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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Juni 2002, Zl. Fr 1459/02, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Juni 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines slowakischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des mit Bescheid vom 26. November 1996 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht St. Pölten bereits im Jahr 1992 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden sei, weil er gewerbsmäßig teils allein, teils mit einem Mittäter aus diversen Kaufhäusern Waren im Wert von ca. S 11.500,-- gestohlen und somit das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB begangen habe. Daraufhin sei gegen ihn mit Bescheid vom 11. Juni 1992 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
In der Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 sei der Beschwerdeführer wiederholt in Österreich unter Verwendung eines verfälschten slowakischen Reisepasses eingereist und habe so das aufrechte Aufenthaltsverbot umgangen. Im März 1996 habe er als Mittäter durch Einbruch in einen Pkw ein Autoradio gestohlen und sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. April 1996 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (nach der Aktenlage: einem Jahr) verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer begehre nunmehr die Aufhebung des mit Bescheid vom 26. November 1996 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes mit dem Vorbringen, er hätte die ersten Straftaten in einem "erheblich jungen" Alter begangen und sich schließlich drei Jahre später zu einer Dummheit hinreißen lassen, wobei kein wesentlicher Schaden angerichtet worden wäre. Seit dem aufrechten Aufenthaltsverbot wäre eine nicht unerhebliche Zeitspanne von fast sechs Jahren verstrichen. Durch das Aufenthaltsverbot wäre er als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer Firma in seiner beruflichen Entwicklung durch die Reiseeinschränkung behindert. Die Interessenabwägung müsste ergeben, dass wegen der großen beruflichen und wirtschaftlichen Relevanz das Aufenthaltsverbot aufzuheben wäre.
Bei einem Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach § 44 FrG sei - so die belangte Behörde weiter - zu prüfen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend gewesen seien, zu Gunsten des Fremden geändert hätten und daran anschließend seien diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Auf ein berufliches Fortkommen des Fremden sowie eine allfällige Beeinträchtigung dieses Fortkommens sei nicht Bedacht zu nehmen. Das von ihm behauptete seitherige Wohlverhalten stelle keine Änderung des Sachverhaltes dar, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes ein Wohlverhalten während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt werde. Demnach dürfe auch bei einem unbefristeten Aufenthaltsverbot ein Wohlverhalten bis zu dessen Aufhebung vorausgesetzt werden. Es läge somit weiter eine Gefährlichkeitsprognose vor. Weiters stelle der behauptete geschäftliche Nachteil keinesfalls ein Argument für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dar. Es sei somit nicht erkennbar, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen wären und es sei auch keine maßgebliche Änderung im Schutzbereich des § 37 FrG eingetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass es entgegen der Beschwerdeansicht irrelevant ist, dass die belangte Behörde an einer Stelle der Bescheidbegründung das im Jahr 1992 erlassene Aufenthaltsverbot irrtümlich als unbefristet bezeichnet hat.
Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0189).
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen. Davon ausgehend kann der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es kann zwar die Ansicht der belangten Behörde, das berufliche Fortkommen sei im Rahmen des § 37 FrG in keiner Weise zu berücksichtigen, in dieser vorbehaltlosen Form nicht geteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0099). Es ist auch nicht richtig, dass ein längeres Wohlverhalten, somit die Nichtverwirklichung der Gefährlichkeitsannahme, seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Gunsten des Fremden sprechen würde. Dennoch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder von einem Wegfall der Gefährlichkeitsprognose ausgegangen werden konnte noch die Interessenabwägung für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprach.
Zum erstgenannten Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung im Jahr 1992 im Jahr 1996 wieder aus der gleichen schädlichen Neigung heraus straffällig geworden ist. Somit ist der dem ersten Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende befürchtete Rückfall auch erst nach einer längeren Zeitspanne eingetreten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass auch die nach dem Rückfall bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verstrichene Zeit noch nicht lang genug ist, um bereits die Gefährlichkeitsprognose verneinen zu können.
Zum zweitgenannten Gesichtspunkt ist anzumerken, dass weder eine inländische Integration noch das Vorhandensein von im Inland lebenden Bezugspersonen behauptet wurde. Dass es dem Beschwerdeführer durch das Aufenthaltsverbot erschwert wird, mit österreichischen Firmen in Geschäftskontakt zu treten, vermag seine Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in den Vordergrund treten zu lassen.
Demnach hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 8. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002210137.X00Im RIS seit
05.10.2005