TE OGH 1987/7/15 1Ob637/87

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Florian S***, geboren am 1. April 1984, infolge Revisionsrekurses des Vaters Thomas S***, Postbeamter, Mödling, Meiereigasse 14, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1987, GZ 47 R 254/87-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. März 1987, GZ 1 P 81/86-27, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Florian S***, geboren am 1. April 1984, ist das eheliche Kind des Thomas S*** und der Leticia Santos S***. Die Ehe der Eltern wurde mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. April 1986, 1 Sch 32/86-4, gemäß § 55 a EheG geschieden. In dem von den Eltern am 18. April 1986 vor dem Bezirskgericht Mödling abgeschlossenen Vergleich wurde vereinbart, daß der Sohn Florian bei der Mutter verbleibt und die Elternrechte der Mutter zustehen. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000,-- für das Kind. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 6. Mai 1986, 1 P 81/86-3, wurde dieser Vergleich in Ansehung des mj. Kindes pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 13. Mai 1986, ON 5, wurde die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Jugendamt, gemäß § 22 JWG zum besonderen Sachwalter des Kindes zum Zwecke der Geltendmachung und Hereinbringung des Unterhalts bestellt. Am 13. Mai 1986 erklärte die Mutter zu Protokoll des Erstgerichtes, daß sie mit ihrem Kind am 18. Mai 1986 Österreich verlassen und zu ihrem Vater auf die Philippinen zurückkehren werde. Ihr Vater habe für sie ein Geschäft eingerichtet, das sie sofort übernehmen werde.

Am 24. Juni 1986 beantragte der Vater die Herabsetzung des von ihm für das Kind zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrages auf S 1.100,--. Die Lebenshaltungskosten eines Kindes auf den Philippinen seien mit US-Dollar 70,-- zu veranschlagen.

Das Erstgericht setzte mit Beschluß vom 16. März 1987 (ON 27) den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag mit S 1.300,-- fest. Das weitere Herabsetzungsbegehren wies es ab. Das allgemeine Preisniveau liege in Manila um 42 % niedriger als in Wien; der Vergleich der Nettolöhne ergebe eine Differenz von 84 %. Der Vater beziehe ein monatliches Einkommen von S 13.897,25. Auf Grund der "Prozentkomponente" ergäbe sich bei einem Aufenthalt des Kindes in Österreich ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 2.200,--. Diesem Betrag entspreche im Hinblick auf das Preisniveau auf den Philippinen ein Betrag von S 1.289,--. Der Unterhalt sei daher mit S 1.300,-- monatlich festzusetzen.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Mödling Folge und wies den Antrag des Vaters zur Gänze ab. Ein Vergleich des Preisniveaus allein sei nicht maßgeblich, weil das Kind Anspruch auf jenen Unterhalt habe, der den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sei. Da die Mutter für philippinische Verhältnisse als Inhaberin eines Geschäftes offensichtlich in überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters durch den Unterhaltsbetrag von S 2.000,-- nicht ausgeschöpft werde, sei der Herabsetzungsantrag nicht gerechtfertigt.

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unzulässig. Eine Frage der Bemessung stellt die Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters dar (JB 60 neu = SZ 27/177; EFSlg. 49.862, 47.141/1 ua). Die Beurteilung, ob das Preisniveau auf den Philippinen eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages rechtfertigt oder aber ob dem Kind im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation seiner Eltern ein höherer Unterhaltsbetrag gebühre, gehört dem Bemessungskomplex an. Die Unterhaltspflicht des Vaters ist auch davon unabhängig, ob er das Besuchsrecht in Ansehung des Kindes, dessen Pflege und Erziehung der Mutter zusteht, ausüben kann.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E11529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00637.87.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19870715_OGH0002_0010OB00637_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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