TE OGH 1987/7/15 14ObA44/87

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strinitzer und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich S***, Privater, St. Pölten, Pernerstorferstraße 11, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei M*** Gesellschaft mbH, Baustoffhandel, Oberaschbach 14, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 343.000 sA, Herausgabe (S 1.000) und Leistung (S 10.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 25.April 1986, GZ 7 Cg 6/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes St. Pölten vom 31.Oktober 1985, GZ Cr 30/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 11.901,45 (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu der ausschließlich den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden und der Klage allein zugrundeliegenden Frage des von den Vorinstanzen mit Recht verneinten Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses sind zutreffend. Es war daher auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E11401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00044.87.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19870715_OGH0002_014OBA00044_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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