, ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Jede der Parteien hat die Revision ihrer Gegnerin mit Erfolg abgewehrt; die Klägerin hat Barauslagen nicht verzeichnet.
Anmerkung
E11130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00361.86.0714.000Dokumentnummer
JJT_19870714_OGH0002_0040OB00361_8600000_000