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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2005, Zl. III- 1059968/FrB/05, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nach seinen Angaben sudanesischen Staatsangehörigen, vom 8. September 2004 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Asylantrag des am 17. Jänner 2001 in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 17. Jänner 2004 sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren und im Verfahren bei der Fremdenbehörde angegeben, Staatsangehöriger der Republik Sudan zu sein. Am 29. Juni 2004 sei er der Botschaft der Republik Sudan vorgeführt worden. Nach dem Interview habe diese Botschaft mit Schreiben vom 22. Juli 2004 (nach der Aktenlage datiert mit "24/06/2004" (?), Faxaufgabe am 22. Juli 2004) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger der Republik Sudan wäre. Ausgehend von dieser Mitteilung werde auch seitens der belangten Behörde der Behauptung seiner Herkunft kein Glauben geschenkt. Daher sei eine Abschiebung in die Republik Sudan nicht beabsichtigt. Mangels geeigneter Angaben zu seiner Herkunft und Nationalität habe er es selbst zu verantworten, dass von der behaupteten Vertretungsbehörde kein Ersatzdokument ausgestellt werde. Die belangte Behörde nehme an, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, auf zumutbare Art und Weise an der Feststellung seiner Herkunft und Identität mitzuarbeiten.
Diese Begründung schloss die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen mit dem Hinweis, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG nur dann vorliege, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden nicht selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger des Sudan sei und seine wahre Herkunft verschleiere, stützte die belangte Behörde allein auf die zitierte Mitteilung der Botschaft der Republik Sudan. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. August 2004, Zl. 2004/21/0137, mwN), dass die bloße Bezugnahme auf eine derartige Mitteilung einer Botschaft nicht die Feststellung zu tragen vermöge, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert.
Wegen des relevanten Begründungsmangels war somit auch hier der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer kam mangels Verzeichnung von Kosten nicht in Betracht.
Wien, am 8. September 2005
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210112.X00Im RIS seit
05.10.2005